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3. geänderte Richtlinie zur Förderung von Solaranlagen und Stromspeichern
1. Zuwendungszweck
Zweck der Förderung ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien innerhalb der Stadt Bad Camberg zu fördern und den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Die Stadt Bad Camberg gewährt hierfür, im Rahmen der, durch die Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung gestellten, Haushaltsmittel, Zuschüsse zur Anschaffung und der Installation von Solaranlagen und Stromspeichern auf Grundlage dieser Richtlinie.
2. Allgemeines
Die Fördermittel werden als freiwillige Leistungen der Stadt Bad Camberg im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gewährt. Auf eine Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Anspruch. Die Förderung darf die Anschaffungskosten nicht übersteigen. Die durch Zuschüsse abgedeckten Kosten dürfen weder direkt noch indirekt auf Mieter umgelegt werden. Eine weitere Förderung der Stadt Bad Camberg für dieselbe bewilligte oder abgelehnte Maßnahme ist ausgeschlossen. Dies bedingt die Rückforderung der gewährten Fördermittel. Die Genehmigung der Förderung ersetzt nicht weitere rechtlich erforderliche Genehmigungen, wie eine eventuell erforderliche Baugenehmigung. Die Nichterteilung einer ggf. erforderlichen Baugenehmigung ist auflösende Bedingung des Bewilligungsbescheides.
3. Geltungsbereich, Zuwendungsempfänger/innen
Der Geltungsbereich der Förderung umfasst das Gebiet der Stadt Bad Camberg und deren Stadtteile. Die Fördermittel aus dem Förderprogramm dürfen nur für Maßnahmen im Gebiet der Stadt Bad Camberg oder deren Stadtteile genutzt werden. Antragsberechtigt sind natürliche Personen sowie Vereine, Genossenschaften und Stiftungen, die Eigentümer, Pächter oder Mieter von Wohngebäuden, Vereinsräumen oder sonstigen Gebäuden innerhalb des Stadtgebietes von Bad Camberg und seiner Ortsteile sind und nicht gewerbsmäßig mit der Erzeugung von Solarenergie beschäftigt sind. Mieter/Pächter benötigen das Einverständnis des Vermieters zur Durchführung der Maßnahme. Ausgeschlossen sind juristische Personen des privaten Rechts, die sich ganz oder teilweise im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden.
4. Gegenstand und Voraussetzung der Förderung
Im Rahmen des Förderprogramms können Solaranlagen und Stromspeicher für Gebäude in der Stadt Bad Camberg gefördert, die im gültigen Förderzeitraum der Richtlinie neu installiert werden. Solaranlagen sind nach dieser Richtlinie Dach- oder Fassaden-PVAnlagen. Es werden nur Anlagen gefördert, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die Voraussetzungen unter 4.4. erfüllen. Es gilt der einmalige Förderhöchstbetrag von 1000 EUR je Gebäude.
4.1. Förderzeitraum
Gefördert werden Anlagen, die innerhalb eines Kalenderjahres neu installiert werden. Als relevantes Datum gilt das Inbetriebnahmedatum im Marktstammdatenregister.
4.2. Dach-Photovoltaik-Anlagen
Dach-PV-Anlagen sind Aufdach-, Indach- und Fassaden-Photovoltaik-Anlagen. Gefördert wird einmalig je Haushalt die Neuanschaffung und die fachgerechte Installation einer Dach-PV-Anlage für Wohn-, landwirtschaftlich genutzte oder sonstige Gebäude. Die Anlage muss mindestens eine installierte Leistung von 1 kWp aufweisen. Die Förderhöhe beträgt 100 EUR pro Kilowatt-Peak (kWp) installierter Leistung. Die Förderhöchstgrenze beträgt 1000 EUR.
4.3. Stromspeicher
Die Stadt Bad Camberg kann einen Zuschuss nach diesen Richtlinien gewähren, wenn der Stromspeicher in einem technischen Zusammenhang mit einer bestehenden oder neu zu installierenden PV-Anlage steht. Die Förderhöhe beträgt 100 EUR pro Kilowatt-Stunde (kWh) Speichervolumen. Die Förderhöchstgrenze beträgt 1000 EUR.
4.4. Voraussetzungen
Im Rahmen des Solar-Förderprogramms „Zukunft solar“ wird die Neubeschaffung von Photovoltaikanlagen im aktuellen Förderzeitraum gefördert, welche folgende Kriterien erfüllen:
- Die Komponenten müssen neu und marktreif sein.
- Die Komponenten müssen den einschlägigen nationalen und internationalen Normen entsprechen.
Nicht förderfähig sind:
- Anlagen, die vor oder nach Gültigkeit der jeweiligen Förderrichtlinie in Betrieb gegangen sind. Ausschlaggebend ist hier das Inbetriebnahmedatum auf dem Marktstammdatenregisterauszug.
- Mit der Beschaffung verbundene Nebenkosten wie Transportkosten und Finanzierungskosten, Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen
- Anlagen, die aufgrund einer rechtlich bindenden Verpflichtung installiert werden müssen (Festsetzungen im Bebauungsplan o.ä.).
- Eigenleistung der antragstellenden Person
- Umbauten an bestehenden Anlagen
- Gebrauchte Anlagenkomponenten
4.5 Nutzungsdauer
Im Falle einer Förderung verpflichtet sich der Antragsteller gegenüber der Stadt Bad Camberg den Fördergegenstand über eine festgelegte Nutzungsdauer im Gebiet der Stadt Bad Camberg zu nutzen. Die Haltedauer beginnt mit der Auszahlung des Förderbetrages.
- Haltedauer von Dach-PV-Anlagen: 10 Jahre
- Haltedauer Stromspeicher: 5 Jahre
5. Antragsverfahren
5.1. Antragsstellung und Nachreichung von Unterlagen
Die Förderung ist schriftlich oder digital zu beantragen. Die Antragsstellung kann vor oder nach der Installation der Anlage erfolgen, allerdings nur für Anlagen, die im Förderzeitraum (siehe 4.1.) in Betrieb genommen wurden. Maßgeblich für die Inbetriebnahme ist das Inbetriebnahmedatum im Marktstammdatenregister. Für die Antragsstellung ist das Formular „Antrag auf Förderung nach der Förderrichtlinie für Solaranlagen & Stromspeicher“ zu verwenden. Die Bearbeitung der Förderanträge erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs des Antrages bei der Stadt Bad Camberg (Eingangsstempel). Anträge, die für Anlagen gestellt werden, deren Installation noch nicht erfolgt ist oder Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Die Inbetriebnahme der Anlage muss zum Jahresende des jeweiligen Kalenderjahres erfolgt sein. Maßgeblich ist dafür das Inbetriebnahmedatum im Marktstammdatenregister. Fehlende Unterlagen (siehe 5.3) sind innerhalb des jeweiligen Kalenderjahres vorzulegen. Liegt der Antrag nicht im jeweiligen Kalenderjahr vollständig und mängelfrei vor, wird er unbearbeitet
zurückgesandt.
5.2. Auszahlung des Zuschusses
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und Bestätigung der Aufnahme der Anlage in das Marktstammdatenregister und nach Anmeldung beim Energieversorger. Ausgaben sind durch Rechnungen (Rechnungskopien zum Verbleib) zu belegen.
Eine Auszahlung von Fördermitteln nach dem jeweiligen Kalenderjahr, in dem ein Antrag gestellt wurde, ist nicht mehr möglich. Sofern der Antrag den Vorgaben des Antragsformulars entspricht und noch Fördermittel vorhanden sind, erhält die antragstellende Person einen Bewilligungsbescheid. Die Stadt Bad Camberg behält sich das Recht vor, Anlagen, für die ein Zuschuss beantragt wird, vor Ort nach Fertigstellung zu besichtigen.
5.3. Antragsunterlagen
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss der Maßnahme und Einreichen der „Fertigstellung“ und der zugehörigen Unterlagen:
- Fertigstellungsformular (Erhalt mit dem Zuwendungsbescheid)
- Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
- Nachweis der Anmeldung bei Syna GmbH
- Kaufbelege bzw. Rechnungen mit Angaben zur Fachfirma, der Gesamtkosten und der tatsächlich installierten Leistung (W bzw. kWp) bzw. des Speichervolumens in Kilowatt-Stunden (kWh)
- Einverständniserklärung des Hauseigentümers / der Hauseigentümerin, falls nicht identisch mit dem Antragstellenden
- Bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eingestuft sind, ist der Nachweis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bei Antragsstellung zu erbringen.
5.4. Mitteilungspflichten
Der Weiterverkauf einer geförderten PV-Anlage ist frühestens nach der festgelegten Nutzungsdauer förderunschädlich zulässig. Die Person, die die Fördermittel empfängt ist dazu verpflichtet, der Stadt einen vorzeitigen Verkauf (vor Ablauf der Nutzungsdauer) im Sinne dieser Regelung zu melden und den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen. Im Falle von Vermietung, Verkauf oder Funktionslosigkeit innerhalb der festgelegten Nutzungsdauer ist die Person, die die Fördermittel empfängt dazu verpflichtet, dies der Stadt mitzuteilen. Die Förderung ist ggf. anteilig zurückzuzahlen.
6. Rechtsanspruch und Rückforderung
Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Stadt Bad Camberg. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Sofern diese aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Mit der Förderung wird durch die Kommune keine Verantwortung für die technische und bauliche Richtigkeit der Anlage und für Schäden durch deren Betrieb übernommen. Die Stadt Bad Camberg behält sich die Rückforderung der Fördermittel bei Verletzung der Richtlinie durch den Antragsteller (z.B. Verletzung der Nutzungsdauer) vor.
7. Datenschutz und Nutzung der Ergebnisse
Die Interessen der antragstellenden Person am Schutz persönlicher Daten werden von der Stadt Bad Camberg gewahrt. Die Stadt Bad Camberg ist berechtigt, Ergebnisse aus den geförderten Maßnahmen kostenlos für eigene Zwecke zu nutzen. Sofern eine geförderte Maßnahme eine besondere Bedeutung für die Stadt Bad Camberg hat, ist sie nach Zustimmung durch den Zuwendungsempfänger berechtigt, über diese Maßnahme auch mit Namensnennung und Bild zu berichten.
8. Inkrafttreten
Die geänderte Richtlinie tritt zum 1. Januar 2026 in Kraft.
gez. Daniel Rühl
Bürgermeister