Rathaus der Stadt Bad Camberg

Bauleitplanung der Stadt Bad Camberg, Kernstadt Bebauungsplan „Lahnstraße - Neckarstraße“ als Bebauungsplan der Innenentwicklung


Die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Camberg hat in Ihrer Sitzung am 15.02.2023 aufgrund des § 10 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und den §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeverordnung (HGO) den Bebauungsplan „Lahnstraße - Neckarstraße“ in der Kernstraße als Satzung beschlossen und der Begründung zugestimmt.  

Zugleich wurden örtliche Bauvorschriften nach § 91 Abs. 1 HBO als Satzung beschlossen, die als Festsetzungen in den Bebauungsplan aufgenommen sind (§ 91 Abs. 4 HBO; § 9 Abs. 4 BauGB).  

Der Bebauungsplan wird hiermit gem. § 10 Abs. 3 BauGB bekannt gemacht. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

Das Verfahren wurde gem. § 13 a BauGB im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Gem. § 13 Abs. 2 BauGB wurde von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 BauGB und § 4 Absatz 1 BauGB abgesehen.  

Es wurde unter Anwendung des § 13 Absatz 3 BauGB von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der Zusammenfassenden Erklärung nach § 10 Absatz 4 BauGB, abgesehen.

§ 4 c BauGB (Überwachung) ist nicht anzuwenden. Bei der Beteiligung nach § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB wurde darauf hingewiesen, dass von einer Umweltprüfung abgesehen wird. 

Gemäß § 13 a Absatz 2 Nr. 2 BauGB wird der Flächennutzungsplan im Wege der Berichtigung angepasst.

Der betroffenen Öffentlichkeit wurde Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. Den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde parallel Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. Der Bebauungsplan, bestehend aus Planzeichnung einschließlich Begründung wird ab sofort während der nachfolgenden allgemeinen Dienststunden im Bauamt der Stadtverwaltung, Obertorstraße 10 in Bad Camberg, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft gegeben.  

Dienstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Es besteht prinzipiell an allen Werktagen in den Dienstzeiten die Möglichkeit zur telefonischen Termin-Vereinbarung, um die Planunterlagen stets zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.

Die ggf. aktuell geltenden Hygienemaßnahmen sind zu beachten. 

Kontaktdaten sind:

Telefon:   06434 - 202 611

E-Mail:    stadtbauamt@bad–camberg.de

Homepage: www.bad-camberg.de

Zentrales Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen: https://bauleitplanung.hessen.de

Gemäß § 10a Abs. 2 BauGB wird der Bebauungsplan auf der Internetseite der Stadt Bad Camberg (www.bad-camberg.de) eingestellt und über das zentrale Internetportal des Landes Hessen zugänglich gemacht.

Es wird gem. § 215 Abs. 2 BauGB darauf hingewiesen, dass:

  1. eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  3. nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorganges unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung des Flächennutzungsplanes oder der Satzung schriftlich gegenüber der Kommune unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht wurden.

 

Es wird ferner gem. § 44 Abs. 5 BauGB auf folgendes hingewiesen, dass gemäß § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB:

Der Entschädigungsberechtigte kann Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 und 42 bezeichneten Vermögensanteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

-       dass, gemäß § 44 Abs. 4 BauGB:

Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in §§ 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird. 

1. Plangebietsabgrenzung für den Bebauungsplan für den Bereich

"Lahnstraße - Neckarstraße“, Kernstadt (ohne Maßstab).

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.


2. Ausschnitt aus der Topographischen Karte zum Überblick der Lage des Planbereiches, (ohne Maßstab)

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.


Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Satzung mit dem/den hierzu ergangenen Beschluss/Beschlüssen der Stadtverordnetenversammlung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden. 

Mit dieser Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan „Lahnstraße - Neckarstraße“ in Kraft. 

Bad Camberg, den 08.03.2023 

Magistrat der Stadt Bad Camberg 

Jens- Peter Vogel, Bürgermeister