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Aufstellung eines Bebauungsplans „Im Geisenstück“ im Stadtteil Oberselters Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses gemäß § 2 Absatz 1 BauGB (Baugesetzbuch
Am südlichen Ortsrand des Ortsteils Oberselters (Stadt Bad Camberg) soll ein Bebauungsplan mit der Zielsetzung der Schaffung von Wohnbauflächen aufgestellt werden. Diese Ausweisung soll per se den bestehenden Bedarf an Bauflächen für die Bevölkerung von Bad Camberg und insbesondere Oberselters abdecken.
Dabei soll auch die Bereitstellung eines Angebots an bezahlbarem Wohnraum durch die Zulässigkeit von angemessener Bebauungsmöglichkeiten (Einzel- Doppel- und Reihenhausbebauung) vorgesehen werden. Hierdurch werden insbesondere auch die Vorgaben des § 1 Abs. 5 BauGB berücksichtigt.
Es soll ein Quartier entwickelt werden, welches identitätsstiftend ist und tatsächlich vornehmlich dem Wohnen dienen soll und sich visuell sowohl in die benachbarten bebauten Ortsbereiche als auch in die umgebende Landschaft einfügt.
Im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Camberg ist der Bereich als Siedlungserweiterungsfläche „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.
Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb folgender Fristen gegeben.
19. Dezember 2025 – 30. Februar 2026
(Dauer der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung: 42 Tage)
Die Planunterlagen sind innerhalb der Veröffentlichungsfrist, sowie die amtliche Bekanntmachung vom Tag ihres Erscheinens bis Ende der Beteiligungsfrist, unter den nachgenannten Links im Internet digital einsehbar:
- https://www.bad-camberg.de/rathaus-politik/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/
- zentrales Internetportal für die Bauleitplanung Hessen: https://bauleitplanung.hessen.de
Die zu veröffentlichenden Unterlagen sind zusätzlich wie folgt im Internet eingestellt und innerhalb der Veröffentlichungsfrist einsehbar:
- Internetportal Stadt Bad Camberg: https://www.bad-camberg.de/bauen-umwelt-wirtschaft/stadtplanung/bebauungsplaene-im-verfahren/
- zentrales Internetportal für die Bauleitplanung Hessen: https://bauleitplanung.hessen.de
Die Unterlagen liegen in Bad Camberg im Stadtbauamt, Verwaltungsgebäude III, Obertorstraße 10, 1. Stock, zu jedermanns Einsichtnahme und Unterrichtung zusätzlich in Papierform öffentlich während der allgemeinen Dienststunden aus
Dienstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Bzw. auch außerhalb dieser Zeiten nach Terminabsprache.
Zusätzlich werden die Unterlagen in Papierform in der Stadtverwaltung Bad Camberg als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit während der oben genannten Auslegungsfrist zu den allgemeinen Dienststunden auch im Foyer der allgemeinen Verwaltung, Verwaltungsgebäude I, Im Amthof 15, Erdgeschoss in Bad Camberg zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Fachliche Rückfragen und Erläuterungen sind ausschließlich im Stadtbauamt möglich.
Die allgemeinen Dienststunden sind:
Montag von 8:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Dienstag von 08:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch von 08:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Es besteht prinzipiell an allen Werktagen in den Dienstzeiten die Möglichkeit zur telefonischen Termin-Vereinbarung, um im Rahmen der Auslegung die Planunterlagen stets zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
Kontaktdaten sind:
Telefon: Stadtbauamt, Telefon: 06434 – 202 611
E-Mail: Stadtbauamt @bad–camberg.de Homepage: http://www.bad-camberg.de
Während der genannten Auslegungsfrist wird der betroffenen Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 2 BauGB Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 BauGB.
Es wird gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB darauf hingewiesen, dass zum Bebauungsplan:
- Stellungnahmen und Anregungen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist mündlich, zur Niederschrift oder schriftlich vorgebracht werden können.
- Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können.
- Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
- Eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit besteht durch eine öffentliche Auslegung in der Gemeindeverwaltung (s.o.).
Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen werden die Gremien der Stadt Bad Camberg nach Prüfung entscheiden. Das Ergebnis ist gem. den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB mitzuteilen bzw. kann gem. § 3 Abs. 2 Satz 7 BauGB während der Dienststunden im Bauamt der Kommune eingesehen werden.
Die betroffenen Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) werden parallel zur Öffentlichkeit beteiligt.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro (Ingenieurbüro SLE Schönherr) mit der Durchführung des Verfahrens gem. § 4b BauGB beauftragt worden ist.
Die Lage des Plangebietes sowie die Angabe der umfassten Flurstücke kann der Anlage entnommen werden.
Ausgelegt wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB der Bebauungsplan bestehend aus:
- Plankarte Nr. 1 mit Planzeichnung und textlichen Festsetzungen (Bebauungsplan)
- Plankarte Nr. 2 (Bestandsplan)
- Begründung und Umweltbericht
- Rückläufe umweltbezogener abwägungsrelevanter Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange: siehe nachfolgend
- Rückläufe privater umweltbezogener Stellungnahmen: siehe nachfolgend
- Gutachten:
- Verkehrsuntersuchung, durch ZIV – Zentrum für integrierte Verkehrssysteme GmbH Darmstadt
- Baugrunduntersuchung, geo- und abfalltechnisches Gutachten vorgelegt durch Dr. Hug, Geoconsult
- Fachbeitrag Wasserwirtschaft, erstellt durch Ingenieurgesellschaft Müller mbH
- Fachbeitrag zur Ermittlung der schutzgutbezogenen Kompensation des Schutzguts Boden, erstellt durch Ingenieurbüro IBU
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag erstellt durch Ingenieurbüro IBU
Umweltbezogene Informationen sind in den nachfolgend genannten Stellungnahmen zu folgenden Umweltbelangen und Themenfeldern vorhanden. Die Aufzählung beinhaltet Schreiben sowohl zum Bebauungsplan wie auch zum Flächennutzungsplan. Aufgeführt sind unter den jeweiligen Themenkomplexen die Hinweisgeber und ihre Themen:
- Fläche / Boden / Landschaft / Land- und Fortwirtschaft
- -Schreiben des Kreisausschuss Limburg-Weilburg, FD Landwirtschaft zum Verlust landwirtschaftlicher Flächen.
- Kulturgüter / sonstige Sachgüter
- Schreiben Landesamt für Denkmalpflege: Hinweise zu Bodendenkmälern, die jedoch außerhalb des Geltungsbereich verortet sind.
- Schreiben der Syna hinsichtlich Strom- und Gasversorgungsanlagen.
- Immissionen / Emissionen
- Schreiben der Deutschen Bahn AG: Hinweise, dass durch den Bahnbetrieb und Erhaltung der Bahnanlagen Emissionen (Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug Abriebe etc.) entstehen, die auf Bebauung einwirken könnten.
- Flora / Fauna / Artenschutz / Naturschutz
- Schreiben Kreisausschuss Limburg-Weilburg FD Naturschutz: Hinweise zu Umfang der Eingriffsbilanzierung und Kompensation, zum Artenschutz und zur vorgesehenen Ausweisung der Eingrünung.
- Sammelschreiben der Naturschutzverbände: redaktionelle Hinweise ohne Fachbezug, Hinweise zur Artenverwendungsliste, sowie zu Beleuchtung und regenerativer Energie.
- Wasserwirtschaft / Abwasser / Altlasten
- Schreiben Kreisausschuss Limburg-Weilburg FD Wasser-Boden-Immissionsschutz: Hinweise hinsichtlich des dargestellten angrenzenden Wasserschutzgebiet mit den Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetz und zur ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung.
- Übergeordnete Planungen / Grundsatzangelegenheiten
- Sammelschreiben des RP Gießen: hinsichtlich
- Innenentwicklungsmöglichkeiten, der Festlegungen des Regionalplans Mittelhessen 2010 (RPM 2010). Hier: zu berücksichtigender Vorbehaltsgebiete (VBG) für Landwirtschaft und VBG für besondere Klimafunktionen. Sowie Hinweise zur Erforderlichkeit der Bedarfsnachweise.
- Wasserwirtschaftlichen Belangen (Grundwasserschutz, Gewässerschutz, Abwasserableitung)
- Nachsorgender Bodenschutz (Altlasten) und vorsorgender Bodenschutz (schutzgutbezogene Kompensation)
- Immissionsschutz: keine Konflikte
- Bergbau: Hinweis auf erloschenes Bergwerksfeld außerhalb des Plangebietes.
- Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen, forstliche Belange und naturschutzrechtliche Schutzgebiete sind nicht betroffen.
- Ein Verdacht auf Kampfmittel liegt nicht vor
- Schreiben Kreisausschuss Limburg-Weilburg FD Grundsatzangelegenheiten: Hinweise hinsichtlich der Jugendhilfeplanung (Betreuungsplätze Kindergarten).
- Sammelschreiben des RP Gießen: hinsichtlich
- Eingaben von Privat:
- Hinweise zu örtlichen Gegebenheiten: Grundwasser
- Hinweise zur Verkehrssituation / Verkehrsaufkommen und -abwicklung
- Hinweise zur vorgenommenen Überplanung des nördlich angrenzenden Wirtschaftsweges
- Hinweise zum Maß der Bebauung: geplanter Höhenentwicklung künftig zulässiger Gebäude, sowie festgesetzter Baugrenzen
- Hinweise zur Bestandsdarstellung und Fauna
- Hinweise zu einem Wendehammer im Bestand
Die Begründung enthält Angaben zu:
- Standortwahl / Siedlungsentwicklung / städtebaulichem Konzept und Grünordnung.
- Immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen und verkehrstechnischer Erschließung, sowie allgemeiner Verkehrsbelange.
- Wasserwirtschaftlicher Belange sowie Altlasten und Altstandorten.
- Ver- und Entsorgung sowie Belangen des Bergbaus und zu Archäologischen Belangen und dem Denkmalschutz.
Der Umweltbericht trifft Aussagen zu verschiedenen Umweltbelangen und ermittelt und bewertet umweltrelevante Auswirkungen der Planung zu:
- Dem Bedarf an Grund und Boden sowie natürliche Grundlagen und deren Leistungsfähigkeit / Funktion im Landschaftshaushalt.
- Den Schutzgütern: Geologie, Boden, Fläche; Klima; Wasserhaushalt; Flora und Fauna; Landschaft; Mensch; Kultur- und Sachgüter; deren Umweltauswirkungen sowie Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen und Prognosen.
- Planungsalternativen und Monitoring.
Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass
- gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen sind,
- gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind,
- gemäß § 3 Abs. 3 BauGB bei Flächennutzungsplänen ergänzend zu dem Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz BauGB darauf hinzuweisen ist, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,
- gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 5 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Informationen zur Datenverarbeitung in der Bauleitplanung gemäß Artikel 13 und Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO):
Im Rahmen der Abgabe verarbeitet die Kommune personenbezogene Daten nach § 3 Baugesetzbuch (BauGB) und Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt und im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit.
Im Rahmen einer Stellungnahme zu Bauleitplanverfahren werden persönliche Daten mit vollständigem Namen, Anschrift, Telefonnummer und E-Mailadresse benötigt, um den Umfang der persönlichen Betroffenheit oder das sonstige Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können.
Alle Daten werden zur Bearbeitung der Stellungnahme verwendet. Zudem werden persönliche Daten verwendet, um nach Abschluss der Beteiligung der Öffentlichkeit (nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch und § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch) während eines Bauleitplanverfahrens, die Stellungnehmer über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme und deren Berücksichtigung zu informieren.
Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen, beziehungsweise zugelassenen, oder durch Ihre Einwilligung legitimierten Datenerhebung ist die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten rechtmäßig.
Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haben betroffene Personen gem. Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung das Recht eine Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten Daten einzuholen und das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung zu, sowie das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzulegen, bzw. die Einwilligung zur Datenverarbeitung zu widerrufen oder die Datenübertragung zu fordern. Sollte eine betroffene Person der Meinung sein, das ein datenschutzrechtlicher Verstoß vorliegt, besteht das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
1. Plangebietsabgrenzung Bebauungsplan (ohne Maßstab).
Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des
Planungsbereiches.

2. Ausschnitt aus der Topographischen Karte zum Überblick der Lage des Planbereiches (ohne Maßstab)
Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

Bad Camberg, den 11.12.2025
Der Magistrat der Stadt Bad Camberg
Daniel Rühl, Bürgermeister