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Amtliche Bekanntmachung
Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 11.08.2026 zur Abwehr von Wald- und Flächenbränden
- Die Allgemeinverfügung der Kurstadt Bad Camberg zur Abwehr von Wald- und Flächenbränden vom 11. August 2026
wird mit Wirkung für die Zukunft widerrufen und damit aufgehoben. Die Aufhebung erfasst auch die unter Ziffer 2
der Allgemeinverfügung angeordnete sofortige Vollziehung. - Die Aufhebung wird am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite der Stadt Bad Camberg
(www.bad-camberg.de) wirksam. Ab diesem Zeitpunkt gilt das Verbot des Grillens und des offenen Feuers auf den
öffentlichen Flächen des Stadtgebiets nicht mehr.
Hinweis:
Unberührt bleiben hiervon die gesetzlichen Verbote des Hessischen Waldgesetzes, insbesondere das Verbot nach
§ 8 Abs. 4 HWaldG, im Wald und im Abstand von weniger als 100 Metern vom Waldrand ohne Genehmigung der
Forstbehörde Feuer anzuzünden oder zu unterhalten sowie brennende oder glimmende Gegenstände wegzuwerfen.
Nach § 15 Abs. 5 HWaldG ist das Rauchen im Wald nur mit Zustimmung der Waldbesitzerin oder des Waldbesitzers
zulässig. Die Gefahrenabwehrverordnung der Kurstadt Bad Camberg bleibt ebenfalls unberührt.
Die Bevölkerung wird weiterhin um vorsichtiges Verhalten gebeten. Vertrocknete Vegetation und trockenes Laub stellen trotz der Niederschläge eine potenzielle Gefahr dar. Ein erneutes Ausrufen der Alarmstufe A ist nicht auszuschließen. Für diesen Fall behalte ich mir den erneuten Erlass einer entsprechenden Allgemeinverfügung vor.
Begründung:
Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat hatte am 3. August 2026 aufgrund der anhaltenden Trockenheit für Hessen die Waldbrandalarmstufe A ausgerufen. Der Juli 2026 war in Hessen der trockenste Juli seit Beginn der Aufzeichnungen und zugleich außergewöhnlich warm. Auf dieser Grundlage habe ich am 11. August 2026 als örtliche Ordnungsbehörde das Grillen und offenes Feuer in allen öffentlichen Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 der Gefahrenabwehrverordnung der Kurstadt Bad Camberg sowie auf allen sonstigen öffentlichen Flächen untersagt, die sofortige Vollziehung angeordnet und einen Bußgeldrahmen bis zu 5.000 Euro angeführt. Die Allgemeinverfügung galt bis zu ihrem Widerruf.
Aufgrund der verbreiteten Niederschläge und des deutlichen Temperaturrückgangs hat sich die Lage entspannt. Nach der aktuellen Vorhersage des Deutschen Wetterdienstes ist auch in den nächsten Tagen nicht mit einer erneuten flächendeckenden und anhaltenden Zunahme der Waldbrandgefahr auf kritische Werte zu rechnen. Das Hessische Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, Weinbau, Forsten, Jagd und Heimat hat die Alarmstufe A deshalb am 18. August 2026 mit sofortiger Wirkung aufgehoben. Für Hessen gilt derzeit keine Waldbrandalarmstufe mehr. Die örtliche Ordnungsbehörde hat die Lage im Stadtgebiet daraufhin erneut bewertet. Die öffentlichen Anlagen und Einrichtungen sowie die sonstigen öffentlichen Flächen sind nicht mehr großflächig vertrocknet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Aufhebung der Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bürgermeister der Stadt Bad Camberg als örtlicher Ordnungsbehörde, Am Amthof 15, 65520 Bad Camberg, schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form als elektronisches Dokument mit qualifizierter elektronischer Signatur einzulegen.
Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem diese Aufhebung nach § 41 Abs. 4 HVwVfG als bekannt gegeben gilt. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung nicht angeordnet wurde.
Bad Camberg, den 21.08.2026
Der Bürgermeister als örtliche Ordnungsbehörde
Daniel Rühl
Bürgermeister
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