VERKEHR

Verkehrsregelung rund ums Baugebiet „Am Sträßchen“  -  Gewährleistung von Sicherheit, Baustellenverkehr und reibungslosem Ablauf  


Das neue Baugebiet „Am Sträßchen“ in der Kernstadt schafft dringend benötigten Wohnraum. Im Rahmen der Erschließungsarbeiten wurden Verkehrsregelungen für den ruhenden und fließenden Verkehr geschaffen, die einen geordneten Verkehrsablauf und den Baustellenverkehr sichern. Haltverbote wurden in der Gebrüder-Grimm-Straße, Beethovenstraße (Einfahrtsstraßen zum Erschließungsgebiet) sowie Lisztstraße und Mühlweg (Ausfahrtsstraßen) eingerichtet. Diese Halteverbote gelten montags bis freitags von 7.30 bis 17 Uhr; der Baustellenverkehr ist entsprechend beschränkt.

Haltverbote werden grundsätzlich unter Berücksichtigung der konkreten örtlichen Gegebenheiten festgelegt, maßgeblich sind Verkehrssicherheit, Verkehrsabläufe, Sichtbeziehungen und Fahrbahnbreiten. Regelungen können innerhalb eines Straßenzugs variieren, wenn einzelne Gegebenheiten abweichen. Die bestehenden Regelungen im Umfeld der Zu- und Abfahrt des Baugebiets „Am Sträßchen“ wurden gemäß den Vorgaben der Straßenverkehrs - Ordnung (StVO) getroffen. Die Vielzahl der aufgestellten Verkehrszeichen in diesem Bereich dient der Sichtbarkeit, Verständlichkeit und eindeutigen Erkennbarkeit der Regelung, die nach der StVO zwingend erforderlich ist – ebenso wie die regelmäßige Wiederholung von Verkehrszeichen aufgrund verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung.

Im Bereich der Lichtzeichenanlage (Ampel) Beethovenstraße/Ecke Emsstraße wurde auf eine zusätzliche Haltverbotsbeschilderung verzichtet. Denn Verkehrszeichen dürfen nur angeordnet werden, wo besondere Umstände dies zwingend erfordern (§ 39 Abs. 1 StVO). Soweit sich verkehrsrechtliche Beschränkungen bereits unmittelbar aus den allgemeinen Vorschriften der StVO – beispielsweise im Zusammenhang mit Kreuzungsbereichen, Sichtbeziehungen oder der Freihaltung verkehrsrelevanter Einrichtungen – ergeben, besteht keine Veranlassung für zusätzliche Beschilderungen. In diesen Bereichen und mithin im fraglichen Bereich der Lichtzeichenanlage Beethovenstraße/Ecke Emsstraße ist das Halten und Parken aufgrund der allgemeinen Regelung der StVO ohnehin unzulässig, so dass eine gesonderte Haltverbotsbeschilderung – im Gegensatz zu den eingangs genannten Straßenbereichen – unzulässig wäre.  Mithin durfte in diesem Kreuzungsbereich keine Haltverbotsbeschilderung angebracht werden, weil Haltverbote bereits aufgrund anderer Regelungen der StVO bestehen.

Die Stadtverwaltung bittet die im Zusammenhang mit diesem wichtigen Stadtentwicklungsprojekt entstehenden Einschränkungen zu entschuldigen und dankt für das Verständnis der Anwohnerinnen und Anwohner.

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