Schwerbehindertenparkausweis - vorläufige Ausnahmegenehmigung

  • Leistungsbeschreibung

    Vorläufige Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr.11 (StVO) für schwerbehinderte Menschen (blauer Schwerbehindertenparkausweis)

    Der vorläufige blaue Schwerbehindertenparkausweis ermöglicht es Menschen mit erheblichen Mobilitätseinschränkungen, bereits während eines noch laufenden Feststellungsverfahrens eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs.1 Satz 1 Nr.11 der Straßenverkehrsordnung (StVO) in Anspruch zu nehmen. Er dient somit als wichtige Übergangslösung, bis eine endgültige Entscheidung über die Schwerbehinderteneigenschaft getroffen wurde.

    Voraussetzungen:

    • Es muss ein Antrag auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft beim zuständigen Versorgungsamt gestellt worden sein. 
    • Eine schriftliche Eingangsbestätigung des Versorgungsamtes ist vorzulegen. 
    • Zusätzlich ist ein aktuelles fachärztliches Gutachten erforderlich, aus dem hervorgeht, dass eine entsprechende Einschränkung vorliegt (z. B. außergewöhnliche Gehbehinderung, beidseitiger Amelie oder Phokomelie oder mit vergleichbaren Funktionseinschränkungen sowie für blinde Menschen). 

    Benötigte Unterlagen:

    • Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation 
    • Die Eingangsbestätigung des Versorgungsamtes über den gestellten Antrag 
    • Ein aktuelles fachärztliches Gutachten als Nachweis der gesundheitlichen Einschränkungen 

    Wichtige Hinweise:

    • Der vorläufige Parkausweis ist im gesamten Gebiet der Europäischen Union gültig und berechtigt zur Nutzung entsprechender Parksonderrechte. 
    • Die Ausstellung erfolgt im Bürgerbüro.
    • Die Gültigkeitsdauer beträgt in der Regel bis zu sechs Monate. 
    • Sofern das Feststellungsverfahren innerhalb dieser Zeit noch nicht abgeschlossen ist, kann auf Antrag eine Verlängerung um bis zu drei Monate erfolgen. 

    Besonderheit:
     Der vorläufige Parkausweis wird ausschließlich befristet erteilt und ersetzt nicht die endgültige Entscheidung über die Zuerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft. Er soll sicherstellen, dass betroffene Personen in der Zwischenzeit nicht auf notwendige Parkerleichterungen verzichten müssen.

  • Rechtsgrundlage

    § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr.11 (StVO) 


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