Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Camberg


§ 1 - Erhebung des Kurbeitrages, Erhebungsgebiet

(1) Bad Camberg ist staatlich anerkanntes Kneippheilbad.

(2) Die Stadt Bad Camberg erhebt gemäß § 13 KAG in Verbindung mit dieser Satzung zur teilweisen Deckung des Aufwandes für die Schaffung, Erweiterung und Unterhaltung und Vermarktung der zu Kur- und Erholungszwecken bereitgestellten Einrichtungen (Kureinrichtungen) und für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen (Kurveranstaltungen) ganzjährig einen Kurbeitrag.

(3) Für die Benutzung von Einrichtungen und für die Teilnahme an Veranstaltungen, die besondere zusätzliche Aufwendungen erfordern, kann neben dem Kurbeitrag ein besonderes Eintrittsgeld erhoben werden.

(4) Erhebungsgebiet ist das Gebiet der ehemaligen Stadt Camberg, dem heutigen Stadtteil Camberg innerhalb der Gesamtstadt.

§ 2 - Kurbeitragspflichtiger Personenkreis und Einwohnerkurkarte

(1) Der Kurbeitrag wird von allen ortsfremden Personen erhoben, denen die Möglichkeit geboten wird, die Kureinrichtungen in Anspruch zu nehmen oder an Kurveranstaltungen teilzunehmen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht wird.

(2) Ortsfremd im Sinne dieser Satzung ist, wer im Erhebungsgebiet keinen Haupt- oder Nebenwohnsitz hat.

(3) Kurbeitragspflichtig ist ferner jeder Ortsfremde, der Kureinrichtungen benutzt oder an Kurveranstaltungen teilnimmt, ohne im Erhebungsgebiet Wohnung zu nehmen.

(4) Personen, die im Erhebungsgebiet ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben (Einwohner) können auf freiwilliger Basis eine Kurkarte erwerben („Einwohnerkurkarte“).

§ 3 - Entstehen, Fälligkeit und Entrichtung des Beitrages

(1) Die Beitragspflicht nach § 2 beginnt mit dem Tag des Eintreffens der beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet und endet mit dem Tag der Abreise. Beide Tage gelten für die Berechnung des Kurbeitrages zusammen als ein Tag. In den Fällen des § 2 Abs. 3 beginnt und endet die Beitragspflicht mit der Inanspruchnahme der Kureinrichtungen bzw. der Teilnahme an Kurveranstaltungen.

(2) Die Kurbeitragsschuld entsteht am Tage der Ankunft einer beitragspflichtigen Person im Erhebungsgebiet. Sie ist am selben Tage fällig.

(3) Der Kurbeitrag ist an den zu dessen Einzug und Abführung nach § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist, unmittelbar an die Stadt Bad Camberg zu entrichten.

§ 4 - Höhe des Kurbeitrages

(1) Der Kurbeitrag beträgt je Aufenthaltstag für die 1. Person (Hauptkarte) Euro 2,50 für jede weitere Person desselben Familienhausstandes (Beikarte) je Euro 1,50. Zum gleichen Hausstand zählen alle Mitglieder der Familie sowie alle Personen, die nachweislich in der gleichen Haushaltsgemeinschaft leben.

(2) Einwohner haben die Möglichkeit, eine Jahreskurkarte zum Preis von Euro 60,00 zu erwerben.

(3) Die gesetzliche Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer) ist in der jeweils maßgeblichen Höhe in dem Kurbeitrag enthalten.

(4) Der Kurbeitrag ist höchstens bis zu einer Aufenthaltsdauer von 42 Tagen (sechs Wochen) zu leisten. Darüberhinausgehende Aufenthaltszeiten unterliegen nicht mehr der Kurbeitragspflicht. Dies gilt auch, wenn sich der Gast im Verlauf eines Kalenderjahres mehrfach und zu verschiedenen Zeiten im Erhebungsgebiet aufhält und dabei die Gesamtaufenthaltsdauer von 42 Tagen überschritten wird. Ausgenommen von dieser Regelung sind Beitragspflichtige, die aufgrund einer Entscheidung des behandelnden Arztes, eine über den genannten Zeitraum hinaus dauernde Heilmaßnahme im Erhebungsgebiet durchführen.

(5) Die Kurabgabepflicht entsteht mit dem Eintreffen im Erhebungsgebiet zu dem in § 2 dieser Satzung genannten Zweck; damit ist der Kurbeitrag auch fällig und zwar unbeschadet der in dieser Satzung näher geregelten zusammengefassten Abführung an die Stadt.

(6) Der Magistrat der Stadt Camberg ist berechtigt, im Einzelfalle abweichende Vereinbarungen über die Höhe des Kurbeitrages mit Trägern und Einrichtungen zu treffen, wenn von diesen vertraglichen Sonderregelungen für die Entsendung von Kur- und Erholungsgästen für einen durchgehenden Belegungszeitraum von mindestens sechs Monaten pro Jahr erwünscht werden.

§ 5 - Kurbeitragsbefreiung

(1) Von der Entrichtung eines Kurbeitrages sind befreit:

1. Kinder bis zum vollendeten 7. Lebensjahr;

2. Beschädigte nach dem § 27 c des Bundesversorgungsgesetzes (BVG), sofern diese selbst die Kosten des Aufenthaltes und der Kur in voller Höhe tragen. Diese Voraussetzung ist durch einen amtlichen Ausweis oder eine amtsärztliche Bescheinigung nachzuweisen.

3. Personen, die als Hausbesuch bei einer im Erhebungsgebiet mit Hauptwohnung wohnenden Person unentgeltlich Aufnahme finden.

(2) Die Befreiung von der Beitragspflicht entfällt, sobald eine Inanspruchnahme von Kureinrichtungen oder eine Teilnahme an Veranstaltungen gem. § 1 Abs. 2 erfolgt.

§ 6 - Aufzeichnungs- und Meldepflicht

(1) Wer im Erhebungsgebiet gem. § 1 Abs. 4 Personen gegen Entgelt beherbergt (Meldepflichtiger), ist verpflichtet, jeden Ortsfremden unverzüglich zur Entrichtung des Kurbeitrages anzumelden. Diese Verpflichtung trifft auch die Inhaber von Kliniken, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen und ähnlichen Einrichtungen sowie alle Wohnungsinhaber, die gegen Entgelt vorübergehend Zimmer oder Wohnraum zur Verfügung stellen. Ist der Kurbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise enthalten, so ist der Reiseunternehmer Meldepflichtiger.

(2) Die vorgeschriebenen Meldeformulare sind unter Angabe des das An- und Abreisetages des Gastes binnen 24 Stunden vom Meldepflichtigen der Stadt Bad Camberg zuzuleiten. Anlaufstelle hierfür ist die städtische Tourist-Information. Die Stadt Bad Camberg stellt die Meldeformulare zur Verfügung.

(3) Der Meldepflichtige nach Abs. 1 hat die mit den zwingend vorgeschriebenen Angaben vollständig ausgefüllten Meldeformulare zum Ende eines jeden Quartals der Stadt Bad Camberg zuzuleiten. Die Stadt Bad Camberg stellt die Meldeformulare zur Verfügung.

(4) Der Meldepflichtige hat ein Verzeichnis über die aufgenommenen Gäste zu erstellen und fortlaufend zu führen. Die Stadt Bad Camberg ist berechtigt, die Belegung der Beherbergungsstätten anhand der Eintragungen im Verzeichnis zu prüfen und sich die Übereinstimmung mit der tatsächlichen Belegung auf einem Vordruck durch Unterschrift des meldepflichtigen Wohnungsgebers oder dessen Vertreter bestätigen zu lassen.

(5) Die ortsfremde Person ist verpflichtet, ihren Namen, ihre Anschrift, den Tag der Ankunft und den vorgesehenen Abreisetag anzugeben und zu unterschreiben. Für den Fall, dass sie Befreiung nach § 5 Abs. 1, hat sie zudem die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 darzulegen.

§ 7 - Abführung des Kurbeitrages, Haftung

(1) Die nach § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen haben den Kurbeitrag von den zahlungspflichtigen Personen einzuziehen und an die Stadt Bad Camberg abzuführen. Die Meldepflichtigen haften für die rechtzeitige Einziehung und vollständige Ablieferung des Kurbeitrages. Der Kurbeitrag ist in der Beherbergungsrechnung oder in der Rechnung über die Reise besonders auszuweisen.

(2) Die Inhaber von Fach- und Sonderkrankenhäusern, Kliniken, Sanatorien, Kurheimen und ähnlichen Einrichtungen haben der Stadt Bad Camberg jeweils monatlich bis zum 15. eines jeden Folgemonats, ohne Übermittlung von personenbezogenen Daten, die Anzahl der Übernachtungen, zu melden und den Kurbeitrag an die Stadt Bad Camberg abzuführen.

(3) Ist der Kurbeitrag im Preis für eine Gesellschaftsreise oder ein Pauschalarrangement enthalten, so tritt der Reiseunternehmer an die Stelle des nach Abs. 1 Verpflichteten.

(4) Sinngemäß gilt der Abs. 3 auch in den Fällen, in denen die Kurverwaltung bei Erstellung einer Endabrechnung den Kurbeitrag von einem Sozialversicherungsträger oder einer ähnlichen Einrichtung einzieht.

(5) Die in einem Kalendermonat vereinnahmten Kurbeiträge sind der Kurverwaltung bis zum 10. des folgenden Monats abzuführen. Dabei ist der von der Kurverwaltung zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.

(6) Verlorene oder nicht mehr nachweisbare Meldeformulare (Kurkarten) werden dem Meldepflichtigen (Vermieter) mit einem Betrag von 5,00 € je Meldeformular in Rechnung gestellt.

§ 8 - Kurkarte

(1) Jeder Beitragspflichtige hat nach Zahlung seines Kurbeitrags Anspruch auf eine Kurkarte. Diese berechtigt zur Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und zur Teilnahme an Veranstaltungen nach § 1 Abs. 2, soweit nicht ein besonderes Eintrittsgeld nach § 1 Abs. 3 erhoben wird. Die Kurkarte wird vom Meldepflichtigen nach § 6 Abs. 1 im Auftrag der Stadt Bad Camberg ausgestellt. Die Stadt Bad Camberg stellt den nach § 6 Abs. 1 Meldepflichtigen zu diesem Zweck Kurkartenbücher zur Verfügung.

(2) Die Kurkarte enthält die Angabe des An- und Abreisetages und lautet auf den Namen des Beitragspflichtigen. Sie ist nicht übertragbar.

(3) Die Kurkarte ist auf Verlangen den Kontrollpersonen vorzuzeigen. Bei missbräuchlicher Verwendung kann sie eingezogen werden.

(4) Der Verlust einer ausgestellten Kurkarte ist unverzüglich bei der Stadt Bad Camberg, Tourist-Information, anzuzeigen. Für die Ersatzausfertigung wird eine Gebühr von 5,00 EUR erhoben.

§ 9 - Einwohner-Kurbeitrag

Personen, die in der Stadt Bad Camberg ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz haben (Einwohner), sind kurbeitragspflichtig, wenn sie Kureinrichtungen in Anspruch nehmen oder an Kurveranstaltungen teilnehmen. Der Einwohner-Kurbeitrag ergibt sich aus § 4 Abs. 2. Es wird eine Einwohnerkurkarte ausgestellt. Die Einwohner-Kurkarte berechtigt zur Inanspruchnahme der Kureinrichtungen und Teilnahme an Kurveranstaltungen, soweit hierfür nicht besondere Eintrittsgelder nach § 1 Abs. 3 erhoben werden.

§ 10 - Ermäßigungen

In Fällen unbilliger Härte und im Interesse des Kurortes kann der Kurbeitrag auf Antrag ermäßigt oder erlassen werden. Der Antrag ist bei dem Magistrat der Stadt Camberg zu stellen, der über ihn entscheidet. Der Magistrat ist berechtigt, diese Entscheidung der Kurverwaltung zu übertragen.

§ 11 - Aushangspflicht

Die Wohnungsgeber sind verpflichtet, die Satzung über die Erhebung eines Kurbeitrages durch Aushang an gut sichtbarer Stelle in den Beherbergungsbetrieben ihren Gästen bekannt zu geben. Vordrucke stellt die Kurverwaltung kostenlos zur Verfügung.

§ 12 - Mitwirkungspflicht und Verfahren der Beitragserhebung

(1) Die nach § 6 Meldepflichtigen sind nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) KAG in Verbindung mit § 90AO zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Eine Schätzung der Beitragsbemessungsgrundlage ist unter der Voraussetzung des § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 162 AO möglich.

(3) Die Festsetzung des Kurbeitrags ergeht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG in Verbindung mit § 164 Abs. 1 AO.

§ 13 - Ordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1. Seiner Meldepflicht nach § 6 Abs. 1 nicht nachkommt.

2. Die Angabe der nach § 6 Abs. 5 erforderlichen Angaben unterlässt.

3. Den Kurbeitrag nicht nach § 8 abführt.

(2) Eine Ordnungswidrigkeit nach dieser Satzung kann mit einer Geldbuße von 5,00 EUR bis 1.000,00 EUR geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht das satzungsmäßige Höchstmaß hierzu nicht aus, kann es überschritten werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat der Stadt Bad Camberg.

§ 14 - Rechtsmittel

Die Rechtsmittel gegen eine Heranziehung zum Kurbeitrag richten sich nach der Verwaltungsgerichtsordnung. Die Einlegung eines Rechtsmittels hat keine aufschiebende Wirkung. Der Kurbeitrag unterliegt der Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz.

§ 15 - In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag der der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Kurbeitragssatzung der Stadt Bad Camberg außer Kraft.

Die Satzung wird hiermit ausgefertigt:

Bad Camberg, den 09.10.2025

Der Magistrat der Stadt Bad Camberg

Daniel Rühl, Bürgermeister