Rathaus der Stadt Bad Camberg

Richtlinie zur Förderung von Solaranlagen und Stromspeichern


1. Zuwendungszweck

Zweck der Förderung ist es, den Ausbau erneuerbarer Energien innerhalb der Stadt Bad Camberg zu fördern und den CO2-Ausstoß zu reduzieren. Die Stadt Bad Camberg gewährt hierfür, im Rahmen der, durch die Stadtverordnetenversammlung zur Verfügung gestellten, Haushaltsmittel, Zuschüsse zur Anschaffung und der Installation von Solaranlagen und Stromspeichern auf Grundlage dieser Richtlinie.

 

2. Allgemeines

Über die Bewilligung der Zuschüsse wird in der Reihenfolge des Eingangs des vollständigen Antrages bei der Stadt Bad Camberg entschieden. Die Stadt Bad Camberg behält sich das Recht vor, Anlagen, für die ein Zuschuss beantragt wird, vor Ort nach Fertigstellung zu besichtigen.

Die Fördermittel werden als freiwillige Leistungen der Stadt Bad Camberg im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten gewährt. Auf eine Förderung nach diesen Richtlinien besteht kein Anspruch.

Die Förderung darf die Anschaffungskosten nicht übersteigen. Die durch Zuschüsse abgedeckten Kosten dürfen weder direkt noch indirekt auf Mieter umgelegt werden.

Eine weitere Förderung der Stadt Bad Camberg für dieselbe Maßnahme ist ausgeschlossen. Dies bedingt die Rückforderung der gewährten Fördermittel.

Die Förderung ersetzt nicht eine eventuell erforderliche Baugenehmigung. Die Nichterteilung einer ggf. erforderlichen Baugenehmigung ist auflösende Bedingung des Bewilligungsbescheides.

 

3. Geltungsbereich, Zuwendungsempfänger/innen

  1. Der Geltungsbereich der Förderung umfasst das Gebiet der Stadt Bad Camberg und derer Stadtteile. Die Fördermittel aus dem Förderprogramm dürfen nur für Maßnahmen im Gebiet der Stadt Bad Camberg oder deren Stadtteile genutzt werden.
  2. Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen des privaten Rechts, die Eigentümer, Pächter oder Mieter von Wohngebäuden, Vereinsräumen oder sonstigen Gebäuden innerhalb des Stadtgebietes von Bad Camberg und seiner Ortsteile sind und nicht gewerbsmäßig mit der Erzeugung von Solarenergie beschäftigt sind. Mieter/Pächter benötigen das Einverständnis des Vermieters zur Durchführung der Maßnahme.
  3. Ausgeschlossen sind juristische Personen des privaten Rechts, die sich ganz oder teilweise im Eigentum von Gebietskörperschaften befinden.

4. Gegenstand und Voraussetzung der Förderung

Im Rahmen des Förderprogramms können Solaranlagen und Stromspeicher für Gebäude in der Stadt Bad Camberg gefördert werden. Solaranlagen sind nach dieser Richtlinie sowohl solarthermische Anlagen, als auch Dach- oder Fassaden-PV-Anlagen und Mini-PV-Anlagen, bekannt als Stecker- oder Balkonsolaranlage. Es werden nur Anlagen gefördert, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die Voraussetzungen unter 4.4. erfüllen. Es gilt der Förderhöchstbetrag von 1500 EUR je Gebäude. 

4.1. Solarthermische Anlagen
Gefördert werden solarthermische Anlagen zur alleinigen Brauchwassererwärmung oder zur Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung. Die Förderung beträgt je m2 Solarkollektor 150 EUR. Die Förderhöchstgrenze beträgt 1500 EUR. 


4.2 Photovoltaikanlagen

4.2.1 Mini-PV-Anlagen/“Balkonmodul“

Mini-PV-Anlagen oder Balkonmodule sind steckerfertige PV-Module für die Eigennutzung mit insgesamt 800 Watt. Gefördert wird die einmalige Neuanschaffung und Installation von einer Mini-PV-Anlage bis 800 Watt je Haushalt einschließlich dazu erforderlicher Leistungen. Die Förderung beträgt 100 EUR bis zu 400 Watt Nennleistung und 200 EUR bis zu 800 Watt Nennleistung jedoch maximal 50% der Anschaffungs- und Installationskosten. 

4.2.2 Dach-PV-Anlagen
Dach-PV-Anlagen sind Aufdach-, Indach- und Fassaden-Photovoltaik-Anlagen. Gefördert wird einmalig je Haushalt die Neuanschaffung und die fachgerechte Installation einer Dach-PV-Anlage für Wohn-, landwirtschaftlich genutzte oder sonstige Gebäude. Die Anlage muss mindestens eine installierte Leistung von 1 kWp aufweisen. Die Förderhöhe beträgt 100 EUR pro Kilowatt-Peak (kWp) installierter Leistung. Die Förderhöchstgrenze beträgt 1500 EUR.

4.3 Stromspeicher

Die Stadt Bad Camberg kann einen Zuschuss nach diesen Richtlinien gewähren, wenn der Stromspeicher in einem technischen Zusammenhang mit einer bestehenden oder neu zu installierenden PV-Anlage steht. Die Förderhöhe beträgt 150 EUR pro Kilowatt-Stunde (kWh) Speichervolumen. Die Förderhöchstgrenze beträgt 1000 EUR.

4.4 Voraussetzungen

Im Rahmen des Förderprogramms Photovoltaik wird die Neubeschaffung von Photovoltaikanlagen gefördert, welche folgende Kriterien erfüllen:

  • Die Komponenten müssen neu und marktreif sein.
  • Die Komponenten müssen den einschlägigen nationalen und internationalen Normen entsprechen.

Nicht förderfähig sind:

  • Mit der Beschaffung verbundene Nebenkosten wie Transportkosten und Finanzierungskosten, gebrauchte Anlagenkomponenten, Umbauten, Prototypen sowie nicht serienmäßige Sonderanfertigungen, Eigenleistungen.
  • Anlagen, die aufgrund einer rechtlich bindenden Verpflichtung installiert werden müssen (Festsetzungen im Bebauungsplan o.ä.).
  • Eigenleistung der antragstellenden Person
  • Umbauten an bestehenden Anlagen
  • Gebrauchte Anlagenkomponenten 

Rabatte, Skonti und Versand werden bei der Berechnung der Förderung vom Kaufpreis abgezogen

4.5 Nutzungsdauer

Im Falle einer Förderung verpflichtet sich der Antragsteller gegenüber der Stadt Bad Camberg den Fördergegenstand über eine festgelegte Nutzungsdauer im Gebiet der Stadt Bad Camberg zu nutzen. Die Haltedauer beginnt mit der Auszahlung des Förderbetrages.

  • Haltedauer von solarthermischen Anlagen: 10 Jahre
  • Haltedauer von Mini-PV-Anlagen: 5 Jahre
  • Haltedauer von Dach-PV-Anlagen: 10 Jahre
  • Haltedauer Stromspeicher: 5 Jahre 

5.  Antragsverfahren

 5.1. Förderantrag und Auszahlung des Zuschusses

Die angeforderten Unterlagen müssen spätestens 6 Monate nach Schlussrechnungsstellung eingereicht werden. Für die Antragsstellung ist das Formular „Förderantrag Solaranlagen“ oder „Förderantrag Stromspeicher“ zu verwenden und die dazugehörigen Unterlagen (siehe 5.1.1. und 5.1.2.) einzureichen.

Anträge werden erst bearbeitet, wenn alle Angaben und Anlagen vorliegen. Anträge, die unvollständig sind oder sonstige Mängel aufweisen, werden nur unter dem Vorbehalt der Ergänzung und Überarbeitung entgegengenommen. Wenn sie danach innerhalb von drei Monaten nach Antragseingang nicht vollständig und nicht mängelfrei sind, werden die Anträge unbearbeitet zurückgegeben. Die Bearbeitung der vollständigen Förderanträge erfolgt nach der Reihenfolge des Eingangs. Maßgeblich hierfür ist der Zeitpunkt, an dem der Antrag vollständig eingegangen ist. Sofern der Antrag den Vorgaben des Antragsformulars entspricht und noch Fördermittel vorhanden sind, erhält die antragstellende Person einen Bewilligungsbescheid.

5.1.1. Solaranlagen

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Nachweis der Durchführung der Maßnahme und Einreichen des zugehörigen Antragsformulars „Förderantrag Solaranlagen“ inkl. folgender Unterlagen:

  • Kaufbelege bzw. Rechnungen mit Angaben zur Fachfirma, der Gesamtkosten und der tatsächlich installierten Leistung (W bzw. kWp)
  • Angaben zur Dachausrichtung und Dachneigung
  • Foto vor und nach der Installation der Anlage mit Ortsangabe
  • Einverständniserklärung des Hauseigentümers / der Hauseigentümerin, falls nicht Identisch mit dem Antragstellenden
  • Nachweis der Anmeldung bei Syna GmbH
  • Nachweis der Anmeldung im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
  • Bei Gebäuden, die als Kulturdenkmal im Sinne des Denkmalschutzgesetzes eingestuft sind, ist der Nachweis einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung bei Antragsstellung zu erbringen 

5.1.2. Stromspeicher

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Nachweis der Durchführung der Maßnahme und Einreichen des zugehörigen Antragsformulars „Förderantrag Stromspeicher“ inkl. folgender Unterlagen:

  • Kaufbelege bzw. Rechnungen mit Angaben zur Fachfirma, der Gesamtkosten und des Speichervolumens in Kilowatt-Stunden (kWh).
  • Foto vor und nach der Installation der Anlage mit Ortsangabe
  • Einverständniserklärung des Hauseigentümers / der Hauseigentümerin, falls nicht Identisch mit dem Antragstellenden
  • Nachweis einer im technischen Zusammenhang stehenden PV-Anlage 

5.2. Mitteilungspflichten

Der Weiterverkauf einer geförderten PV-Anlage ist frühestens nach der festgelegten Nutzungsdauer förderunschädlich zulässig.

Die Person, die die Fördermittel empfängt ist dazu verpflichtet, der Stadt einen vorzeitigen Verkauf (vor Ablauf der Nutzungsdauer) im Sinne dieser Regelung zu melden und den Förderbetrag anteilig (nach Monaten) zurückzuzahlen.

Im Falle von Vermietung, Verkauf oder Funktionslosigkeit innerhalb der festgelegten Nutzungsdauer ist die Person, die die Fördermittel empfängt dazu verpflichtet, dies der Stadt mitzuteilen. Die Förderung ist ggbf. anteilig zurückzuzahlen.

6. Rechtsanspruch und Rückforderung

Das vorliegende Förderprogramm ist eine freiwillige Leistung der Stadt Bad Camberg. Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung von Zuwendungen besteht nicht. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der haushaltsrechtlich zur Verfügung stehenden Mittel. Sofern diese aufgebraucht sind, können keine weiteren Fördergelder bewilligt werden. Mit der Förderung wird durch die Kommune keine Verantwortung für die technische und bauliche Richtigkeit der Anlage und für Schäden durch deren Betrieb übernommen. Die Stadt Bad Camberg behält sich die Rückforderung der Fördermittel bei Verletzung der Richtlinie durch den Antragsteller (z.B. Verletzung der Nutzungsdauer) vor. 

7. Datenschutz und Nutzung der Ergebnisse

Die Interessen der antragstellenden Person am Schutz persönlicher Daten werden von der Stadt Bad Camberg gewahrt. Die Stadt Bad Camberg ist berechtigt, Ergebnisse aus den geförderten Maßnahmen kostenlos für eigene Zwecke zu nutzen. Sofern eine geförderte Maßnahme eine besondere Bedeutung für die Stadt Bad Camberg hat, ist sie nach Zustimmung durch den Zuwendungsempfänger berechtigt, über diese Maßnahme auch mit Namensnennung und Bild zu berichten. 

8.     Inkrafttreten

Die Richtlinie tritt zum 1. September 2023 in Kraft. 



Bad Camberg, den 31.08.2023 

Der Magistrat der Stadt Bad Camberg 

Daniel Rühl

Bürgermeister