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Amtliche Bekanntmachung der Stadt Bad Camberg
Festsetzung der Hundesteuer für das Kalenderjahr 2026
Gemäß § 9 Abs. 3 der Satzung über die Erhebung einer Hundesteuer im Gebiet der Stadt Bad Camberg wird hiermit öffentlich bekannt gemacht:
Für diejenigen Steuerschuldnerinnen und Steuerschuldner, die für das laufende Kalenderjahr die gleiche Hundesteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben und keinen schriftlichen Steuerbescheid erhalten, gilt Folgendes:
• Die Hundesteuer wird durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt.
• Es finden die Steuerfestsetzungen aus dem zuletzt ergangenen Hundesteuerbescheid weiterhin Anwendung.
• Die festgesetzten Beträge sind zu den satzungsmäßigen Fälligkeitsterminen zu entrichten.
• Mit dem Tage dieser öffentlichen Bekanntmachung treten die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn den Steuerschuldnern an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese durch öffentliche Bekanntmachung erfolgte Festsetzung der Hundesteuer kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei dem Magistrat der Stadt Bad Camberg, Am Amthof 15, 65520 Bad Camberg, erhoben werden.
Der Magistrat der Stadt Bad Camberg
gez. Daniel Rühl, Bürgermeister

