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Hauptsatzung der Stadt Bad Camberg
§ 1
Name, Rechtsstellung
(1) Die Stadt führt den Namen Bad Camberg.
(2) Sie ist Stadt im Sinne der Hessischen Gemeindeordnung und trägt als staatlich anerkanntes Heilbad die Bezeich- nung „Kneippheilbad Bad Camberg“.
(3) Der Verwaltungssitz ist Bad Camberg-Kernstadt.
§ 2
Stadtfarben und Stadtwappen
(1) Die Stadtfarben sind rot-goldgelb.
(2) Das Stadtwappen zeigt in Rot einen gezinnten silbernen Turm mit blauem Zeltdach, über dem geschlossenen golde- nen Tor im roten Viereck belegt mit zwei herschauenden blaugewehrten, goldenen Löwen übereinander.
(3) Sofern in den bisherigen Gemeinden eigene Gemeindewappen vorhanden und genehmigt waren, dürfen diese bei in- ternen Anlässen, unabhängig von der Regelung des Abs. 2, Verwendung finden.
§ 3
Zuständigkeitsabgrenzung und Übertragung von Aufgaben an den Magistrat
(1) Die von den Bürgerinnen und Bürgern gewählte Stadtverordnetenversammlung ist das oberste Organ der Stadt. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung.
(2) Der Magistrat besorgt die laufende Verwaltung. Der Haushaltsplan ermächtigt ihn, Ausgaben zu leisten und Ver- pflichtungen einzugehen. Hiervon unberührt bleiben die Regelungen über die Zuständigkeiten der städtischen Organe.
(3) Die Stadtverordnetenversammlung überträgt dem Magistrat gem. § 50 Abs. 1 HGO und § 103 Abs. 1 HGO die Ent- scheidung über folgende Angelegenheiten:
1. Aufnahme von Krediten in Höhe des haushaltsmäßig bereitgestellten Kreditrahmens und die Kreditbedingungen.
2. Verfahren zur vereinfachten Umlegung nach §§ 80 ff. Baugesetzbuch (BauGB).
3. Erwerb von Grundstücken bzw. die Rückabwicklung von Grundstückskaufverträgen bis zu einem Betrag von 100.000,00 € im Einzelfall, jeweils im Rahmen der haushaltsmäßig bereitgestellten Mittel.
4. Veräußerung, Tausch oder Belastung von Grundstücken bis zu einem Wert von 100.000,00 € im Einzelfall.
5. Die Nutzung des städtischen Vermögens, insbesondere die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken.
6. Entscheidungen über Stundung, Niederschlagung, Zahlungsaufschub, Ratenzahlung und Erlass von Ansprüchen im Einzelfall aus Billigkeitsgründen.
7. Entscheidungen, ob ein bestehendes Vorkaufsrecht ausgeübt wird oder nicht bis zu einem Betrag von 100.000,00 € im Einzelfall.
8. Vergabe von Planungsaufträgen an Architekten und Ingenieure im Rahmen der haushaltsmäßig bereitgestellten Mittel.
9. Entscheidungen über den Abschluss von Werkverträgen und über städtische Baumaßnahmen im Rahmen der haushaltsmäßig bereitgestellten Mittel.
(4) Das Recht der Stadtverordnetenversammlung gem. § 50 Abs. 1 HGO die Entscheidung über weitere Angelegenheiten durch Satzung oder Beschluss auf den Magistrat zu übertragen, bleibt von den Bestimmungen in Abs. 3 unberührt.
§ 4
Ausschüsse
(1) Die Stadtverordnetenversammlung bildet zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse folgende Ausschüsse:
1. Haupt- und Finanzausschuss
2. Ausschuss für Planung und Bau
3. Ausschuss für Jugend, Sport und Soziales
4. Ausschuss für Kur, Kultur und Tourismus
5. Umweltausschuss
(2) Die Ausschüsse haben jeweils 11 Mitglieder und setzen sich nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen (Benennungs- verfahren gem. § 62 Abs. 2 HGO) zusammen. Sie wählen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende bzw. einen Vorsitzenden und 2 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
(3) Die Stadtverordnetenvorsteherin oder der Stadtverordnetenvorsteher und seine oder ihre Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter sind berechtigt, an allen Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Fraktionen, auf die bei der Besetzung eines Ausschusses kein Sitz entfallen ist, sind berechtigt, für diesen Ausschuss eine Stadtverordnete bzw. einen Stadtverordneten mit beratender Stimme zu entsenden. Sonstige Stadtverordnete können auch an nichtöffentlichen Sitzungen als Zuhörer teilnehmen.
(5) Die Stadtverordnetenversammlung kann unbeschadet des § 51 HGO bestimmte Angelegenheiten oder bestimmte Arten von Angelegenheiten einem Ausschuss widerruflich zur endgültigen Beschlussfassung übertragen. Die Stadt- verordnetenversammlung kann die Beschlussfassung jederzeit wieder an sich ziehen.
(6) Der Ausschuss hat über seine Tätigkeit in der Stadtverordnetenversammlung Bericht zu erstatten.
§ 5
Stadtverordnetenversammlung
(1) Die Zahl der Mitglieder der Stadtverordnetenversammlung wird auf 37 festgelegt.
(2) Die Stadtverordnetenversammlung wählt in der ersten Sitzung nach der Wahl aus ihrer Mitte den Stadtverordneten- vorsteher oder die Stadtverordnetenvorsteherin und ihre oder seine Stellvertreter oder Stellvertreterinnen. Die Zahl der Stellvertreterinnen und Stellvertreter wird auf vier festgelegt.
§ 6
Magistrat
Der Magistrat ist kollegial zu gestalten. Er besteht aus der hauptamtlichen Bürgermeisterin oder dem hauptamtlichen Bürgermeister und 12 ehrenamtlichen Stadträtinnen oder Stadträten, die von der Stadtverordnetenversammlung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden. Zum ehrenamtlichen Ersten Stadtrat oder der Ersten Stadträtin ernannt wird der erste Bewerber oder die Bewerberin desjenigen Wahlvorschlags, der die meisten Stimmen erhalten hat.
§ 7
Ortsbeirat
(1) Für die Stadtteile Bad Camberg-Kernstadt, Dombach, Erbach, Oberselters, Schwickershausen und Würges werden Ortsbezirke nach Maßgabe der §§ 81 und 82 HGO und des Kommunalwahlgesetzes in der jeweils gültigen Fassung errichtet.
(2) Die Ortsbezirke sind wie folgt abgegrenzt:
Stadtteil Bad Camberg-Kernstadt
Stadtteil Dombach
Stadtteil Erbach
Stadtteil Oberselters
Stadtteil Schwickershausen
Stadtteil Würges
(3) Die Zahl der zu wählenden Mitglieder der Ortsbeiräte beträgt:
| Ortsbezirk | Mitglieder |
| Bad Camberg-Kernstadt | 9 |
| Bad Camberg-Dombach | 5 |
| Bad Camberg-Erbach | 9 |
| Bad Camberg-Oberselters | 7 |
| Bad Camberg-Schwickershausen | 5 |
| Bad Camberg-Würges | 9 |
Die Stadtverordnetenversammlung gibt den Ortsbeiräten eine Geschäftsordnung.
§ 8
Integrationskommission
(1) An die Stelle des Ausländerbeirates tritt nach Maßgabe der §§ 84 und 89 der HGO eine Integrationskommission. Diese wird in jeder Wahlperiode vom Magistrat in einer seiner ersten Sitzungen nach der Kommunalwahl neu gebil- det.
(2) Die Integrations-Kommission berät die Organe der Stadt Bad Camberg in allen Angelegenheiten, die ausländische Einwohner betreffen. § 88 Abs. 2 HGO gilt entsprechend.
(3) Die Integrationskommission besteht aus sieben Mitgliedern und dem Bürgermeister bzw. der Bürgermeisterin als Vorsitzendem oder Vorsitzender.
(4) Sie besteht neben dem hauptamtlichen Bürgermeister oder der hauptamtlichen Bürgermeisterin als Vorsitzendem oder Vorsitzender, aus jeweils mindestens einem Mitglied der Stadtverordnetenversammlung und des Magistrats so wie aus sachkundigen Einwohnern, die von der Stadtverordnetenversammlung auf Vorschlag der Interessenvertre- tungen der Migranten gewählt werden. Für den Fall, dass Wahlvorschläge nicht in ausreichender Zahl abgegeben werden, soll die Stadtverordnetenversammlung Vorschläge machen. Für die Wählbarkeit zu dieser Personengruppe gilt § 86 Abs. 3 und Abs. 4 HGO entsprechend. Die Hälfte der Gewählten soll weiblichen Geschlechts sein.
Die genaue Ausgestaltung obliegt dem Magistrat.
(5) Den Vorsitz der Integrations-Kommission führt der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin oder ein von ihm oder ihr bestimmtes Mitglied des Magistrats gemeinsam mit einem von der Personengruppe der sachkundigen Einwoh- ner gewählten Co-Vorsitzenden.
(6) Wird die Integrations-Kommission zu einer sie betreffenden Angelegenheit durch die Stadtverordnetenversamm- lung um Stellungnahme ersucht, ist die Stellungnahme der Integrations-Kommission schriftlich innerhalb einer Aus- schlussfrist von einem Monat nach Zugang des Ersuchens bei der Stadtverordnetenvorsteherin oder dem Stadtver- ordnetenvorsteher einzureichen. Äußert sich die Integrations-Kommission verspätet oder gar nicht, so gilt dies als Zustimmung. In Einzelfällen kann die Stadtverordnetenversammlung diese Frist angemessen verlängern oder verkürzen.
(7) Wird die Integrations-Kommission durch den Magistrat um Stellungnahme ersucht, so gilt Absatz 6 entsprechend; die Stellungnahme ist bei der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister einzureichen. In Einzelfällen kann der Ma- gistrat diese Frist angemessen verlängern oder verkürzen.
(8) Die Integrations-Kommission kann zu einer mündlichen Anhörung in die Ausschüsse geladen werden. In diesem Fall erhält der oder die Vorsitzende der Integrations-Kommission oder ein von diesem oder dieser aus seiner Mitte hierzu besonders bestimmtes Mitglied Gelegenheit, die Stellungnahme der Integrations-Kommission vorzutragen. Beschließen Stadtverordnetenversammlung und Magistrat, die Integrations-Kommission in ihrer Sitzung zu einer be- stimmten Angelegenheit mündlich zu hören, so gilt Satz 1 entsprechend.
(9) Die Integrations-Kommission tritt nach Bedarf, mindestens jedoch einmal im Jahr zusammen und berichtet der Stadtverordnetenversammlung und dem Magistrat einmal im Jahr über den Stand der Integration der ausländischen Einwohner.
§ 9
Film- und Tonaufnahmen
(1) Die öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung dürfen nur mit Zustimmung aller Stadtverordneten in eigener Regie im Internet übertragen werden.
(2) In öffentlichen Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung, Ausschüsse und der Ortsbeiräte sind Film- und Tonauf- nahmen durch die Medien mit dem Ziel der Veröffentlichung oder der Übertragung im Internet zulässig. Die Film- und Tonaufnahmen sind der oder dem Vorsitzenden vor Beginn der Sitzung anzuzeigen. Die Medienvertreterin oder der Medienvertreter hat auf Verlangen der oder des Vorsitzenden einen Nachweis über ihre oder seine Berechtigung zu führen.
§ 10
Öffentliche Bekanntmachungen
(1) Satzungen, Verordnungen, öffentliche Bekanntmachungen nach dem Kommunalwahlgesetz und den aufgrund des Kommunalwahlgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sowie anderer Gegenstände, deren öffentliche Bekanntmachung erforderlich ist, werden durch Bereitstellung auf der Internetseite der Stadt Bad Camberg im Sinne von § 5a BekanntmachungsVO unter www.bad-camberg.de unter Angabe des Bereitstellungstages öffentlich bekannt gemacht.
Jede Person hat das Recht, im Internet bekannt gemachte Satzungen und Verordnungen der Stadt während der öf- fentlichen Sprechzeiten der Stadtverwaltung Bad Camberg in Papierform einzusehen und sich gegen Kostenerstat- tung entsprechende Ausdrucke fertigen zu lassen. Auf dieses Recht wird auch auf der Internetseite der Stadt Bad
Camberg hingewiesen.
Die Möglichkeit der öffentlichen Bekanntmachung auf der Internetseite gilt nicht im Bauleitplanverfahren. Die öf- fentliche Bekanntmachung im Bauleitverfahren erfolgt mit Abdruck in dem wöchentlich erscheinenden „Camberger Anzeiger“ im Sinne von § 1 Abs. 1 BekanntmachungsVO.
Satzungen sind mit ihrem vollen Wortlaut bekannt zu machen. Gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungen sind zu gleich mit der Satzung öffentlich bekannt zu machen.
Die Bekanntmachung ist mit Ablauf des Bereitstellungstages im Internet vollendet.
(2) Satzungen, Verordnungen und sonstige öffentliche Bekanntmachungen treten am Tage nach Vollendung der Be- kanntmachung in Kraft, sofern sie selbst keinen anderen Zeitpunkt bestimmen.
(3) Sind Karten, Pläne oder Zeichnungen und damit verbundene Texte und Erläuterungen bekannt zu machen, so wer- den sie abweichend von Abs. 1 für die Dauer von 7 Arbeitstagen, wenn gesetzlich nicht ein anderer Zeitraum vorge- schrieben ist, während der Dienststunden der Stadtverwaltung Bad Camberg im Stadtbauamt, Obertorstraße 10, Ver- waltungsgebäude 3, I. Stock, zur Einsicht für jede Person ausgelegt.
Gegenstand, Ort (Gebäude und Raum), Tageszeit und Dauer der Auslegung werden spätestens am Tage vor deren Be- ginn nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht. Gleiches gilt, wenn eine Rechtsvorschrift öffentliche Auslegung vor- schreibt und keine besonderen Bestimmungen enthält. Die öffentliche Bekanntmachung ist mit Ablauf des Tages vollendet, an dem der Auslegungszeitraum endet.
(4) Die Veröffentlichung der Entwürfe der Bauleitpläne (Bebauungspläne oder Flächennutzungspläne) nach § 3 Abs. 2 BauGB ist unter Angabe der Internetseite oder Internetadresse und Dauer der Veröffentlichungsfrist sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, vor Beginn der Veröffentlichungsfrist öffentlich bekannt zu machen. Diese Bekanntmachung muss darüber hinaus den Gegenstand (genaue Bezeichnung des Ent- wurfs) benennen. Die Dauer der Veröffentlichung bestimmt sich nach § 3 Abs. 2 S.1 BauGB. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,
- dass Stellungnahmen während der Dauer der Veröffentlichungsfrist abgegeben werden können,
- dass Stellungnahmen elektronisch übermittelt werden sollen, bei Bedarf aber auch auf anderem Weg abgegeben werden können,
- dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksich- tigt bleiben können und
- welche anderen leicht zu erreichenden Zugangsmöglichkeiten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB bestehen.
Daneben sind nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 S. 5 BauGB der Inhalt dieser Bekanntmachung in das Internet einzustel- len; die zu veröffentlichenden Unterlagen und der Inhalt der Bekanntmachung sind über das zentrale Internetportal des Landes zugänglich zu machen.
(5) Soll ein Bauleitplan (Bebauungsplan oder Flächennutzungsplan) in Kraft gesetzt werden, macht die Stadt nach Abs. 1 bekannt, dass der Bauleitplan beschlossen bzw. die Genehmigung erteilt wurde. Der Bauleitplan kann während der Dienststunden der Stadtverwaltung Bad Camberg im Stadtbauamt, Obertorstraße 10, Verwaltungsgebäude 3, I. Stock, eingesehen werden, worauf in der öffentlichen Bekanntmachung unter Angabe der Dienststunden (Tageszeit) und des Auslegungsortes hinzuweisen ist. In der Bekanntmachung ist auch darauf hinzuweisen, dass die Dauer der Auslegung zeitlich nicht begrenzt ist. Die Stadt Bad Camberg hält Bauleitplan, Begründung und die zusammenfas- sende Erklärung nach § 6a bzw. § 10a BauGB mit Wirksamwerden der Bekanntmachung zur Einsicht für jede Person bereit und gibt über ihren Inhalt auf Verlangen Auskunft. Mit der Bekanntmachung tritt der Bauleitplan in Kraft.
Gleiches gilt für die Ersatzverkündung von Satzungen, deren Rechtsgrundlage auf § 10 Abs. 3 BauGB verweist.
(6) Kann die Bekanntmachungsform nach Abs. 1 und 2 wegen eines Naturereignisses oder anderer unabwendbarer Zu- fälle nicht angewandt werden, so genügt jede andere Art der Bekanntgabe, insbesondere durch Anschlag oder öf- fentlichen Ausruf. In diesen Fällen wird die Bekanntmachung, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist, in der Form der Abs. 1 und 2 unverzüglich nachgeholt.
§ 11
Ehrenbürgerrecht, Ehrenbezeichnung
Personen, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht haben, kann das Ehrenbürgerrecht oder eine Ehrenbezeichnung verliehen werden. Das Nähere regelt die Ehrenordnung.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit dem Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
Bad Camberg, den 05. Juni 2026
Der Magistrat der Stadt Bad Camberg
gez. Daniel Rühl
Bürgermeister