Rathaus der Stadt Bad Camberg

Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung infolge Nachschätzung


Offenlegung der Ergebnisse der Bodenschätzung infolge Nachschätzung in den Gemarkungen Camberg und Erbach 

  1. In den genannten Gemarkungen hat eine Überprüfung der Bodenschätzung und eine Nachschätzung der landwirtschaftlich genutzten Flächen gemäß § 11 des Bodenschätzungsgesetzes stattgefunden. 
  2. Die dabei festgestellten Schätzungsergebnisse werden wie folgt offengelegt:

Offenlegungszeitraum:

17.04.2023 bis 16.05.2023

Offenlegungsort:: 

Finanzamt Limburg-Weilburg, Verwaltungsstelle Weilburg, Kruppstraße 1, 35781 Weilburg 

Zimmer-Nummer:

101

Der Amtliche Landwirtschaftliche Sachverständige (ALS) ist in der Offenlegungsfrist zu nachstehenden Zeiten anwesend und steht für Auskünfte zu Verfügung:

 

nach telefonischer Vereinbarung (06431 - 208 101).

Um den Grundstückseigentümern Gelegenheit zu geben, die Schätzungsergebnisse an ihrem Wohnort einzusehen, wird zusätzlich eine besondere Offenlegung durchgeführt. Sie ist vorgesehen für

Termin:

25.04.2023, von 8:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr

27.04.2023, von 9:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr

Ort:

Rathaus Bad Camberg – Stadtbauamt Besprechungsraum im 2. OG

Am Amthof 15, 65520 Bad Camberg

3. Wer die Sprechtage des ALS und den besonderen Offenlegungstag nicht wahrnimmt, kann zwar die Schätzungsergebnisse einsehen, muß aber damit rechnen, den ALS nicht anzutreffen. Eigentumsunterlagen (Grundstücksverzeichnisse, Zuteilungsbescheide usw.) sind mitzubringen.

4. Offengelegt werden die Schätzungskarten und Schätzungsbücher, in denen die Ergebnisse der Nachschätzung niedergelegt sind. Die offengelegten Schätzungsergebnisse werden den Eigentümern der Grundstücke nicht besonders bekanntgegeben.

5. Gegen die bei der Nachschätzung festgestellten Schätzungsergebnisse steht den Eigentümern der betreffenden Grundstücke der Einspruch zu. Der Einspruch kann nach Beendigung der Offenlegung bis zum Ablauf des 16.06.2023

beim Finanzamt schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift erklärt werden. Mit dem Ablauf der Einspruchsfrist werden die offengelegten Schätzungsergebnisse unanfechtbar, soweit nicht Einspruch eingelegt worden ist.

                                                                                                                                                                                                  Die Amtsleitung des Finanzamts Limburg-Weilburg