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Satzung zur Fünften Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Camberg
Aufgrund der §§ 5, 19, 20, 51 und 93 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07.03.2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.12.2020 (GVBl. S. 915), der §§ 30, 31, 36 des Hessischen Wassergesetzes (HWG) in der Fassung vom 14.12.2010 (GVBl I S. 548) der §§ 1 bis 5 a, 6a, 9 bis 12 des Hessischen Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG) vom 24.03.2013 (GVBl I S. 134), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28.05.2018 (GVBl. S. 247), hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Camberg in der Sitzung am 26.04.2023 folgende Satzung zur Fünften Änderung der Wasserversorgungssatzung der Stadt Bad Camberg beschlossen:
Artikel I
§ 11 Messeinrichtungen - erhält folgende Fassung:
- Die Stadt ermittelt die zur Verfügung gestellte Wassermenge durch Messeinrichtungen und bestimmt deren Art, Zahl und Größe sowie den Anbringungsort. Als Messeinrichtungen können auch Funkmessgeräte installiert werden. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen. Die Messeinrichtungen sind vom Anschlussnehmer vor Frost, Abwasser und Grundwasser zu schützen.
- Die Stadt kann verlangen, dass der Anschlussnehmer auf eigene Kosten wahlweise einen geeigneten Schacht oder Schrank für die Messeinrichtung anbringt, wenn
- das Grundstück unbebaut ist oder
- die Versorgung des Grundstücks mit Anschlussleitungen erfolgt, die unverhältnismäßig lang sind oder nur unter besonderen Erschwernissen verlegt werden können oder
- kein Raum zur frostsicheren Unterbringung des Wasserzählers vorhanden ist. Der Anschlussnehmer ist verpflichtet, den in Satz 1 genannten Schacht oder Schrank in ordnungsgemäßem Zustand und jederzeit zugänglich zu halten. Er kann die Verlegung dieser Einrichtungen auf seine Kosten verlangen, wenn sie an der bisherigen Stelle für ihn nicht mehr zumutbar sind und nach der Verlegung das Ablesen nicht beeinträchtigt wird.
- Der Anschlussnehmer kann von der Stadt die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des Eichgesetzes verlangen. Die Kosten der Prüfung fallen der Stadt zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Anschlussnehmer.
§ 11 a Datenschutzinformation – erhält folgende Fassung:
Der Eigentümer bzw. Erbbauberechtigte ist zur Weiterleitung der Datenschutzinformation an die Wasserabnehmer im Sinne von § 2 der Satzung verpflichtet.
§ 12 Ablesen/Auslesen – erhält folgende Fassung:
- Die Messeinrichtungen werden von den Stadtwerken (Eigenbetrieb der Stadt Bad Camberg) oder nach Aufforderung der Stadtwerke vom Anschlussnehmer abgelesen. Dieser hat dafür Sorge zu tragen, dass die Messeinrichtungen leicht zugänglich sind.
- Die Stadt kann die zur Verfügung gestellte Wassermenge auch durch Funkmessgeräte ermitteln. Diese sind von den Anschlussnehmern zu nutzen.
Artikel II
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Bad Camberg, den 26.06.2023
Der Magistrat der Stadt Bad Camberg
Daniel Rühl, Bürgermeister