Rathaus der Stadt Bad Camberg

Allgemeinverfügung nach dem Hessischen Ladenöffnungsgesetz (HLöG)


Gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 des HLöG vom 23.11.2006 (GVBL. I S.606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.12.2019 (GVBL. I S. 434) ergeht folgende Verfügung:

Abweichend von § 3 HLöG dürfen Verkaufsstellen in Bad Camberg aus Anlass des Frühjahrsmarktes mit Autoschau, Flohmarkt und Vergnügungspark am Sonntag, 23. April 2023 von 13.00 bis 18.00 Uhr für den geschäftlichen Verkehr mit Kundinnen und Kunden in den nachfolgend aufgeführten Bereichen offengehalten werden. Der Geltungsbereich  beschränkt sich ausschließlich auf folgende Straßen und Plätze:

Strackgasse, Obertorstraße, Pfarrgasse, Kirchplatz, Kirchgasse, Grabenstraße, Hainstraße, Guttenbergplatz, Marktplatz, Am Amthof, Chambray-lès-Tours-Platz, Frankfurter Straße (Kernstadt), Limburger Straße (Kernstadt), Bahnhofstraße, Bahnhofsvorplatz, Am Eltwerk und Emsstraße

  1. Die Bestimmungen und Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes, des Mutterschutzgesetzes, des Jugendarbeitsschutzgesetzes sowie des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt.
  2. Die Allgemeinverfügung tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
  3. Die sofortige Vollziehung dieser Verfügung wird gem. § 80 Abs. 2 Ziffer 4 der Verwaltungsgerichtsverordnung (VwGO) angeordnet. 

Voraussetzung hierfür ist ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse, welches erfordert, im Interesse des allgemeinen Wohles und der Zurückstellung des auf gerichtliche Überprüfung gerichteten Rechtsanspruches des Betroffenen, den Verwaltungsakt sofort zu vollziehen. Das schutzwürdige Interesse der Begünstigten und der Öffentlichkeit ist aufgrund der rechtmäßigen Freigabeentscheidung bei der verfügten Ladenöffnung für den 23.04.2023 höher zu bewerten als die Interessen von möglichen Betroffenen. Aufgrund der Verfügung entstehen schützenswerte Rechtspositionen beim begünstigten Personenkreis, dem Veranstalter des Frühjahrsmarktes, dessen Besucher und den Einzelhändlern. Sowohl vertragliche Bindungen, Planungen des Ablaufs und der Schutz der Ausübung der Berufsfreiheit der Einzelhändler sind in Bezug auf den verkaufsoffenen Sonntag zwingend zu berücksichtigen und höher zu bewerten als das Aufschub Interesse Dritter.

Der Frühjahrsmarkt mit Autoschau, Flohmarkt und Vergnügungspark findet seit vielen Jahren in Bad Camberg statt. An zwei Tagen zeigen etwa 50 Aussteller auf Straßen, Plätzen und Höfen in der Kernstadt Bad Camberg Sehenswertes für alle Bereiche des Lebens. Hierbei werden wieder rund 8.000 Besucher erwartet. Insoweit resultiert der erwartete Besucherstrom nicht aus Anlass des verkaufsoffenen Sonntags, sondern aus Anlass des Frühjahrsmarktes mit Autoschau, Flohmarkt und Vergnügungspark. 

Das Vollzugsinteresse an der sofortigen Vollziehung überwiegt gegenüber dem Interesse an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs, bzw. einer Anfechtungsklage, so dass die Anordnung der sofortigen Vollziehung zur Abwendung irreparabler Folgen bei den begünstigten Einzelhandelsunternehmen notwendig ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Magistrat der Stadt Bad Camberg, Am Amthof 15, 65520 Bad Camberg einzulegen. Gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht Wiesbaden, Mainzer Straße 124, 65189 Wiesbaden, gestellt werden. (§80 Abs. 5 VwGO) 

Der Magistrat der Stadt Bad Camberg

gez.

Jens-Peter Vogel, Bürgermeister