Rathaus der Stadt Bad Camberg

Ausscheiden eines Mitgliedes aus der Stadtverordnetenversammlung und Nachrücken einer Ersatzperson


Gemäß § 34 Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG), in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO), stelle ich fest, dass die nächste noch nicht berufene Bewerberin des Wahlvorschlages der Christlich Demokratischen Union -CDU- auf ihr Mandat verzichtet hat.

Gemäß § 34 Abs. 3 Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG), in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Kommunalwahlordnung (KWO), stelle ich fest, dass als nächster noch nicht berufener Bewerber des Wahlvorschlages der Christlich Demokratischen Union –CDU- Herr Gregor Conin, Robert-Koch-Straße 17 c, 65520 Bad Camberg in die Stadtverordnetenversammlung nachrückt.

Gegen diese Feststellung kann gemäß § 34 Abs. 4 KWG in Verbindung mit § 25 KWG jede wahlberechtigte Person des Wahlbezirkes Bad Camberg-Kernstadt innerhalb einer Ausschlussfrist von 2 Wochen nach dieser Bekanntmachung Einspruch erheben. Der Einspruch einer wahlberechtigten Person, die nicht die Verletzung eigener Rechte geltend macht, ist nur zulässig, wenn ihn eins vom Hundert der Wahlberechtigten, mindestens jedoch 5 Wahlberechtigte unterstützen; bei mehr als 10.000 Wahlberechtigten müssen mindestens 100 Wahlberechtigte den Einspruch unterstützen.

Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Wahlleiterin, Frau Heike Niehörster, Am Amthof 15, Zimmer 103, 65520 Bad Camberg, einzureichen und innerhalb der Einspruchsfrist im Einzelnen zu begründen; nach Ablauf der Einspruchsfrist können weitere Einspruchsgründe nicht mehr geltend gemacht werden.

Bad Camberg, 27.04.2023

gez. Heike Niehörster, Wahlleiterin