- Rathaus & Politik
- Stadt & Leben
- Bauen, Umwelt & Wirtschaft
- Kur & Tourismus
Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu den Wahlen der Stadtverordnetenversammlung, der Ortsbeiräte und des Ausländerbeirats am 15. März 2026
Hiermit fordere ich nach § 22 der Kommunalwahlordnung (KWO) vom 26. März 2000 (GVBl. I S. 198) in der derzeit gültigen Fassung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Camberg, zu den Ortsbeiräten in den Ortsbezirken Dombach, Erbach, Kernstadt, Oberselters, Schwickershausen und Würges sowie zum Ausländerbeirat der Stadt Bad Camberg auf.
Die Frist zur Einreichung der Wahlvorschläge endet am Montag, den 05. Januar 2026, 18:00 Uhr.
Gemäß § 148 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) beträgt die vom Hessischen Statistischen Landesamt zum 31. Dezember 2024 festgestellte maßgebliche Einwohnerzahl für die Stadt Bad Camberg 14268. Auf Grundlage dieser Einwohnerzahl in Verbindung mit § 38 Abs. 1 HGO sind für die Stadtverordnetenversammlung Bad Camberg 37 Stadtverordnete zu wählen.
Die Zahl der zu wählenden Ortsbeiratsmitglieder in den Ortsteilen beträgt gemäß § 6 Abs. 3 der Hauptsatzung der Stadt Bad Camberg:
Bad Camberg Kernstadt | 9 |
Dombach | 5 |
Erbach | 9 |
Oberselters | 7 |
Schwickershausen | 5 |
Würges | 9 |
Nach § 7 Abs. 2 der Hauptsatzung der Stadt Bad Camberg sind für den Ausländerbeirat in Bad Camberg 7 Mitglieder zu wählen.
Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen, die den gesetzlichen Erfordernissen der nachfolgend aufgeführten §§ 10 bis 13 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes (KWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 1. April 2025 (GVBl. 2025 Nr. 24) entsprechen müssen.
§ 10 - Wahlvorschlagsrecht
(1) Die Wahl erfolgt aufgrund von Wahlvorschlägen.
(2) Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Art. 21 des Grundgesetzes und von Wählergruppen eingereicht werden.
(3) Eine Partei oder Wählergruppe kann in jedem Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen.
(4) Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist unzulässig.
§ 11 - Inhalt und Form der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese tragen. Der Name und die Kurzbezeichnung müssen sich von den Namen und Kurzbezeichnungen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden.
(2) Der Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerber enthalten; ihre Reihenfolge muss erkennbar sein. Ein Bewerber darf für eine Wahl nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Als Bewerber kann nur vorgeschlagen werden, wer seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.
(3) Der Wahlvorschlag muss von der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Sie werden von der Versammlung benannt, die den Wahlvorschlag aufstellt. Die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson kann durch schriftliche Erklärung des für den Wahlkreis zuständigen Parteiorgans oder der Vertretungsberechtigten der Wählergruppe abberufen und durch eine andere ersetzt werden, die als Ersatzperson von einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung benannt wurde. Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson, jede für sich, berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.
(4) Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit nicht ununterbrochen mit mindestens einem Abgeordneten oder Vertreter in der zu wählenden Vertretungskörperschaft oder im Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Lande im Bundestag vertreten waren, müssen außerdem von mindestens zweimal so vielen Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein, wie Vertreter zu wählen sind. Die Wahlberechtigung der Unterzeichner von Wahlvorschlägen muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen. Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen
§ 12 - Aufstellung der Wahlvorschläge
(1) Die Bewerber für die Wahlvorschläge werden in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreter (Vertreterversammlung) aufgestellt und ihre Reihenfolge im Wahlvorschlag festgelegt. Bei der Aufstellung sollen nach Möglichkeit Frauen und Männer gleichermaßen berücksichtigt werden. Mit der Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung darf nicht früher als 18 Monate und mit der Aufstellung der Bewerber für die Wahlvorschläge darf nicht früher als 15 Monate vor Ablauf der Wahlzeit begonnen werden; dies gilt nicht, wenn die Wiederholung der Wahl im ganzen Wahlkreis angeordnet wurde. Vorschlagsberechtigt ist auch jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung. Das Nähere über die Wahl der Vertreter für die Vertreterversammlung, über die Einberufung und Beschlussfähigkeit der Mitglieder- oder Vertreterversammlung sowie über das gesetzlich nicht geregelte Verfahren für die Aufstellung von Wahlvorschlägen und für die Benennung der Vertrauenspersonen regeln die Parteien und Wählergruppen.
(2) Bewerber für die Wahl des Ortsbeirats können auch in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung der Partei oder Wählergruppe auf Gemeindeebene aufgestellt werden. In diesem Fall muss die Partei oder Wählergruppe die Wahlvorschläge für sämtliche Ortsbeiratswahlen in der Gemeinde in einer oder mehreren gemeinsamen Versammlungen aufstellen.
(3) Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung, die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreter, die Ergebnisse der Abstimmungen sowie über die Vertrauenspersonen und die jeweilige Ersatzperson nach § 11 Abs. 3 Satz 4 enthalten. Die Niederschrift ist von dem Versammlungsleiter, dem Schriftführer und zwei weiteren Mitgliedern oder Vertretern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Wahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Wahl der Bewerber in geheimer Abstimmung erfolgt ist und die Anforderungen nach Abs.1 Satz 3 beachtet worden sind. Der Wahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig.
§ 13 - Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen
(1) Die Wahlvorschläge sind spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag bis 18 Uhr schriftlich bei dem Wahlleiter einzureichen.
(2) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist.
(3) Nach der Zulassung (§ 15) können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Bei der Stadtverordnetenwahl und den Ortsbeiratswahlen sind neben den deutschen Staatsangehörigen im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes auch die Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürger), die ihren Wohnsitz oder ihren dauernden Aufenthalt in Bad Camberg haben, unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wählbar: Sie müssen am Wahltag das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, seit mindestens drei Monaten im Wahlkreis wohnen oder ihren dauernden Aufenthalt haben und dürfen nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein.
Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind die wahlberechtigten ausländischen Einwohnerinnen und Einwohner, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens drei Monaten in der Gemeinde ihren Wohnsitz haben. Bei Inhaberinnen und Inhabern von Haupt- und Nebenwohnungen im Sinne des Melderechts gilt der Ort der Hauptwohnung als Wohnsitz. Wählbar als Mitglied des Ausländerbeirats sind auch Deutsche im Sinne des Artikel 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, die diese Rechtsstellung als ausländische Einwohnerinnen oder Einwohner im Inland erworben haben oder die zugleich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzen, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.
Ist für eine Bewerberin oder einen Bewerber ein Doktorgrad und/oder ein Ordens- oder Künstlername im Pass-, Personalausweis- oder Melderegister eingetragen, kann dieser ebenfalls angegeben werden. Diese Angabe wird dann gemäß § 16 Abs. 2 Satz 3 KWG auch auf dem Stimmzettel aufgenommen. Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge (5. Januar 2026) nach, dass im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, so wird in den amtlichen Bekanntmachungen und auf dem Stimmzettel nur der Ort der sogenannten Erreichbarkeitsanschrift angegeben. Die Angabe eines Postfaches genügt nicht.
Jeder Wahlvorschlag darf beliebig viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, es besteht keine Obergrenze. Allerdings ist hierbei zu bedenken, dass auf dem Stimmzettel in der Reihenfolge des Wahlvorschlags nur so viele Bewerberinnen und Bewerber abgedruckt werden, wie die zu wählende Vertretung Sitze hat. Die Bewerberinnen und Bewerber sind in erkennbarer Reihenfolge unter Angabe des Familiennamens, des Geburtsnamens (falls abweichend), des Rufnamens, des Berufs oder Standes, des Tages der Geburt, des Geburtsorts und der vollständigen Anschrift der Hauptwohnung aufzuführen.
Die Wahlvorschläge sind bis spätestens am 05. Januar 2026, 18:00 Uhr schriftlich bei der Wahlleiterin der Stadt Bad Camberg, Lea Zellmer, Am Amthof 15, 65520 Bad Camberg, Tel.:06434/202310 einzureichen.
Es wird empfohlen, zur Abgabe des Wahlvorschlages einen Termin zu vereinbaren.
Bitte beachten Sie, dass die Büros der Stadtverwaltung Bad Camberg am 24. Dezember 2025 (Heiligabend), am 25. Dezember 2025 (1. Weihnachtsfeiertag), am 26. Dezember 2025 (2. Weihnachtsfeiertag), am 31. Dezember 2025 (Silvester) und am 1. Januar 2026 (Neujahr) geschlossen sind.
Bis einschließlich 23. Dezember 2025, am 29. und 30. Dezember 2025 und ab dem 2. Januar 2026 ist das Büro der Wahlleiterin innerhalb der Öffnungszeiten besetzt und erreichbar.
Ungeachtet dessen ist das Büro der Wahlleiterin am 5. Januar 2026 bis 18:00 Uhr geöffnet.
Dem Wahlvorschlag sind beizufügen:
- die schriftlichen Erklärungen der vorgeschlagenen Bewerberinnen und Bewerber, dass sie mit ihrer Benennung in den Wahlvorschlag einverstanden sind (Zustimmungserklärung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 3 KWG),
- eine Bescheinigung des Magistrats der Stadt Bad Camberg, dass die Bewerberinnen und Bewerber die Voraussetzungen der Wählbarkeit erfüllen,
- die Niederschrift über die Versammlung, in der die Bewerberinnen und Bewerber aufgestellt wurden, mit den vorgeschriebenen Angaben und Versicherung an Eides statt (§12 Abs. 3 KWG),
- ggf. die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften (mit Angaben von Namen, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift) nebst Bescheinigungen des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner (§11 Abs. 4 KWG).
Der Wahlvorschlag und die mit dem Wahlvorschlag einzureichenden Anlagen müssen im Original vorgelegt werden (§ 67 Abs. 2 KWG).
Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor dem 5. Januar 2026 (69. Tag) einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.
Ein Wahlvorschlag kann bis zur Zulassung am 16. Januar 2026 durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Nach der Zulassung können Wahlvorschläge nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.
Die zur Einreichung der Wahlvorschläge erforderlichen Formblätter sind auf der Website des Landeswahlleiters (https://wahlen.hessen.de) verfügbar (konkret über: https://wahlen.hessen.de/kommunalwahlen/allgemeine-kommunalwahlen/vordrucke-fuerwahlvorschlagstraeger).
Das gilt nicht für das „Formblatt für eine Unterstützungsunterschrift“. Dieses ist bei der Wahlleiterin anzufordern. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben.
Bad Camberg, den 09.10.2025
Die Wahlleiterin
der Stadt Bad Camberg
Lea Zellmer