Rathaus der Stadt Bad Camberg

Bauleitplanung der Stadt Bad Camberg in der Kernstadt Bebauungsplan „Bahnhofstraße 39 und 41“ gem. § 13 a Baugesetzbuch (BauGB) hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses § 10 Abs. 3 BauGB


Zugleich wurden örtliche Bauvorschriften nach § 91 Abs. 1 Hessische Bauordnung (HBO) als Satzung beschlossen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen sind (§ 91 Abs. 4 HBO; § 9 Abs. 4 BauGB).

Das Bebauungsplanverfahren ist gemäß § 13 a BauGB durchgeführt worden. Der Bebauungsplan erfüllt als Plan der Innenentwicklung alle in § 13 a BauGB genannten Kriterien für das beschleunigte Verfahren: Durch den Bebauungsplan wird nicht die Zulässigkeit einer Grundfläche von 20.000 qm und mehr i. S. d. § 19 (2) Baunutzungsverordnung (BauNVO) begründet. Weiterhin dient der Bebauungsplan nicht der Regelung der Zulässigkeit eines umweltverträglichkeitspflichtigen Projektes gemäß Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die in § 1 (6) Nr. 7 b BauGB genannten Schutzgüter werden durch den hier vorliegenden Bebauungsplan nicht berührt. Vor diesem Hintergrund wurde deshalb das beschleunigte Verfahren gewählt und gemäß § 13 (3) BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne des § 2 (4) BauGB, von der Erstellung eines Umweltberichts nach § 2 a BauGB, von der Angabe, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind sowie von der Erstellung einer zusammenfassenden Erklärung im Sinne des § 10 (4) BauGB abgesehen.

Das Verfahren wurde gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Gem. § 13 Abs. 2 BauGB wurde von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB abgesehen.

Der betroffenen Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde parallel Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben.

Der Bebauungsplan wurde aus dem gültigen Flächennutzungsplan entwickelt und wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle, der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, wird der Bebauungsplan rechtsverbindlich.

Der am 21.12.2023 als Satzung beschlossene Bebauungsplan einschließlich der textlichen und bauordnungsrechtlichen Festsetzungen und der Begründung wird ab sofort während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden im Stadtbauamt, Verwaltungsgebäude III, Obertorstraße 10, I. Stock in Bad Camberg zu jedermanns Einsicht bereit gehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.

 Die allgemeinen Dienststunden sind

                         Dienstag von                            08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

                         Donnerstag von                          08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

 

Die Planunterlagen sind ebenso einsehbar über das Internetportal der Stadt Bad Camberg:

https://www.bad-camberg.de/bauen-umwelt-wirtschaft/stadtplanung/bebauungsplaene/

 sowie im zentralen Internetportal für die Bauleitplanung Hessen:

https://bauleitplanung.hessen.de

 

Die amtliche Bekanntmachung ist ab dem Tage ihres Erscheinens vom unter folgendem Link einsehbar:

https://www.bad-camberg.de/rathaus-politik/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/

 Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie Abs. 4 BauGB wird hingewiesen. Danach erlöschen Entschädigungsansprüche für nach §§ 39 bis 42 BauGB eingetretene Vermögensnachteile, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Die Herbeiführung der Fälligkeit geschieht durch schriftliche Beantragung der Leistung der Entschädigung bei dem Entschädigungspflichtigen. Außerdem wird auf die Voraussetzung für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen des § 215 Abs. 1 BauGB hingewiesen.

Unbeachtlich werden demnach:

1.    eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.    einer unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und

3.    nach § 214 Abs. 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde unter Darlegung des die Verletzung oder den Mangel begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Der rechtswirksame Ausschluss nach § 215 Abs. 1 BauGB greift auch, wenn Fehler nach

§ 214 Abs. 2a BauGB beachtlich sind. 

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.





Übersichtskarte:       Lage des Geltungsbereichs des Bebauungsplans, „Bahnhofstraße 39 und 41“ in der Kernstadt

(Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches)


Bad Camberg, den 05.03.2024

 Der Magistrat der Stadt Bad Camberg

Daniel Rühl

Bürgermeister