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Amtliche Bekanntmachungen
Bauleitplanung der Kurstadt Bad Camberg -
Bauleitplanung „Pfarrer-Neubig-Straße“, Stadtteil Würges
Aufstellung des Bebauungsplans „Pfarrer-Neubig-Straße“ im Stadtteil Würges
Parallele Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Pfarrer-Neubig-Straße“ im Stadtteil Würges
Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplanes und Inkrafttreten gem. § 10 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Kurstadt Bad Camberg hat in ihrer öffentlichen Sitzung am 25.06.2026 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) sowie der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) den Bebauungsplan „Pfarrer-Neubig-Straße“ als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.
Zugleich wurden örtliche Bauvorschriften nach § 91 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen sind (§ 91 Abs. 4 HBO; § 9 Abs. 4 BauGB).
Der Satzungsbeschluss des Bebauungsplanes wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Pfarrer-Neubig-Straße“ in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.
Der am 25.06.2026 als Satzung beschlossene Bebauungsplan nebst Begründung, Umweltbericht als gesonderter Teil der Begründung und zusammenfassender Erklärung über die Art und Weise, wie die Umweltbelange und die Ergebnisse der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung berücksichtigt wurden und aus welchen Gründen der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt wurde (§ 10 a BauGB), wird ab sofort während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden im Bauamt der Stadtverwaltung, Verwaltungsgebäude 3, Obertorstraße 10, 1. Stock in Bad Camberg, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben. Die allgemeinen Dienststunden sind:
Dienstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr
Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Eine Einsichtnahme ist auch außerhalb dieser Zeiten nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Die zeitliche Dauer der Auslegung ist nicht begrenzt.
Kontaktdaten:
Telefon: 06434 - 202 611
E-Mail: stadtbauamt@bad-camberg.de
Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan (Planzeichnung nebst Begründung, Umweltbericht und Zusammenfassender Erklärung) auf der Internetseite der Kurstadt Bad Camberg eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht.
Die Planunterlagen können über die Internetseite der Kurstadt Bad Camberg unter: https://www.bad-camberg.de/bauen-umwelt-wirtschaft/stadtplanung/bebauungsplaene/ sowie über das zentrale Internetportal für die Bauleitplanung Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de eingesehen werden.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes im Bereich des Bebauungsplanes „Pfarrer-Neubig-Straße“ im Stadtteil Würges wurde im Parallelverfahren durchgeführt. Die Flächennutzungsplanänderung wurde am 12.08.2026 durch das Regierungspräsidium Gießen genehmigt. Die Flächennutzungsplanänderung wird am 20.08.2026 bekannt gemacht.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie auf die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.
Gemäß § 215 Abs. 1 BauGB werden unbeachtlich:
1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und
Formvorschriften,
2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis
des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres
seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter
Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden. Satz 1 gilt entsprechend,
wenn Fehler nach § 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind.
Es wird ferner gem. § 44 Abs. 5 BauGB darauf hingewiesen, dass:
- gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB:
Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.
- gemäß § 44 Abs. 4 BauGB:
Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird.
1. Plangebietsabgrenzung des Bebauungsplanes „Pfarrer-Neubig-Straße“ (ohne Maßstab).

Die Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.
2. Ausschnitt aus der Topographischen Karte (ohne Maßstab) zum Überblick der Lage des Planbereiches

Die Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.
Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit den hierzu ergangenen Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung der Kurstadt Bad Camberg übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.
Bad Camberg, den 20.08.2026
Der Magistrat der Kurstadt Bad Camberg
Daniel Rühl, Bürgermeister
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