- Rathaus & Politik
- Stadt & Leben
- Bauen, Umwelt & Wirtschaft
- Kur & Tourismus
Bauleitplanung der Stadt Bad Camberg, Stadtteil Oberselters Bebauungsplan Nr. O-408 „Bürgerhaus KurSelters“, 1. Änderung
Im Zuge dieser Erweiterung ist auch eine Anpassung der Anzahl und Anordnung der notwendigen Stellplätze vorgesehen. Da die geplanten Maßnahmen (Gebäudeanbau und Anpassung der Stellplätze) von den Festsetzungen des rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. O-408 aus dem Juli 2019 abweichen, sind sie auf Grundlage des bestehenden Plans derzeit nicht genehmigungsfähig. Mit der Änderung des Bebauungsplans sollen die planungsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen geschaffen werden. Die planungsrechtlichen Anpassungen fügen sich in das städtebauliche Gefüge des Bebauungsplanes ein und berühren die mit dem bestehenden Bebauungsplan definierten Grundzüge der Planung nicht.
Die Stadtverordnetenversammlung hat in Ihrer Sitzung am 05.11.2025 den Bebauungsplans Nr. O-408 „Bürgerhaus Kurselters“ 1. Änderung gemäß § 10 Absatz 1 Baugesetzbuch (BauGB) als Satzung beschlossen. Der Bebauungsplan tritt mit Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Absatz 3 Baugesetzbuch (BauGB) in Kraft.
Die Änderung des Bebauungsplans erfolgte im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB. Die Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgte entsprechend den Vorschriften des Baugesetzbuchs. Der betroffenen Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zum Änderungsbereich innerhalb angemessener Frist gegeben. Es wurde eine Veröffentlichung im Internet gem. § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
Die 1. Änderung des Bebauungsplanes O-408 „Bürgerhaus Kurselters", Stadtteil wird hiermit gemäß § 10 Abs. 1 u. 4 der Hauptsatzung der Stadt Bad Camberg bekannt gemacht. Der Bebauungsplan einschließlich der Begründung wird vom heutigen Tage an in der Stadt Bad Camberg im Verwaltungsgebäude 3, Obertorstraße 10, Stadtbauamt, I. Stock, während der allgemeinen Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.
Die allgemeinen Dienststunden sind:
Dienstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
bzw. auch außerhalb dieser Zeiten nach Terminabsprache.
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Bad Camberg (www.bad-camberg.de) eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht.
Die Kontaktdaten sind:
Telefon: 06434 - 202 611
E-Mail: stadtbauamt@bad–camberg.de
Homepage: https://www.bad-camberg.de/bauen-umwelt-wirtschaft/stadtplanung/bebauungsplaene/
Bzw.: https://bauleitplanung.hessen.de
Es wird weiter darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Abs. 1 BauGB die nachfolgenden Mängel der Bauleitplanung unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Stadt unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
2. einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs.
Die Regelung gemäß § 215 Abs. 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Es wird ferner gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf folgendes hingewiesen:
- dass, gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
- dass, gemäß § 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Übersichtskarte: Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. O-408 „Bürgerhaus Kurselters“, 1. Änderung

Ausschnitt genordet, ohne Maßstab, Änderungsbereiche rot umrandet
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad Camberg, den 10.11.2025
Der Magistrat der Stadt Bad Camberg
Daniel Rühl
Bürgermeister