Rathaus der Stadt Bad Camberg

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetzt (HLöG)


1. Abweichend des § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Bad Camberg aus Anlass des Höfefestes mit Kunsthandwerkermarkt und Oldtimer-Ausstellung am Sonntag, 06. August 2023 von 13.00 bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offen gehalten werden. Der Geltungsbereich beschränkt sich ausschließlich auf folgende Straßen und Plätze:

Strackgasse, Obertorstraße, Pfarrgasse, Kirchplatz, Kirchgasse, Grabenstraße, Hainstraße, Guttenbergplatz, Marktplatz, Am Amthof, Chambray-lés-Tours-Platz, Bahnhofstraße

2. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.

3. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

4. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) angeordnet.

Voraussetzung hierfür ist ein besonderes Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruches des Betroffenen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 06.08.2023 höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen.

Aufgrund der Verfügung entstehen schützenwerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis, dem Veranstalter des Höfefestes, dessen Besucher und den Einzelhändlern.

Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten als das Aufschubinteresse Dritter.

Das Höfefest mit Kunsthandwerkermarkt und Oldtimerausstellung findet zum 27. Mal im Bereich der Altstadt statt. An zwei Tagen zeigen etwa 40 Aussteller auf Straßen, Plätzen und Höfen der Altstadt Handwerkliches, Kunsthandwerkliches, Handarbeiten und Oldtimer. Hierbei werden wieder rund 5.000 Besucher erwartet. Insoweit resultiert der erwartete Besucherstrom nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Höfefestes mit Kunsthandwerkermarkt und Oldtimer-Ausstellung.

Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift, bei Magistrat der Stadt Bad Camberg, Am Amthof 15, 65520 Bad Camberg, einzulegen.

Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, gestellt werden. (§80 Abs. 5 VwGO)

Der Magistrat der Stadt Bad Camberg

gez. Peter Bermbach, Erster Stadtrat