Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer der Stadt Bad Camberg - Hebesatzsatzung-


§ 1 Festsetzung der Hebesätze
Die Hebesätze für die Grundsteuer und für die Gewerbesteuer werden wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A)419 v.H.
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B)399 v.H.


2. für die Gewerbesteuer 440 v.H.


§ 2 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01.01.2026 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die seither geltende Satzung über die Festsetzung der Steuersätze für die Grund- und Gewerbesteuer – Hebesatzsatzung – vom 01.01.2025 für ab dem 01.01.2026 verwirklichte Tatbestände außer Kraft.


Bad Camberg, 10. Dezember 2025

gez. Daniel Rühl
Bürgermeister