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Amtliche Bekanntmachungen
Allgemeinverfügung zur Abwehr von Wald- und Flächenbränden
Gemäß §11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2005 (GVBI. I S. 14), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 05. Februar 2026 (GVBI. 2026 Nr. 8) erlässt die Kurstadt Bad Camberg folgende
Allgemeinverfügung
zur Abwehr von Wald- und Flächenbränden
- In allen öffentlichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung, sowie auf allen sonstigen öffentlichen Flächen der Kurstadt Bad Camberg, ist das Grillen und offenes Feuer verboten. Offenes Feuer umfasst auch das Entzünden von Kerzen, das Entzünden von Kohlen für Wasserpfeifen sowie alle Handlungen, die Brände auslösen können (z.B. das Wegwerfen von glühenden Zigarettenstummeln oder das Abbrennen von Unkraut)
- Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.
- Diese Allgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Bad Camberg (www.bad-camberg.de) in Kraft und gilt bis zu ihrem Widerruf.
Hinweis:
Zuwiderhandlungen gegen diese Verfügung können mit einem Bußgeld bis zu 5.000 € geahndet werden.
Begründung:
Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat hat aufgrund der anhaltenden Trockenheit und der aktuellen Wetterlage die Alarmstufe A für Hessen ausgerufen. Damit besteht in weiten Teilen des Landes, so auch im Stadtgebiet der Kurstadt Bad Camberg, eine hohe Wald- und Vegetationsbrandgefahr. Mit dieser Allgemeinverfügung soll der konkreten Gefahr, dass durch das Grillen oder durch offenes Feuer ein Vegetations- oder Waldbrand ausgelöst werden kann, entgegengewirkt werden.
Zu 1.
Die Gefahrenabwehr- und Polizeibehörden können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelnen konkret bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren (§ 11 Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung). Insbesondere bei der derzeitigen Trockenheit gefährden Brände die öffentliche Sicherheit. Ein freies Handeln wird nur so weit eingeschränkt, wie es zur Abwehr der bestehenden Gefahr erforderlich ist. Mildere Maßnahmen die den gleichen Erfolg erzielen würden, sind nicht erkennbar. Diese Anordnung in Form einer Allgemeinverfügung ist erforderlich, geeignet und angemessen um die aktuell bestehende Brandgefahr einzudämmen.
Zu 2.
Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgrund des besonderen öffentlichen Interesses an der Durchsetzung dieses Verbots erforderlich. Bei Abwägung der Interessen des Einzelnen an der Nutzung von Grills und offenem Feuer in öffentlichen Anlagen und Einrichtungen sowie auf allen öffentlichen Flächen mit den Interessen der Allgemeinheit am vorbeugenden Brandschutz, treten die Einzelinteressen hinter dem Allgemeininteresse zurück. Es sind keine Gesichtspunkte erkennbar, nach denen Individualinteressen besonders berücksichtigt werden müssten. Die Brandgefahr, der mit dem Verbot auf den genannten öffentlichen Anlagen, öffentlichen Einrichtungen und öffentlichen Flächen begegnet wird, ist so schwerwiegend, dass nicht erst der Ausgang eines Widerspruchs- und Klageverfahrens abgewartet werden kann.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift oder in elektronischer Form (elektronisches Dokument mit qualifizierter Signatur) beim Magistrat der Stadt Bad Camberg einzulegen.
Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, gestellt werden.
Bad Camberg, den 11.08.2026
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
gez. Daniel Rühl
Bürgermeister
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