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Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Bad Camberg - Hebesatzsatzung-
§ 1 Festsetzung der Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 419 v.H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 399 v.H. |
| 2. für die Gewerbesteuer | 440 v.H. |
§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die seither geltende Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung – vom 01.01.2025 für ab dem 01.01.2026 verwirklichte Tatbestände außer Kraft.
Bad Camberg, 10. Dezember 2025
gez. Daniel Rühl
Bürgermeister