Rathaus der Stadt Bad Camberg

Satzung zur Vierten Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bad Camberg (Kostenbeitragssatzung)


Aufgrund der §§ 22, 22a, 90 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch - Kinder und Jugendhilfe, in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBI.S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 32 Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 (BGBI. I. S. 4607) - in Verbindung mit den §§ 25, 26, 27 und 31 des Hessischen Kinder- und Jugendhilfegesetzbuchs, in der Fassung vom 18. Dezember 2006, der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Absatz 1 der Hessischen Gemeindeordnung, in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915) und der §§ 1 bis 6a des Gesetzes über kommunale Abgaben, in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 2018 (GVBl. S. 247) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Camberg am 21.07.2022 nachstehende Satzung zur Vierten Änderung der Satzung über die Erhebung von Kostenbeiträgen für die Inanspruchnahme der Tageseinrichtungen für Kinder in der Stadt Bad Camberg (Kostenbeitragssatzung) beschlossen:

Artikel I 

§ 5 erhält folgende Fassung: 

§ 5 Verpflegungsentgelt 

(1) Die Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung ist erst bei einer Betreuungszeit von mehr als 6 Stunden möglich. Das Verpflegungsentgelt pro Kind wird einheitlich für alle Tageseinrichtungen für Kinder festgesetzt auf:

  • Für den Kindertagesstättenbereich auf 100,00 € monatlich
  • Für den Krippenbereich 93,00 € monatlich 

Artikel II 

Diese Satzung tritt zum 01.09.2022 in Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt. 

Bad Camberg, 22.07.2022 

Der Magistrat der Stadt Bad Camberg 

gez. Jens-Peter Vogel, Bürgermeister