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Neufassung der Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf und an den Straßen und Anlagen der Stadt Bad Camberg (Allgemeine Gefahrenabwehrverordnung)
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Gefahrenabwehrverordnung gilt für alle öffentlichen Straßen, öffentliche Anlagen und öffentliche Einrichtungen im Gebiet der Stadt Bad Camberg.
§ 2 - Begriffsbestimmungen
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser Verordnung sind alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind oder auf denen tatsächlicher öffentlicher Verkehr stattfindet. Zu den öffentlichen Straßen gehören insbesondere auch Fahrbahnen, Randstreifen, Haltestellen, Haltebuchten, Fußgängerunterführungen, Durchlässe, Brücken, Überwege, Tunnel, Parkplätze, Gehwege, Gehflächen, Straßen, Böschungen und Stützmauern.
(2) Öffentliche Anlagen im Sinne dieser Verordnung sind gärtnerisch gestaltete Anlagen und sonstige Grünanlagen, die der Erholung der Bevölkerung oder der Gestaltung des Orts- oder des Landschaftsbildes dienen und der Öffentlichkeit zugänglich sind. Dazu gehören insbesondere Grünflächen, landschaftliche Freiflächen, Wanderwege, Gehölze, Parks, Baumreihen, Einzelbäume, Teiche, Brunnen, Spielplätze, Sportplätze und Verkehrsgrünanlagen.
(3) Öffentliche Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung sind Einrichtungen, die dem öffentlichen Nutzen dienen, insbesondere Wertstoff- und Abfallbehälter, Papierkörbe, Verteiler- und Schaltkästen, Verkehrszeichen und –einrichtungen, Parkhäuser, Schallschutzwände, Bauzäune, Einfriedungen, Friedhöfe, Schutzhütten, Geländer, Brüstungen, Stützmauern, Ruhebänke, Denkmäler, Bäume, Licht- und Leitungsmasten, Haltestelleneinrichtungen sowie Türen, Tore, Wände und Mauern von öffentlichen Gebäuden.
§ 3 - Schutz vor Verunreinigungen
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen sind die bereitgestellten Abfallbehälter bei der Entsorgung von Kleinabfällen aller Art, z. B. Papier, Werbematerial, Zigarettenschachteln, Lebensmittelreste, Kaugummi, Zigaretten, etc. zu benutzen. Sie dürfen nicht über den Gemeingebrauch hinaus genutzt werden, etwa für Hausmüllentsorgung etc.
(2) Der Inhalt von Papierkörben sowie auf oder an Straßen aufgestellter Abfalltonnen oder Abfallsäcke darf nicht verstreut werden. Gleiches gilt für Sperrmüllstapel sowie Sammlungen bereitgestellter Sachen.
(3) Es ist verboten, auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen Kraftfahrzeuge, Maschinen oder sonstige Gegenstände abzustellen, die für den Gebrauch nicht mehr bestimmt bzw. nicht mehr zur Teilnahme im öffentlichen Straßenverkehr zugelassen sind.
(4) Es ist nicht gestattet, Abfall oder Gegenstände auf oder neben die Wertstoff- und Abfallbehälter oder –container zu stellen.
(5) Das Befüllen von Wertstoff- und Glascontainern ist an Werktagen in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen nicht gestattet.
§ 4 - Kraftfahrzeuge
(1) Das Waschen und Reparieren von Kraftfahrzeugen, das Ölwechseln und das Behandeln mit brennbaren, ölauflösenden oder schaumbildenden Flüssigkeiten ist auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen nicht erlaubt. Dieses Verbot gilt auch auf befestigten Grundstücken, die unmittelbar an die Straße angrenzen und die ohne Leichtflüssigkeitsabscheider zur Straße hin entwässert werden.
Das Verbot gilt nicht für:
1. Kleinreparaturen, von denen keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, insbesondere Gesundheitsbeeinträchtigung, Umweltgefährdung oder Lärmbeeinträchtigung ausgeht;
2. Reparaturarbeiten wegen plötzlich aufgetretener Störungen zur Wiederherstellung der sofortigen Betriebsbereitschaft bei Kraftfahrzeugen, sofern ein Abschleppen nicht zumutbar ist;
3. Waschen von Kraftfahrzeugen auf eigenem Grundstück ohne chemische Hilfsstoffe zur Gewährleistung der Straßen- und Verkehrssicherheit.
(2) Kraftfahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen und Wohnmobile dürfen außerhalb von Zeltplätzen oder sonst hierfür ausgewiesenen Plätzen nicht als Unterkunft benutzt werden. Eine einzelne Übernachtung als notwendige Ruhepause zum Zwecke der Erhaltung oder Wiederherstellung der Verkehrstauglichkeit wird von dem Verbot nicht berührt.
§ 5 - Gefährdendes Verhalten
(1) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist jedes grob störende Verhalten untersagt, das geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen. Als grob störendes Verhalten im Sinne des Satzes 1 gilt insbesondere
1. das aggressive Betteln durch Ansprechen von Personen, das Betteln durch Vorschicken von Kindern und das organisierte Betteln,
2. die Belästigung von Passanten, insbesondere nach übermäßigem Alkoholgenuss,
3. das Verrichten der Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen,
4. das Lagern und Nächtigen
(2) Weiterhin dürfen alkoholische Getränke auf allen öffentlichen Flächen im Umkreis von zehn Metern um Trinkhallen bzw. Kioske, denen der Ausschank nach dem Gaststättengesetz nicht erlaubt ist, nicht verzehrt werden.
(3) Auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen ist das sich Niederlassen zum Genuss alkoholischer Getränke in Gruppen von mehr als zwei Personen dann verboten, wenn hierdurch öffentliche Einrichtungen wie Parkbänke, Grünanlagen etc. dem Gemeingebrauch und damit ihrer Zweckbestimmung entzogen werden.
§ 6 - Öffentliche Anlagen
(1) Öffentliche Anlagen dürfen nicht mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen, ausgenommen Rettungsfahrzeuge, Krankenfahrstühlen und Fahrzeuge zur Pflege oder Unterhaltung öffentlicher Anlagen, befahren werden. Das Fahrradfahren ist nur auf den hierfür bestimmten und beschilderten Wegen gestattet.
(2) Motorfahrzeuge dürfen den Wurzelbereich von Straßenbäumen, sofern dieser durch Abgrenzung kenntlich gemacht ist, weder befahren noch dort halten oder parken. Die das Parken auf Gehwegen regelnden Vorschriften bleiben hiervon unberührt.
(3) Das Reiten in öffentlichen Anlagen ist untersagt, ausgenommen auf den hierzu bestimmten und beschilderten Wegen.
(4) Bepflanzungen dürfen nicht betreten werden. Rasenflächen können vom Magistrat vorübergehend durch Hinweisschilder gesperrt werden. Öffentliche Einrichtungen und öffentliche Anlagen dürfen nicht beschädigt, entfernt, verunreinigt oder in sonstiger Weise missbräuchlich genutzt werden. Bäume oder Brunnen dürfen nicht betreten oder beklettert werden.
(5) Abs. 4 gilt entsprechend, soweit sich die genannten Anlagen und Einrichtungen innerhalb öffentlicher Verkehrsflächen befinden, beispielsweise Blumenschalen, Pflanzkübel, Blumenbeete und Straßenbepflanzungen.
(6) Aufgrabungen, Baustelleneinrichtungen, Materiallagerungen und sonstige Arbeiten in öffentlichen Anlagen sowie im Wurzelbereich von Bäumen dürfen nur mit besonderer Erlaubnis des Magistrats vorgenommen werden.
(7) In öffentlichen Anlagen dürfen Schaustellungen, gewerbliche Feilbietungen von Waren oder Leistungen aller Art ohne besondere Erlaubnis nicht durchgeführt werden.
(8) Das Verteilen von Flugblättern und Werbeschriften sowie das Anbringen von Plakaten an Bäumen und das Aufstellen und Errichten von sonstigen Werbeträgern in öffentlichen Anlagen ist untersagt. Die Vorschriften in § 9 dieser Verordnung gelten entsprechend.
(9) Es ist untersagt, offene Feuerstellen einzurichten, außer auf den hierfür eingerichteten Plätzen. Die Regelungen aus § 10 dieser Verordnung bleiben unberührt.
§ 7 - Spielplätze
(1) Die auf Kinderspielplätzen aufgestellten Spielgeräte dürfen mit Ausnahme der Skateranlagen nur dann von Personen, die älter als 14 Jahre sind, genutzt werden, wenn diese Personen ansonsten daran gehindert sind, ihrer Aufsichts- und Erziehungsfunktion nachzukommen.
(2) Das Fußballspielen und Fahrradfahren ist auf Spielplätzen verboten.
(3) Spielplätze dürfen nur von 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr und entsprechend ihrem Zweck genutzt werden. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse kann vom Magistrat für einzelne Plätze eine abweichende Regelung getroffen werden.
(4) Der Genuss alkoholischer Getränke sowie das Rauchen ist auf Spielplätzen untersagt.
(5) Auf Kinderspielplätzen ist das Mitführen von Waffen, waffenähnlichen oder anderen gefährlichen Gegenständen verboten. Gefährliche Gegenstände im Sinne dieser Verordnung sind insbesondere solche, die geeignet sind, Verletzungen herbeizuführen, wie z.B. Messer, Schlagwerkzeuge, Reizstoffe oder Pyrotechnik. Das Verbot gilt nicht für Personen, welche durch den Magistrat beauftragt wurden, Werkzeuge oder gefährliche Gegenstände im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit (z. B. Instandhaltungsmaßnahmen auf Kinderspielplätzen) mitzuführen.
§ 8 - Tiere
(1) Hunde und andere Tiere sind an der Leine zu führen
1. in öffentlichen Verkehrsmitteln
2. bei öffentlichen Versammlungen, Aufzügen, Volksfesten, Märkten, Messen und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen sowie in Gaststätten,
3. innerhalb aller öffentlichen Anlagen,
(2) Leine oder Halsband müssen so beschaffen sein, dass der Hund oder das Tier sicher gehalten werden kann. Die Leine darf höchstens zwei Meter lang sein.
(3) Tiere sind so zu halten, dass andere nicht durch anhaltende tierische Laute mehr als nach den Umständen unvermeidbar belästigt werden.
(4) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis Abs. 3 treffen die Person, die den Hund hält, sowie die Person, die die tatsächliche Gewalt ausübt.
(5) Der Leinenzwang gilt nicht für Diensthunde oder ausgebildete Begleithunde.
(6) Hunde sind von öffentlichen Rasenflächen, Anpflanzungen aller Art, Liegewiesen und Spielplätzen fernzuhalten. Das Baden von Hunden und anderen Haustieren in Teichen und Brunnen ist nicht gestattet.
(7) Öffentliche Straßen und öffentliche Anlagen dürfen durch Hundekot oder sonstige tierische Exkremente nicht verunreinigt werden.
(8) Verbotswidrige Verunreinigungen hat die Person, die das Tier hält oder führt, unverzüglich zu beseitigen.
(9) Die bundes- und landesrechtlichen Bestimmungen zum Schutz vor gefährlichen Hunden bleiben hiervon unberührt.
(10) Das Füttern wildlebender Tauben auf öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen und in öffentlichen Einrichtungen ist verboten. Ebenso ist verboten, an den genannten Plätzen Futter, das üblicherweise auch von Tauben aufgenommen wird, auszulegen.
(11) In öffentlichen Anlagen ist es verboten, Wasservögel und Fische zu füttern.
(12) In öffentlichen Anlagen lebende Tiere dürfen nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar gestört werden.
§ 9 - Plakatieren, Beschriften und Anbringen von Werbemitteln
(1) Das Anbringen von Plakaten, Beschriftungen, Bemalungen, Besprühungen und sonstigen Werbemitteln auf oder an öffentlichen Straßen, öffentlichen Anlagen sowie an öffentlichen Einrichtungen ist nur an dafür ausdrücklich vorgesehenen oder genehmigten Stellen (z. B. Plakatsäulen, Anschlagtafeln, bereitgestellte Flächen für Graffiti und nicht kommerzielle Plakate) zulässig.
(2) Das Verbot gilt ferner für die Anbringung von Plakaten, Anschlägen, Beschriftungen und Bemalungen, Besprühungen und Werbemittel jeder Art an baulichen Anlagen, Einfriedungen, Bauzäunen, Bäumen und dergleichen, sofern sie von der Straße oder Anlage eingesehen werden können und sofern sie ohne oder gegen den Willen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten angebracht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf rechtmäßig errichtete Anlagen der Außenwerbung (§ 10 Abs. 1 Hessische Bauordnung)
(4) Wer entgegen den Absätzen 1 oder 2 handelt oder einen solchen Verstoß veranlasst, ist verpflichtet, die betreffende Maßnahme unverzüglich zu entfernen. Diese Pflicht trifft auch den auf der Werbung benannten Veranstalter oder Veranlasser.
(5) Weitergehende Regelungen, insbesondere aus der Hessischen Bauordnung, dem Hessischen Straßengesetz und der Sondernutzungssatzung der Stadt Bad Camberg sowie der Gestaltungssatzung über Außenwerbeanlagen und Warenautomaten der Stadt Bad Camberg (Werbesatzung), insbesondere im Hinblick auf die städtebauliche Einordnung, Maßstäblichkeit und Ausgestaltung von Werbeanlagen. bleiben unberührt.
§ 10 - Feuer
(1) Für das Abbrennen von offenem Feuer ist die Erlaubnis des Magistrats erforderlich. Keiner Erlaubnis bedürfen Koch- und Grillfeuer mit trockenem unbehandeltem Holz oder handelsüblichen Grillmaterialien (z. B. Holzkohle oder Grillbrikett) in handelsüblichen Grillgeräten auf eingerichteten Grillplätzen und Feuerstellen.
(2) Soweit im Bundes- oder Landesrecht nicht geregelt, darf offenes Feuer im Freien nur entzündet und unterhalten werden, wenn es unter ständiger Beaufsichtigung volljähriger Personen steht. Die Feuerstelle darf erst verlassen werden, wenn das Feuer und die Glut restlos gelöscht sind.
(3) Für das Abbrennen von offenem Feuer sind folgende Mindestabstände einzuhalten:
1. 100 Meter von Aufenthalt von Menschen und Gebäuden
2. 50 Meter von sonstigen öffentlichen Verkehrswegen
3. 100 Meter von Naturschutzgebieten und Wäldern
4. 50 Meter von sonstigen Gebäuden
(4) Stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe, wie Dachpappe, Bitumen, Asphalt oder Gummi, dürfen weder allein noch mit anderen Materialien verbrannt werden. Ferner ist es nicht gestattet, zum Entzünden des Feuers Benzin, Petroleum oder andere leicht entzündliche oder explosionsgefährliche Stoffe oder Flüssigkeiten zu verwenden.
(5) Der Erlaubnisantrag ist spätestens eine Woche vor dem Abbrennen eines offenen Feuers schriftlich bei dem Ordnungsamt der Stadt Bad Camberg einzureichen und soll folgende Mindestangaben enthalten:
1. Name und Anschrift des Erlaubnisnehmers,
2. Name und Anschrift der Aufsichtsperson,
3. Zeit und Ort, an dem das Abbrennen eines offenen Feuers vorgesehen ist,
4. Anlass bzw. Grund für das Abbrennen eines offenen Feuers
(6) Das Feuer muss zur Nachtzeit gelöscht sein. Dies gilt nicht für eingerichtete Grillplätze.
(7) Das Abbrennen kann durch den Magistrat untersagt werden oder mit Auflagen verbunden werden, wenn Umstände bestehen, die ein gefahrloses Abbrennen nicht ermöglichen.
(8) Die Vorschriften des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, der Hessischen Verordnung über die Beseitigung von pflanzlichen Abfällen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen sowie des Bundesimmissionsschutzgesetzes werden von dieser Regelung nicht berührt.
§ 11 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 77 Abs. 1 HSOG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 3 Abs. 1 bereitgestellte Abfallbehälter nicht oder nicht sachgerecht zur Entsorgung von Kleinabfällen nutzt,
2. entgegen § 3 Abs. 2 den Inhalt von Straßenpapierkörben, Abfallbehältern oder Sperrmüll verstreut oder entnimmt,
3. entgegen § 3 Abs. 3 Fahrzeuge oder Maschinen auf öffentlichen Straßen oder Anlagen abstellt, die nicht mehr betriebsbereit oder zugelassen sind,
4. entgegen § 3 Abs. 4 Gegenstände oder Abfälle auf oder neben Wertstoffcontainern lagert,
5. entgegen § 3 Abs. 5 Wertstoffcontainer außerhalb der erlaubten Zeiten befüllt,
6. entgegen § 4 Abs. 1 Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen oder Anlagen wäscht, repariert oder mit umweltgefährdenden Stoffen behandelt,
7. entgegen § 4 Abs. 2 Kraftfahrzeuge, Anhänger und Wohnmobile außerhalb von ausgewiesenen Plätzen als Unterkunft benutzt,
8. entgegen § 5 Abs. 1 sich in einer Weise verhält, die grob störend ist und geeignet ist, andere mehr als nach den Umständen unvermeidbar zu behindern oder zu belästigen,
9. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 aggressiv, organisiert oder durch Vorschicken von Kindern bettelt,
10. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 Passanten belästigt,
11. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 3 seine Notdurft außerhalb von Toilettenanlagen verrichtet,
12. entgegen § 5 Abs. 1 Nr. 4 auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen lagert oder nächtigt,
13. entgegen den in § 5 Abs. 2 genannten Bereichen alkoholische Getränke konsumiert,
14. entgegen § 5 Abs. 3 sich in Gruppen von mehr als zwei Personen auf öffentlichen Straßen oder in öffentlichen Anlagen zum Genuss alkoholischer Getränke niederlässt und dadurch öffentliche Einrichtungen wie Parkbänke, Grünanlagen etc. dem Gemeingebrauch entzieht oder deren Zweckbestimmung beeinträchtigt,
15. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 eine öffentliche Anlage mit Motorfahrzeugen oder anderen Fahrzeugen befährt, ohne dass eine Ausnahme (z. B. Rettungsfahrzeuge, Krankenfahrstühle, Pflegefahrzeuge) vorliegt,
16. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 mit Fahrrädern außerhalb der hierfür bestimmten und beschilderten Wege fährt,
17. entgegen § 6 Abs. 2 Motorfahrzeuge auf den Wurzelbereich von Straßenbäumen fährt, dort hält oder parkt, sofern dieser Bereich durch Abgrenzung kenntlich gemacht ist,
18. entgegen § 6 Abs. 3 in öffentlichen Anlagen reitet, ohne dass es sich um hierfür bestimmte und beschilderte Wege handelt,
19. entgegen § 6 Abs. 4 Bepflanzungen oder Rasenflächen betritt oder öffentliche Einrichtungen und öffentliche Anlagen beschädigt, entfernt, verunreinigt oder missbräuchlich nutzt sowie Bäume oder Brunnen betritt oder beklettert,
20. entgegen § 6 Abs. 6 ohne besondere Erlaubnis Aufgrabungen, Baustelleneinrichtungen, Materiallagerungen oder Arbeiten in öffentlichen Anlagen oder im Wurzelbereich von Bäumen vornimmt.
21. entgegen § 6 Abs. 7 in öffentlichen Anlagen Schaustellungen oder gewerbliche Angebote ohne Erlaubnis durchführt,
22. entgegen § 6 Abs. 8 ohne Erlaubnis Flugblätter oder Werbeschriften verteilt oder Plakate an Bäumen bzw. Werbeträger errichtet,
23. entgegen § 6 Abs. 9 offene Feuerstellen einrichtet außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze
24. entgegen § 7 Abs. 1 Spielgeräte auf Spielplätzen nutzt, obwohl er älter als 14 Jahre ist,
25. entgegen § 7 Abs. 2 auf Spielplätzen Fußball spielt oder Fahrrad fährt,
26. entgegen § 7 Abs. 3 Spielplätze außerhalb der zugelassenen Zeiten von 08:00 Uhr bis 21:00 Uhr nutzt oder sie zweckwidrig nutzt,
27. entgegen § 7 Abs. 4 auf Spielplätzen alkoholische Getränke konsumiert oder raucht,
28. entgegen § 7 Abs. 5 Waffen, waffenähnliche oder andere gefährliche Gegenstände mitführt,
29. entgegen § 8 Abs. 1 Hunde oder andere Tiere in den vorgeschriebenen Bereichen nicht an der Leine führt,
30. entgegen § 8 Abs. 2 keine geeignete Leine oder Halsband verwendet oder eine zu lange Leine benutzt (über 2 Meter),
31. entgegen § 8 Abs. 3 Tiere so hält, dass sie durch anhaltendes Lautgeben unzumutbar andere stören,
32. entgegen § 8 Abs. 6 Hunde auf öffentlichen Rasenflächen, Anpflanzungen, Liegewiesen oder Spielplätzen führt oder Tiere in Teichen und Brunnen baden lässt,
33. entgegen § 8 Abs. 7 öffentliche Straßen oder Anlagen durch tierische Exkremente verunreinigt,
34. entgegen § 8 Abs. 8 tierische Verunreinigungen nicht unverzüglich beseitigt,
35. entgegen § 8 Abs. 10 wildlebende Tauben füttert oder Futter auslegt,
36. entgegen § 8 Abs. 11 Wasservögel oder Fische in öffentlichen Anlagen füttert,
37. entgegen § 8 Abs. 12 in öffentlichen Anlagen lebende Tiere mehr als unvermeidbar stört,
38. entgegen § 9 Abs. 1 Plakate, Werbemittel oder Beschriftungen außerhalb der genehmigten Stellen anbringt,
39. entgegen § 9 Abs. 2 Werbemittel auf baulichen Anlagen, Bauzäunen oder Bäumen anbringt, die von öffentlichen Straßen oder Anlagen einsehbar sind,
40. entgegen § 9 Abs. 4 Plakate, Beschriftungen oder Werbeträger nach Aufforderung nicht entfernt,
41. entgegen § 10 Abs. 1 ein offenes Feuer ohne Genehmigung des Magistrats abbrennt,
42. entgegen § 10 Abs. 2 offenes Feuer unbeaufsichtigt lässt oder verlässt, ohne die Glut restlos zu löschen,
43. entgegen § 10 Abs. 3 die Mindestabstände für offenes Feuer nicht einhält,
44. entgegen § 10 Abs. 4 stark ruß- oder rauchentwickelnde Stoffe verbrennt oder unzulässige Brandbeschleuniger verwendet,
45. entgegen § 10 Abs. 5 den Erlaubnisantrag nicht rechtzeitig einreicht,
46. entgegen § 10 Abs. 6 offenes Feuer zur Nachtzeit nicht löscht (außer auf eingerichteten Grillplätzen).
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000,00 € geahndet werden.
(3) Die Verwaltungsbehörde im Sinne der §§ 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG und 77 Abs. 3 HSOG ist der Bürgermeister der Stadt Bad Camberg als örtliche Ordnungsbehörde.
§ 12 - Vorrang anderer Rechtsvorschriften
Diese Verordnung gilt nicht für Vorschriften, die durch Bundes- oder Landesrecht abschließend geregelt sind. Weiterhin bleibt insbesondere die Sondernutzungssatzung der Stadt Bad Camberg in ihrer derzeit gültigen Fassung von Regelungen dieser Verordnung unberührt.
§ 13 - Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Zugleich mit dem Inkrafttreten dieser Gefahrenabwehrverordnung tritt die Gefahrenabwehrverordnung über die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Stadt Bad Camberg vom 16.02.2006 außer Kraft.
Bad Camberg, den 3. Juli 2025
Magistrat der Stadt Bad Camberg
gez. Daniel Rühl, Bürgermeister