Rathaus der Stadt Bad Camberg

Bauleitplanung der Stadt Bad Camberg, Vorhabenbezogener Bebauungsplan für den Bereich „Maria-Schlenz Straße 2-4“ Kernstadt


Die Stadtverordnetenversammlung Bad Camberg hat in Ihrer Sitzung am 22.06.2016 den Aufstellungsbeschluss zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Maria-Schlenz-Straße 2-4“ beschlossen.

Das Verfahren wird gem. § 13 a BauGB (Bebauungsplan der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren durchgeführt. Es soll durch die Bauleitplanung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 3 BauGB „einem Bedarf an Investitionen zur Erhaltung, Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum oder zur Verwirklichung von Infrastrukturvorhaben“ in der Abwägung in angemessener Weise Rechnung getragen werden". 

Durch das in letzter Zeit erweiterte internistische und präventivmedizinische Angebot gelangt die ärztliche Praxis in der Sebastian-Kneipp-Straße räumlich an Ihre Grenzen. Auch die klassischen Kuranwendungen, insbesondere die Lehmpackungen, die für die Stadt Bad Camberg ein herausragendes Alleinstellungsmerkmal darstellen, sind seit mehreren Jahren infolge fehlender Infrastruktur in der gesamten Stadt nicht mehr möglich und benötigen dringend neue Räumlichkeiten. Vorgesehen ist daher am vorliegend überplanten Standort ein entsprechendes Spektrum von allgemein-, fach- und kurärztlichen Dienstleistungen in Kombination mit physiotherapeutischen, kurorttypischen Anwendungen, insbesondere Kneipp- und Lehmbehandlungen, welches durch die zusätzliche Bereitstellung von kleinen Appartementwohnungen auch eine stationäre Behandlung auswärtiger (Kur-) Patienten erlauben soll.

Ziel dieses Vorhabens ist letztlich nicht nur die Erweiterung des ärztlichen und medizinischen Angebots in der Stadt Bad Camberg, sondern vor Allem auch der Erhalt und Ausbau des Standortes Bad Camberg als Kur- und Regenerationsort für private Gäste. Dadurch bekommt die Stadt nicht nur die Chance, ihren Status als Heilbad zu bewahren, sondern auch die heimische Geschäftswelt (Gastronomie, Dienstleistungsgewerbe, kleine Geschäfte) zu unterstützen.  

Der Geltungsbereich ist im rechtskräftigen Flächennutzungsplan der Stadt Bad Camberg als Sonderbaufläche dargestellt. Der Bebauungsplan ist somit aus dem Flächennutzungsplan entwickelt.  

Der betroffenen Öffentlichkeit wird Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Fristen gegeben. Dazu liegt der Entwurf des Bebauungsplanes mit der Begründung, die Angaben über die allgemeinen Ziele, Zwecke und Auswirkungen der Planung enthält, in der Zeit vom 26. Juni 2023 bis einschließlich 28. Juli 2023 über einen Zeitraum von 33 Tagen während der allgemeinen Dienststunden

Dienstag von                 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr

Donnerstag von            08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr

im Bauamt der Stadtverwaltung, Obertorstraße 10, Bad Camberg zu jedermanns Einsicht öffentlich aus. 

Die Planunterlagen sind innerhalb der o.g. Frist auch einsehbar:

- Internetportal der Stadt Bad Camberg: https://www.bad-camberg.de/bauen-umwelt-wirtschaft/stadtplanung/bebauungsplaene-im-verfahren/kernstadt/112f/

- zentrales Internetportal für die Bauleitplanung Hessen: https://bauleitplanung.hessen.de 

Es besteht prinzipiell an allen Werktagen in den Dienstzeiten die Möglichkeit zur telefonischen Termin-Vereinbarung, um im Rahmen der Auslegung die Planunterlagen stets zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. Die ggf. aktuell geltenden Hygienemaßnahmen sind zu beachten.

Kontaktdaten sind: Telefon: 06434 -Durchwahl: 202 619 (Frau Lerke)

E-Mail:    stadtbauamt@bad–camberg.de; Homepage:             http://www.bad-camberg.de

zentrales Internetportal Bauleitplanung des Landes Hessen: https://bauleitplanung.hessen.de 

Zum Bebauungsplan können während der o. g. Auslegungsfrist Anregungen mündlich, zur Niederschrift oder schriftlich vorgebracht werden. Über vorgebrachte Anregungen und Hinweise wird der Magistrat der Stadt Bad Camberg entscheiden.

Es wird das beschleunigte Verfahren nach den Vorschriften des § 13 a BauGB angewendet. Im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen.

Es wird von der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht nach § 2a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung abgesehen, da durch die Planung kein Vorhaben vorbereitet oder begründet wird,

  • das einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegt;
  • dass keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nummer 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter bestehen;
  • dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind,
  • und dass der Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche unter Beachtung vom Kumulation durch die Änderung nicht überschritten wird. 

Es wird darauf hingewiesen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können und dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können. Die fristgemäß abgegebenen Stellungnahmen sind zu prüfen. Das Ergebnis ist mitzuteilen.

Die nach § 4 Abs. 2 BauGB Beteiligten werden von der Auslegung benachrichtigt. 

1.  Plangebietsabgrenzung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan für den Bereich "Maria-Schlenz-Straße 2-4“, Kernstadt (ohne Maßstab).

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.

2.  Ausschnitt aus der Topographischen Karte zum Überblick der Lage des Planbereiches, (ohne Maßstab)

Die Lage der Abgrenzung hat keine Rechtsverbindlichkeit und kennzeichnet nur die Lage des Planungsbereiches.


Der Aufstellungsbeschluss wird gem. § 2 Abs. 1 BauGB hiermit bekannt gemacht. 

Bad Camberg, den 15.06.2023 

Der Magistrat der Stadt Bad Camberg 

Daniel Rühl, Bürgermeister