Neufassung der Friedhofsgebührensatzung


I. Gebührenpflicht

§ 1 - Gebührenerhebung

Für die Benutzung der städtischen Friedhöfe und ihrer Einrichtungen und Anlagen im Rahmen der Friedhofssatzung der Stadt Bad Camberg vom 24.06.2025 sowie für damit zusammenhängende gebührenpflichtige Leistungen werden Gebühren nach Maßgabe dieser Gebührensatzung erhoben.

§ 2 - Gebührenschuldner

(1) Schuldnerin oder Schuldner der Gebühren für Leistungen nach der Friedhofssatzung sind:

a) Der Antragsteller oder die Antragstellerin

b) Bei Bestattungen die Personen, die nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG) bei Verstorbenen die erforderlichen Sorgemaßnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Totenruhe zu veranlassen haben. Angehörige in diesem Sinne sind der Ehegatte, Kinder, Eltern, Enkel, Geschwister sowie Adoptiveltern und -kinder.

Lebte der/die Verstorbene im Zeitpunkt seines Todes in einem Krankenhaus, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt, einem Heim, einer Sammelunterkunft oder einer ähnlichen Einrichtung, so ist der/die Leiter/in dieser Einrichtung oder deren Beauftragter Verpflichteter im obigen Sinne, wenn Angehörige innerhalb der für die Bestattung bestehenden Zeit nicht aufzufinden sind.

c) Bei Umbettungen und Ausgrabungen ausschließlich der Antragstellerin oder der Antragsteller.

d) Diejenige Person, die sich der Stadt Bad Camberg gegenüber schriftlich zur Tragung der Kosten verpflichtet hat.

(2) Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.

§ 3 - Entstehung der Gebührenschuld, Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht bei Inanspruchnahme von Leistungen nach der Friedhofssatzung und zwar mit der Beantragung der jeweiligen Leistung.

(2) Die Gebühren sind nach Bekanntgabe des entsprechenden Gebührenbescheids fällig.

§ 4 - Rechtsbehelfe/Zwangsmittel

(1) Die Rechtsbehelfe gegen Gebührenbescheide aufgrund dieser Satzung regeln sich nach den Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Für die zwangsweise Durchsetzung der im Rahmen dieser Satzung erlassenen Gebührenbescheide gelten die Vorschriften des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes in der jeweils gültigen Fassung.

II. Gebührenarten

§ 5 - Bestattungsgebühren

(1) Für das Ausheben und Schließen eines Grabes sowie die Nutzung des Grababsenkautomaten werden folgende Gebühren erhoben:

1.1 für die Bestattung eines/r Verstorbenen ab dem vollendeten 5. Lebensjahr in Reihen- und Wahlgrabstätten 1.330,00 €

1.1.1 an Samstagen 1.460,00 €

1.2 für die Bestattung eines/r Verstorbenen bis zum vollendeten 5. Lebensjahr in Reihen- und Wahlgrabstätten 500,00 €

1.2.1 an Samstagen 550,00 €

1.2 für die Bestattung einer nicht bestattungspflichtigen Leibesfrucht 100,00 €

(2) Bei der Beisetzung von Aschenresten werden für das Ausheben und Schließen eines Grabes folgende Gebühren erhoben:

2.1 für Urnenbestattungen 530,00 €

2.1.1 an Samstagen 590,00 €

2.2 für anonyme Urnenbestattungen 530,00 €

2.3 für Urnenbaumbestattungen 530,00 €

2.3.1 an Samstagen 590,00 €

(3) Bei der Beisetzung von Aschenresten in Urnenwänden werden für das Öffnen und Schließen der Urnennische folgende Gebühren erhoben:

3.1 für Urnenwandbestattungen 290,00 €

3.1.1 an Samstagen 320,00 €

§ 6 - Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten

(1) Für die Überlassung von Reihengrabstätten und Urnenreihengrabstätten werden folgende Gebühren erhoben:

1.1 bei Überlassung einer Reihengrabstätte 870,00 €

1.2 bei Überlassung einer Kinderreihengrabstätte 100,00 € (bis zum vollendeten 5. Lebensjahr)

1.3 bei Überlassung einer Urnenreihengrabstätte 500,00 €

1.4 anonymes Urnengrab inkl. Pflege 350,00 €

(2) Mit denen in dieser Bestimmung genannten Gebühren ist auch die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, die nicht nach § 11 berechnet werden, abgegolten.

§ 7 - Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten und Urnenbaumgrabstätten

(1) Für die Überlassung einer Wahlgrabstätte werden für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit gem. § 19 Abs. 1 der Friedhofssatzung) folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Einzelgrabstätte 1.200,00 €

b) für eine Doppelgrabstätte 1.600,00 €

(2) Für die Überlassung einer Urnenwahlgrabstätte werden für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 4 der Friedhofssatzung) und für die Überlassung einer Urnenbaumgrabstätte für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 3 der Friedhofssatzung) folgende Gebühren erhoben:

a) für eine Einzelgrabstätte 660,00 €

b) für eine mehrstellige Grabstätte 800,00 €

c) für eine Urnenbaumgrabstätte 730,00 €

(3) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte, Urnenwahlgrabstätte und Urnenbaumgrabstätte werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei Einzelwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung 30,00 €

b) bei Doppelwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung 40,00 €

c) bei Einzelurnenwahlgrabstätten pro Jahr der Verlängerung 40,00 €

d) bei mehrstelligen Urnenwahlgräbern pro Jahr der Verlängerung 50,00 €

e) bei einer Urnenbaumgrabstätte 45,00 €

(4) Mit den in dieser Bestimmung genannten Gebühren ist auch die Benutzung der Friedhofseinrichtungen, die nicht nach § 11 einzeln berechnet werden, abgegolten.

§ 8 - Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an einer Grabstätte im Rasengrabfeld

(1) Für die Überlassung von Grabstätten im Rasengrabfeld für die Dauer der jeweiligen Nutzungszeit (gem. §§ 19 Abs. 1 und 21 Abs. 4 der Friedhofssatzung) werden folgende Gebühren erhoben:

a) Reihenrasengrab 880,00 €

b) Einzelwahlrasengrab 1.760,00 €

c) Doppelwahlrasengrab 2.700,00 €

d) Urnenreihenrasengrab 740,00 €

e) Einzelurnenwahlrasengrab 850,00 €

f) Mehrstelliges Urnenwahlrasengrab 1.100,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts werden folgende Gebühren erhoben:

a) bei einem Einzelwahlrasengrab pro Jahr der Verlängerung 44,00 €

b) bei einem Doppelwahlrasengrab pro Jahr der Verlängerung 68,00 €

c) bei einem Einzelurnenwahlrasengrab pro Jahr der Verlängerung 35,00 €

d) bei einem mehrstelligen Urnenwahlrasengrab pro Jahr der Verlängerung 45,00 €

§ 8a - Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an Urnenwandnischen

(1) Für die Überlassung einer Urnenwandnische zur Aufnahme von zwei Urnen für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit gem. § 21 Abs. 5 der Friedhofssatzung) beträgt die Gebühr 1.450,00 €

(2) Für die Verlängerung des Nutzungsrechts an einer Urnenwandnische beträgt die Gebühr pro Jahr der Verlängerung 73,00 €

§ 9 - Grabräumungen

In den Gebühren für den Erwerb von Nutzungsrechten an allen Grabarten sind die Kosten der Grabräumungen beinhaltet.

§ 10 - Ausgrabungsgebühren

Für Ausgrabungen werden Gebühren in der zum Zeitpunkt der Maßnahme tatsächlichen Kostenhöhe erhoben.

§ 11 - Besondere Gebühren

An besonderen Gebühren sind zu entrichten:

1. für die Ausstellung einer Graburkunde 20,00 €

2. für die Genehmigung von Grabeinfassungen, Grababdeckungen oder Grabmalen pro Grabstätte 30,00 €

3. für die Genehmigung zur Ausführung von Friedhofsarbeiten für die Dauer von 3 Jahren 50,00 €

3.1 Einzelgenehmigung zur Ausführung von Friedhofsarbeiten 10,00 €

4. für die Bereitstellung der Leichenkammer pro Tag 40,00 €

5. für die Bereitstellung der Kühlzelle pro Tag 80,00 €

6. für die Benutzung der Friedhofskapelle (außer auf den Friedhöfen in Dombach und Schwickershausen) 210,00 €

§ 12 - Inkrafttreten

Diese Friedhofsgebührensatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofsgebührensatzung vom 01.09.2019 und die Erste Änderung der Friedhofsgebührensatzung vom 01.09.2023 außer Kraft.

Bad Camberg, den 3. Juli 2025

Magistrat der Stadt Bad Camberg

gez. Daniel Rühl, Bürgermeister