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Bauleitplanung der Stadt Bad Camberg, Stadtteil Oberselters
Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Camberg hat in Ihrer Sitzung am 09.12.2025 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und den § 5 und § 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) die 1. textliche Änderung des Bebauungsplans „Oberselters Mineral- und Heilquellen GmbH“, als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt. Zugleich wurden örtliche Bauvorschriften nach § 91 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen sind (§ 91 HBO; § 9 Abs. 4 BauGB).
Der Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt die 1. textliche Änderung des Bebauungsplans „Oberselters Mineral- und Heilquellen GmbH“ in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Das Verfahren wurde gem. § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt. Gem. § 13 Abs. 2 BauGB wurde von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB abgesehen. Es wurde unter Anwendung des § 13 Absatz 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 BauGB, abgesehen. § 4 c BauGB (Überwachung) ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wurde darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird.
Der betroffenen Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Änderungsbereich innerhalb angemessener Frist gegeben. Es wurde eine Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs, 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt sowie die Papierunterlagen zur Einsichtnahme an einer leicht zugänglichen Stelle im Rathaus bereit gehalten.
Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung (Exemplar der textlichen Änderung, Plankarte 1) einschließlich Begründung, wird ab sofort während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden in Bad Camberg im Stadtbauamt, Verwaltungsgebäude III, Obertorstraße 10, 1. Stock, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die allgemeinen Dienststunden sind:
Dienstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Bzw. auch außerhalb dieser Zeiten nach Terminabsprache:
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Bad Camberg (www.bad-camberg.de) eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht.
Die Kontaktdaten sind:
Telefon: 06434 - 202 611
E-Mail: stadtbauamt@bad–camberg.de
Homepage: https://www.bad-camberg.de/bauen-umwelt-wirtschaft/stadtplanung/bebauungsplaene/
Bzw.: https://bauleitplanung.hessen.de
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB die nachfolgenden Mängel der Bauleitplanung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind:
- eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
- einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
- nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs.
Die Regelung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Es wird ferner gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf folgendes hingewiesen:
- dass, gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
- dass, gemäß § 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Übersichtskarte:
Der Geltungsbereich der vorliegenden Planung umfasst den Geltungsbereich des zugrunde liegenden Bebauungsplanes „Oberselters Mineral- und Heilquellen GmbH“ (ohne Maßstab)
Nachfolgend eine schematische Abgrenzung des zugrunde liegenden Bebauungsplanes (Satzungsbeschluss 15.09.2009). Die Darstellung hat keine Rechtverbindlichkeit. Quelle SLE -Consult

Ausschnitt aus der Topographischen Karte (ohne Maßstab) zum Überblick der Lage des Planbereichs Bebauungsplan Quelle: www.geoportal-hessen.de
Die Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad Camberg, den 10.03.2026
Der Magistrat der Stadt Bad Camberg
Daniel Rühl, Bürgermeister