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Erste Änderung der Satzung der Stadt Bad Camberg über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt der Kernstadt Bad Camberg
Aufgrund der §§ 5 und 51 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 915), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Camberg durch Beschluss am 19.09.2023 nachstehende Erste Änderung der Satzung der Stadt Bad Camberg über die Gestaltung baulicher Anlagen in der Altstadt der Kernstadt Bad Camberg beschlossen:
Artikel I
§6 erhält als neuen Absatz 9
§ 6 Dach
- „PV-Anlagen können zugelassen werden, wenn sie von den angrenzenden Straßenräumen nicht einsehbar sind. Abweichungen können beim Magistrat der Stadt Bad Camberg beantragt werden, wenn durch die Abweichung der historische Charakter, die künstlerische Eigenart und die städtebauliche Bedeutung des Gebäudes, des Straßen- oder Platzbildes und des Altstadtgefüges nicht beeinträchtigt wird.“
Artikel II
Die Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
Bad Camberg, den 12.10.2023
Der Magistrat der Stadt Bad Camberg
gez. Daniel Rühl, Bürgermeister