Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bad Camberg (Kostenbeitragssatzung)


§ 1 Kostenbeitragspflicht und Zahlung von Verpflegungsentgelt 

(1)   Diese Satzung gilt für die städtischen und die katholischen Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Bad Camberg.

(2) Für die Betreuung von in den Tageseinrichtungen für Kinder der Stadt Bad Camberg aufgenommenen Kinder haben die Erziehungsberechtigten der Kinder Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte zu entrichten.

(3) Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind jeweils für einen vollen Monat zu entrichten und jeweils bis zum 05. eines Monats fällig. Die Aufnahme des Kindes kann, sofern ein Platz zur Verfügung steht, auch innerhalb eines Monats erfolgen. Der Kostenbeitrag wird hier anteilig berechnet.

(4) Kostenbeitragspflichtig sind die Erziehungsberechtigten; bei Getrenntleben der Erziehungsberechtigten zunächst der/die Erziehungsberechtigte, bei dem das Kind mit Hauptwohnung gemeldet ist (Aufenthaltsbestimmungsrecht). Falls keine Zahlung eingeht und auch keine Übernahme der Kostenbeiträge nach § 90 SGB VIII erfolgt, ist der andere Elternteil kostenpflichtig. Mehrere Kostenbeitragspflichtige sind Gesamtschuldner des Kostenbeitrags.

(5) Bei einer Betreuungszeit von durchgängig mehr als 6 Stunden ist die Teilnahme an der Mittagsversorgung verpflichtend und somit das Verpflegungsentgelt dafür zu zahlen.

§ 2 Kostenbeitrag und Verpflegungsentgelt

(1)   Die Kostenbeiträge gelten jeweils für die Tageseinrichtungen für Kinder, in denen die entsprechende Betreuungszeit auch angeboten wird, da die Öffnungs- und Betreuungszeiten der jeweiligen Tageseinrichtungen für Kinder unterschiedlich sind.

2)    Der Kostenbeitrag in den Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich nach der angemeldeten Betreuungszeit und dem aktuellen monatlichen Familienbruttoeinkommen. Die Höhe des jeweiligen Kostenbeitrages ist aus der Anlage 1 ersichtlich. Sofern der Kostenbeitrag dort nicht verzeichnet ist, kann er aufgrund der persönlichen Betreuungszeit errechnet werden. Der Kostenbeitrag für Kinder setzt sich aus dem Grundbetrag und dem jeweiligen Stundensatz in € pro Stunde zusammen, die für jede Einkommensstufe maßgebend ist.

       Kinder unter 3 Jahren:

Grundgebühr täglich

 

Stufe 0

bis

2.500 €

monatlich

1,10 €

2,25 €

Stufe I

2.501 € bis

3.000 €

monatlich

1,20 €

2,50 €

Stufe II

3.001 € bis

3.500 €

monatlich

1,30 €

2,75 €

Stufe III

3.501 € bis

4.000 €

monatlich

1,40 €

3,00 €

Stufe IV

4.001 € bis

5.000 €

monatlich

1,60 €

3,50 €

Stufe V

über

5.000 €

monatlich

1,80 €

4,00 €

Zur Berechnung des Kostenbeitrages pro Monat werden 20 Tage pauschal zu Grunde gelegt, unter Berücksichtigung der jeweils angemeldeten Betreuungszeit.

       Kinder ab 3 Jahren:

Ein Kostenbeitrag für Kinder ab 3 Jahren, die in der Stadt Bad Camberg ihre Hauptwohnung i. S. des Melderechts haben, wird nicht erhoben (siehe auch § 3).

(3)   Das zugrunde zu legende Familienbruttoeinkommen im Sinne dieser Satzung ist die Summe der positiven Einkünfte der Kostenbeitragspflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Ein Ausgleich mit Verlusten aus anderen Einkunftsarten und mit Verlusten des zusammen veranlagten Ehegatten ist nicht zulässig. Dem Einkommen im Sinne des Absatzes 1 sind steuerfreie Einkünfte, Unterhaltsleistungen sowie die zur Deckung des Lebensunterhaltes bestimmten öffentlichen Leistungen für die Eltern und das Kind, für das der Kostenbeitrag gezahlt wird, hinzuzurechnen. 

Die dort genannten Frei- und Abzugsbeträge sind nicht abzuziehen. Sofern nur Jahresbeträge ermittelt werden können, ist die Summe durch 12 zu teilen, um die zutreffende Einkommensstufe festzulegen. Das Familieneinkommen ist durch einen aktuellen Einkommensnachweis (Lohn- oder Gehaltsabrechnung, aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters, Sozialhilfebescheid o. ä.) bei der Anmeldung des Kindes nachzuweisen. Zusätzlich ist der letzte Steuerbescheid des Finanzamtes einzureichen. Eine Überprüfung der Einstufung erfolgt jährlich zu Beginn eines neuen Kindergartenjahres (in der Regel am 01.08. eines Jahres). 

Wenn nachgewiesen wird, dass das Einkommen im laufenden Kalenderjahr auf Dauer niedriger sein wird als das bisher zugrunde gelegte Einkommen, so wird eine Neufestsetzung des Kostenbeitrages zum nächsten Ersten eines Kalendermonats durchgeführt.

Das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz und entsprechenden Vorschriften, sowie Geldleistungen nach § 23 Abs. 2 SGV VIII bzw. nach § 33 i. V. m. § 39 SGB sind nicht zu hinzuzurechnen. Ferner bleibt das Kindergeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zu denen in § 10 dieses Gesetzes genannten Beträgen unberücksichtigt.

Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, eine Erhöhung ihres Einkommens anzuzeigen und nachzuweisen, wenn dies Einfluss auf den Kostenbeitrag hat. Kommen die Erziehungsberechtigten dieser Verpflichtung nicht nach, wird bei der nächsten Neuberechnung auch eine Rückrechnung vorgenommen. 

Erziehungsberechtigte, die keine Angaben zum Einkommen machen wollen oder trotz Aufforderung nicht rechtzeitig vorlegen, werden in der Stufe V eingestuft. 

(4)   Der Kostenbeitrag für Kinder unter 3 Jahren ändert sich ab dem nächsten des 1. des Monats, in dem das Kind das 3. Lebensjahr vollendet. 

(5)   Verbleibt ein Kind über die festgelegte Betreuungszeit hinaus in der Einrichtung, ist ein zusätzlicher Kostenbeitrag von 30,00 € pro angefangener Stunde zu zahlen. Über Ausnahmen entscheidet der Magistrat. 

(6)   Die Erziehungsberechtigten haben nur die Möglichkeit, eine Betreuungszeit festzulegen. Eine tageweise Buchung ist nur in Absprache mit der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder möglich, wenn sichergestellt ist, dass die übrigen Tage durch andere Kinder belegt werden (Platz-Sharing). Diese Möglichkeit gilt insbesondere für Kinder unter drei Jahren. Für die Nutzung dieses Angebotes wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € erhoben.

§ 3 Befreiung von den Kostenbeiträgen

Soweit das Land Hessen der Stadt Bad Camberg jährliche Zuweisungen für die Freistellung von Teilnahme- und Kostenbeiträgen für die Förderung in Tageseinrichtungen für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zum Schuleintritt (d.h. bis zum Vormonat vor der tatsächlichen Einschulung bzw. dem Schulbeginn) also für Kindergartenkinder gewährt, gilt für die Erhebung von Kostenbeiträgen folgendes:

(1) Ein Kostenbeitrag nach § 2 dieser Satzung wird für Kinder in vorgenannter Altersgruppe, die in der Stadt Bad Camberg ihre Hauptwohnung i. S. des Melderechts haben, nicht erhoben für die Betreuung in einer Kinderkrippengruppe, Kindergartengruppe oder altersübergreifenden Gruppe (§ 25 Abs. 2 Nrn. 2 und 4 HKJGB) soweit ein Betreuungszeitraum im Umfang von bis zu zehn Stunden täglich gebucht wurde

(2) Für Kinder ab Vollendung des 3. Lebensjahres, die außerhalb der Stadt Bad Camberg ihre Hauptwohnung i. S. des Melderechts haben, wird ein monatlicher Kostenbeitrag in Höhe von 12,00 € pro Stunde erhoben, soweit ein Betreuungszeitraum von mehr als sechs Stunden täglich gebucht wurde.

§ 4 Ermäßigung der Kostenbeiträge

Werden gleichzeitig mehrere Kinder einer Familie oder von Alleinerziehenden (im Sinne einer Haushaltsgemeinschaft, in der die Kinder gleichzeitig mit den Erziehungsberechtigten leben) in einer städtischen oder katholischen Tageseinrichtung für Kinder betreut, werden für das zweite und jedes weiteres Kind, im Alter von unter 3 Jahren, 50 % der nach § 2 festgelegten Kostenbeiträge nach der Kostenbeitragstabelle Nr. 1 erhoben. 

Eine Geschwisterermäßigung für Kinder über 3 Jahren ist nicht vorgesehen, weil das Land Hessen Zuweisungen für die Freistellung von Kostenbeiträgen überweist und die Kostenbeiträge für Kinder über 3 Jahren bis zum Schuleintritt bereits reduziert sind. 

§ 5 Verpflegungsentgelt 

(1)   Die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung ist erst bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden möglich. Das Verpflegungsentgelt pro Kind wird für die städtischen Tageseinrichtungen für Kinder „Kinderoase“, „Spatzennest“ und „Rappelkiste“ sowie für die katholischen Tageseinrichtungen für Kinder „St. Marien“ Bad Camberg und „St. Antonius“ Oberselters festgesetzt. 

       Für den Kindertagesstättenbereich auf              112,00 € monatlich

       Für den Krippenbereich                                      108,00 € monatlich 

Das Verpflegungsentgelt pro Kind wird für die katholische Tageseinrichtung für Kinder

der Kinderwelt „St. Mauritius“ Erbach festgesetzt. 

       Für den Kindertagesstättenbereich auf              130,00 € monatlich

       Für den Krippenbereich                                      130,00 € monatlich 

(2)   Die Plätze mit Mittagsverpflegung sind beschränkt. Die Vergabe der Plätze erfolgt in Absprache mit der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder. 

§ 6 Abwicklung der Kostenbeiträge

(1)   Die Kostenbeitragspflicht entsteht mit der Aufnahme des Kindes/der Kinder in der Tageseinrichtung und endet durch Abmeldung oder Ausschluss des Kindes/der Kinder von der weiteren Betreuung in der Tageseinrichtung. Für eine Abmeldung gilt eine Kündigungsfrist zum Ende des übernächsten Monats. Wird das Kind nicht abgemeldet, so ist der Kostenbeitrag auch zu zahlen, wenn das Kind der Tageseinrichtung fernbleibt. Bei einem Ausscheiden vor dem Monatsende ist der Kostenbeitrag bis zum Ende des Monats zu zahlen. Bei einer Wiederanmeldung des Kindes besteht kein Rechtsanspruch auf einen Platz in der vorherigen Tageseinrichtung für Kinder.

(2)   Der Kostenbeitrag und das Verpflegungsentgelt sind am 5. eines jeden Monats für den laufenden Monat fällig und an die Stadtkasse zu zahlen. Für Wechsel während des Kindergartenjahres bei der Betreuungszeit und der Mittagsverpflegung wird eine Bearbeitungsgebühr in Höhe von 25,00 € erhoben. Grundsätzlich erfolgt dies im SEPA-Lastschriftverfahren wofür die betreffende Einzugsermächtigung bzw. das Lastschriftmandat zu erteilen ist.

(3) Der Kostenbeitrag ist bei vorübergehender Schließung der Tageseinrichtung (z.B. wegen Ferien, gesetzlicher Feiertage, Betriebsausflug, Personalausfall, gesundheitlichen Gründen, Nichtbenutzbarkeit von Räumen, Fortbildung, Streik, höherer Gewalt) weiterzuzahlen.

(4) Kann ein Kind aufgrund ärztlich nachgewiesener Erkrankung die Tageseinrichtung über einen durchgehenden Zeitraum von mehr als vier Wochen nicht besuchen, kann der Magistrat der Stadt Bad Camberg nach Ermessen entsprechend § 227 AO eine Ermäßigung oder einen Erlass der Kostenbeitragspflicht für die nach dem Eintritt der Erkrankung folgende Zeit gewähren.

(5) Sofern der Kostenbeitrag aufgrund finanzieller Engpässe nicht gezahlt werden kann, kann nach § 90 Abs. 2 SGB VIII beim zuständigen Jugendamt ein Antrag auf ganze oder teilweise Übernahme des Kostenbeitrags gestellt werden. Die Erziehungsberechtigten sind gegebenenfalls verpflichtet einen solchen Antrag zu stellen, um den Ausschluss ihres Kindes von der weiteren Betreuung zu vermeiden, soweit keine Kostenfreistellung nach § 3 besteht. Gegebenenfalls kann daher auch eine Ganztagsbetreuung auf die Regelbetreuungszeit gekürzt werden.

(6) Anträge auf Stundung oder Erlass von Kostenbeiträgen und Verpflegungsentgelt sind an den Magistrat der Stadt Bad Camberg zu richten. 

(7) Das Kindergartenjahr endet generell zum 31.07. eines Kalenderjahres. Das neue Kindergartenjahr beginnt jeweils zum 01.08. eines Kalenderjahres In begründeten Ausnahmefällen entscheidet der Magistrat über Beginn und Ende des Kindergartenjahres.

(8)   Rückbuchungsgebühren bei Einzugsermächtigungen werden bei nicht ausreichender Deckung des Kontos den Zahlungspflichtigen/ Erziehungsberechtigten in Rechnung gestellt. 

§ 7 Verfahren bei Nichtzahlung 

(1)   Geraten Erziehungsberechtigte oder gesetzliche Vertreter eines Kindes mit der Kostenbeitragszahlung mehr als 2 Monate in Verzug, so können deren Kinder vom weiteren Besuch der Tageseinrichtung für Kinder ausgeschlossen werden.

(2)   Rückständige Kostenbeiträge und Verpflegungsentgelte werden im Verwaltungszwangsverfahren nach dem Hessischen Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben.

§ 8 Betreuungszeiten

In Absprache mit der Leitung der Tageseinrichtung für Kinder ist die Inanspruchnahme von Zusatzleistungen möglich. Hier wird die zusätzliche Betreuungszeit, ggf. Verpflegungsentgelt und eine Bearbeitungsgebühr von jeweils 25,00 € abgerechnet.

§ 9 Datenschutz

  1. Personenbezogene Daten werden bei der Anmeldung und Aufnahme der Kinder in der Tageseinrichtung für Kinder von den Betroffenen erhoben über
    1. Name, Vorname(n) des Kindes und der Erziehungsberechtigten,
    2. Geburtsdatum des Kindes,
    3. Anschrift, Telefonnummer, E-Mail, sonstige Kontaktmöglichkeiten,
    4. Namen und Alter weiterer Kinder der Kostenbeitragspflichtigen, die gleichzeitig eine Tageseinrichtung der Gemeinde/Stadt besuchen,
    5. weitere zur kassenmäßigen Abwicklung erforderliche Daten (Kontodaten, SEPA-Lastschriften usw.).
    6. Einkommensnachweise (Lohn- und Gehaltsabrechnungen, aktuelle Bescheinigung des Steuerberaters, Sozialhilfebescheid, Steuerbescheid des Finanzamtes o. ä.).

  2. Die Daten dürfen von der datenverarbeitenden Stelle nur zum Zwecke der Festsetzung und der Erhebung der Kostenbeiträge weiterverarbeitet und gespeichert werden. Die Löschung der Daten erfolgt gemäß dem Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) der Stadt Bad Camberg soweit eine längere Aufbewahrung nicht erforderlich ist.
  3. Die Nutzung und Verarbeitung der Daten erfolgt im Übrigen unter Beachtung der Vorgaben der DS-GVO und der Vorschriften des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetz (HDSIG). Weitere Datenschutzinformationen der Stadt Bad Camberg, die auch für die Kindertageseinrichtungen gelten, sind zu finden auf der Homepage der Stadt Bad Camberg unter „Datenschutz“ (§ 50 HDSIG). 

§ 10 Inkrafttreten 

Diese Satzung tritt am 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bad Camberg (Kostenbeitragssatzung) vom 29.08.2018 tritt zum 31.12.2024 außer Kraft. Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt: 

Bad Camberg, 18.12.2024 

Der Magistrat der Stadt Bad Camberg 

gez. Daniel Rühl, Bürgermeister



Anlage Nr. 1 zur Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtung für Kinder in der Stadt Bad Camberg (Kostenbeitragssatzung)

Kostenbeitragstabelle Nr.1 für Kinder unter 3 Jahren

Stundensätze

 

Familieneinkommen

 

 

Stufe 0

1,10 €

 

Stufe 0

bis

2.500 €

monatlich

Stufe I

1,20 €

 

Stufe I

2.501 € bis

3.000 €

monatlich

Stufe II

1,30 €

 

Stufe II

3.001 € bis

3.500 €

monatlich

Stufe III

1,40 €

 

Stufe III

3.501 € bis

4.000 €

monatlich

Stufe IV

1,60 €

 

Stufe IV

4.001 € bis

5.000 €

monatlich

Stufe V

1,80 €

 

Stufe V

über

5.000 €

monatlich

Tagesssätze bei Betreuung

 

Grund-betrag

Stunden

Stunden

Stunden

Stunden

Stunden

Stunden

Stunden

Stunden

Stunden

Stunden

 

 

  4

    5

    5,5

    6

    6,5

   7

   8

   9

   9,5

   10

Stufe 0

2,25 €

6,65 €

7,75 €

8,30 €

8,85 €

9,40 €

9,95 €

11,05 €

12,15 €

12,70 €

13,25 €

Stufe I

2,50 €

7,30 €

8,50 €

9,10 €

9,70 €

10,30 €

10,90 €

12,10 €

13,30 €

13,90 €

14,50 €

Stufe II

2,75 €

7,95 €

9,25 €

9,90 €

10,55 €

11,20 €

11,85 €

13,15 €

14,45 €

15,10 €

15,75 €

Stufe III

3,00 €

8,60 €

10,00 €

10,70 €

11,40 €

12,10 €

12,80 €

14,20 €

15,60 €

16,30 €

17,00 €

Stufe IV

3,50 €

9,90 €

11,50 €

12,30 €

13,10 €

13,90 €

14,70 €

16,30 €

17,90 €

18,70 €

19,50 €

Stufe V

4,00 €

11,20 €

13,00 €

13,90 €

14,80 €

15,70 €

16,60 €

18,40 €

20,20 €

21,10 €

22,00 €

 Monatsbeträge (pauschal 20 Tage)

Stufe

Grund-betrag

Stunden

Stunden

Stunden

Stunden

Stunden

Stunden

Stunden

Stunden

Stunden

Stunden

 

 

4

5

5,5

6

6,5

7

8

9

9,5

10

0

45,00 €

133,00 €

155,00 €

166,00 €

177,00 €

188,00 €

199,00 €

221,00 €

243,00 €

254,00 €

265,00 €

I

50,00 €

146,00 €

170,00 €

182,00 €

194,00 €

206,00 €

218,00 €

242,00 €

266,00 €

278,00 €

290,00 €

II

55,00 €

159,00 €

185,00 €

198,60 €

211,00 €

224,60 €

237,00 €

263,00 €

289,00 €

302,00 €

315,00 €

III

60,00 €

172,00 €

200,00 €

214,00 €

228,00 €

242,00 €

256,00 €

284,00 €

312,00 €

326,00 €

340,00 €

IV

70,00 €

198,00 €

230,00 €

246,00 €

262,00 €

278,00 €

294,00 €

326,00 €

358,00 €

374,00 €

390,00 €

V

80,00 €

224,00 €

260,00 €

278,00 €

296,00 €

314,00 €

332,00 €

368,00 €

404,00 €

422,00 €

440,00 €