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AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN
Bauleitplanung der Stadt Bad Camberg, Kernstadt - Bebauungsplan „Im Stocksweg“ mit Änderung des Flächennutzungsplanes
Bauleitplanung der Stadt Bad Camberg, Kernstadt
Bebauungsplan „Im Stocksweg“ mit Änderung des Flächennutzungsplanes
Hier: Bekanntmachung der Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Stadtverordnetenversammlung der Kurstadt Bad Camberg hat in ihrer Sitzung am 26.04.2023 sowie am 06.03.2025 Beschlüsse für die Aufstellung des Bebauungsplanes „Im Stocksweg“ in der Kernstadt gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB fand vom 06.02.2026 bis 09.03.2026 statt.
Mit dem Bebauungsplan „Im Stocksweg“ wird im Anschluss an die Bestandsgebiete südlich der Beuerbacher Landstraße, ein ergänzendes Gewerbegebiet ausgewiesen, um dem anhaltenden Bedarf nach gewerblich nutzbaren Flächen nachkommen zu können. Parallel wird der Flächennutzungsplan geändert (Darstellung gewerblicher Bauflächen anstelle landwirtschaftlicher Fläche).
Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligungen (Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB, Behördenbeteiligung gem. § 4 Abs. 1 BauGB) und nach Auswertung der eingegangenen Stellungnahmen sowie fachlicher Abstimmungen und Einholung ergänzender Gutachten hat die Stadtverordnetenversammlung in ihrer Sitzung am 25.06.2026 die Entwürfe der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes gebilligt und die Durchführung der förmlichen Öffentlichkeitsbeteiligungen beschlossen.
Zu der Planung liegen als umweltbezogene Informationen vor:
- der Umweltbericht mit integrierter Grünordnungsplanung,
- ein Bodenfachbeitrag zur Ermittlung des Kompensationsbedarfs im Schutzgut Boden,
- ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag,
- ein Fachbeitrag Wasserwirtschaft / Erläuterungsbericht,
- eine Baugrunduntersuchung / geo- und abfalltechnisches Gutachten,
- eine Immissionsprüfung,
- die umweltbezogenen Stellungnahmen aus der Behördenbeteiligung behandeln insbesondere folgende Themen:
▪ Lage des Plangebiets,
▪ Lage und Anforderungen des Wasserschutzgebietes / Trinkwasserschutzes,
▪ Grundwasserschutz, Wasserversorgung und Löschwasserversorgung,
▪ Oberflächengewässer und Hochwasserschutz,
▪ Entwässerung, Niederschlagswasserbewirtschaftung und Regenwasserrückhaltung,
▪ vorsorgender und nachsorgender Bodenschutz, Bodenfunktionen und Altlasten,
▪ Naturschutz und Artenschutz, insbesondere Auswirkungen auf geschützte Arten, den Lebensraum der Feldlerche
sowie erforderliche CEF- und Kompensationsmaßnahmen,
▪ Lokalklima, Klimaschutz und Kaltluftabfluss / Luftaustausch,
▪ Immissionsschutz und Geräuschimmissionen,
▪ Inanspruchnahme landwirtschaftlicher Nutzflächen und Auswirkungen auf landwirtschaftliche Belange,
▪ Eingriffs- und Ausgleichsplanung / Kompensationsmaßnahmen,
▪ Bodendenkmalschutz / archäologische Belange sowie
▪ Abfallwirtschaft und abfalltechnische Belange.
Die Entwürfe der Flächennutzungsplanänderung und des Bebauungsplanes „Im Stocksweg“ liegen mit Begründungen, Umweltbericht, Fachbeiträgen und Gutachen sowie den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen in der Zeit von
Freitag, 02. Oktober 2026 bis einschließlich Montag 02. November 2026
(Dauer der Öffentlichkeitsbeteiligung: 32 Tage)
öffentlich aus.
Die Planunterlagen mit Aussagen über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung sind innerhalb der Veröffentlichungsfrist sowie die amtliche Bekanntmachung vom Tag ihres Erscheinens bis Ende der Beteiligungsfrist unter den nachgenannten Links im Internet digital einsehbar:
- https://www.bad-camberg.de/rathaus-politik/aktuelles/amtliche-bekanntmachungen/
- Internetportal Stadt Bad Camberg: https://www.bad-camberg.de/bauen-umwelt-wirtschaft/stadtplanung/bebauungsplaene-im-verfahren/
- zentrales Internetportal für die Bauleitplanung Hessen: https://bauleitplanung.hessen.de
- KUBUS generalplanung: https://www.kubus-group.com/beteiligungsverfahren.
Die Unterlagen liegen im Bauamt der Kurstadt Bad Camberg, Verwaltungsgebäude III, Obertorstraße 10, 1. Stock, zu jedermanns Einsichtnahme und Unterrichtung zusätzlich in Papierform öffentlich während der allgemeinen Dienststunden aus:
Dienstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr.
Donnerstag von 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr.
Bzw. auch außerhalb dieser Zeiten nach Terminabsprache.
Zusätzlich werden die Unterlagen in Papierform in der Stadtverwaltung Bad Camberg als leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit während der oben genannten Auslegungsfrist zu den allgemeinen Dienststunden auch im Foyer der allgemeinen Verwaltung, Verwaltungsgebäude II, Am Amthof 15, Erdgeschoss in Bad Camberg zu jedermanns Einsicht bereitgehalten. Fachliche Rückfragen und Erläuterungen sind ausschließlich im Bauamt der Kurstadt Bad Camberg möglich.
Die allgemeinen Dienststunden der allgemeinen Verwaltung sind:
Montag von 08:30 bis 12:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Dienstag von 08:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Mittwoch von 08:30 Uhr bis 12.00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr
Donnerstag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18.00 Uhr
Freitag von 08:30 Uhr bis 12:00 Uhr
Es besteht prinzipiell an allen Werktagen in den Dienstzeiten die Möglichkeit zur telefonischen Terminvereinbarung, um im Rahmen der Auslegung die Planunterlagen stets zur Einsicht zur Verfügung zu stellen.
Kontaktdaten sind:
Telefon: Stadtbauamt Telefon: 06434 – 202 611
E-Mail: stadtbauamt@bad-camberg.de Homepage: http://www.bad-camberg.de
Während der genannten Auslegungsfrist wird der betroffenen Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 2 BauGB Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung gegeben. Auch Kinder und Jugendliche sind Teil der Öffentlichkeit im Sinne des § 3 Absatz 1
Satz 1 BauGB.
Es wird gem. § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB darauf hingewiesen, dass zum Bebauungsplan:
- Stellungnahmen und Anregungen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist mündlich, zur Niederschrift oder schriftlich vorgebracht werden können.
- Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können.
- Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können.
- Eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit besteht durch eine öffentliche Auslegung in der Stadtverwaltung (s.o.).
Über die fristgemäß eingegangenen Stellungnahmen, Hinweise und Anregungen werden die Gremien der Kurstadt Bad Camberg nach Prüfung entscheiden. Das Ergebnis ist gem. den Vorgaben des § 3 Abs. 2 Satz 6 BauGB mitzuteilen bzw. kann gem. § 3 Abs. 2 Satz 7 BauGB während der Dienststunden im Bauamt der Kurstadt Bad Camberg eingesehen werden.
Die betroffenen Behörden und die sonstigen Träger öffentlicher Belange (TöB) werden parallel zur Öffentlichkeit beteiligt.
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Planungsbüro (Kubus) mit der Durchführung des Verfahrens gem. § 4b BauGB beauftragt worden ist.
Die Lage des Plangebietes sowie die Angabe der umfassten Flurstücke kann der Anlage entnommen werden.
Hinweise: Es wird darauf hingewiesen, dass
- gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB die Entwürfe der Bauleitpläne mit der Begründung und den nach Einschätzung der Gemeinde wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats, mindestens jedoch für die Dauer von 30 Tagen, oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes für die Dauer einer angemessenen längeren Frist im Internet zu veröffentlichen sind,
- gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet nach § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB eine oder mehrere andere leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeiten, etwa durch öffentlich zugängliche Lesegeräte oder durch eine öffentliche Auslegung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB genannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen sind,
- gemäß § 3 Abs. 3 BauGB bei Flächennutzungsplänen ergänzend zu dem Hinweis nach § 3 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz BauGB darauf hinzuweisen ist, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können,
- gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 BauGB in Verbindung mit § 4a Abs. 5 BauGB Stellungnahmen, die im Verfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplans nicht von Bedeutung ist.
Informationen zur Datenverarbeitung in der Bauleitplanung gemäß Artikel 13 und Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO):
Im Rahmen der Abgabe verarbeitet die Kommune personenbezogene Daten nach § 3 Baugesetzbuch (BauGB) und Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. e) Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt und im Rahmen der gemeindlichen Planungshoheit.
Im Rahmen einer Stellungnahme zu Bauleitplanverfahren werden persönliche Daten mit vollständigem Namen, Anschrift und E-Mailadresse benötigt, um den Umfang der persönlichen Betroffenheit oder das sonstige Interesse hinsichtlich des Bauleitplanverfahrens beurteilen zu können.
Alle Daten werden zur Bearbeitung der Stellungnahme verwendet. Zudem werden persönliche Daten verwendet, um nach Abschluss der Beteiligung der Öffentlichkeit (nach § 3 Absatz 1 Baugesetzbuch und § 3 Absatz 2 Baugesetzbuch) während eines Bauleitplanverfahrens, die Stellungnehmer über das Ergebnis der Prüfung Ihrer Stellungnahme und deren Berücksichtigung zu informieren.
Aufgrund der gesetzlich vorgeschriebenen beziehungsweise zugelassenen oder durch Ihre Einwilligung legitimierten Datenerhebung ist die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten rechtmäßig.
Sofern die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, haben betroffene Personen gem. Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung das Recht, eine Auskunft über die sie betreffenden verarbeiteten Daten einzuholen und das Recht auf Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Datenverarbeitung sowie das Recht, Widerspruch gegen die Verarbeitung der personenbezogenen Daten einzulegen bzw. die Einwilligung zur Datenverarbeitung zu widerrufen oder die Datenübertragung zu fordern. Sollte eine betroffene Person der Meinung sein, dass ein datenschutzrechtlicher Verstoß vorliegt, besteht das Recht auf Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
Anlage:
Lage des räumlichen Geltungsbereichs zum Bebauungsplan und der Änderung des Flächennutzungsplans „Im Stocksweg“

Andreas Richter | KUBUS
Bildquelle: https://natureg.hessen.de
Bad Camberg, den 01.10.2026
Magistrat der Kurstadt Bad Camberg
gez. Daniel Rühl
Bürgermeister
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