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Neufassung der Friedhofssatzung der Stadt Bad Camberg
I. Allgemeine Vorschriften
§ 1 - Geltungsbereich
Diese Friedhofssatzung gilt für die nachstehend genannten Friedhöfe:
Bad Camberg, Bad Camberg – Dombach, Bad Camberg – Erbach, Bad Camberg – Oberselters, Bad Camberg – Schwickershausen, Bad Camberg – Würges
§ 2 - Verwaltung des Friedhofs
Die Verwaltung des Friedhofs- und Bestattungswesens obliegt dem Magistrat, im Folgenden Friedhofsverwaltung genannt.
§ 3 - Friedhofszweck und Bestattungsberechtigte
(1) Die Friedhöfe dienen der Bestattung und der Pflege der Gräber im Andenken an die Verstorbenen.
(2) Gestattet ist die Bestattung derjenigen Personen, die
a) beim Ableben Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bad Camberg waren oder
b) ein Recht auf Benutzung einer Grabstätte auf dem Friedhof hatten oder
c) früher Einwohnerinnen oder Einwohner der Stadt Bad Camberg waren und zuletzt in einem Pflegeheim oder einer ähnlichen Einrichtung außerhalb der Stadt gelebt haben.
Die Bestattung derjenigen Personen, die Einwohnerinnen oder Einwohner waren, erfolgt in der Regel auf dem Friedhof des Stadtteils, in dem sie zuletzt ihren Wohnsitz hatten.
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Zustimmung besteht nicht.
§ 3a - Begriffsbestimmungen
(1) Unter einer Grabstätte ist ein für Bestattungen oder Beisetzungen vorgesehener, genau bestimmter Teil des Friedhofsgrundstückes mit dem darunterliegenden Erdreich zu verstehen. Eine Grabstätte kann eine (Reihen-) oder mehrere (Wahl-) Grabstellen umfassen.
(2) Unter einer Grabstelle ist der Teil der Grabstätte zu verstehen, der der Aufnahme einer menschlichen Leiche bzw. bei Urnengrabstätten einer Aschenurne dient.
(3) Unter einer Leiche wird der tote Körper eines Menschen verstanden. Die nähere Bestimmung ergibt sich aus § 9 Abs. 2 Friedhofs- und Bestattungsgesetz (FBG).
(4) Nutzungsberechtigter ist derjenige, dem eine Grabstätte überlassen bzw. im Wege der Rechtsnachfolge übertragen wurde.
(5) Die Nutzungszeit ist die Laufzeit einer Grabstätte, für die das Nutzungsrecht erworben, wiedererworben oder verlängert wurde.
(6) Die Ruhefrist ist die Zeitspanne, innerhalb derer die Grabstelle nicht erneut belegt werden darf.
§ 4 - Schließung und Entwidmung
(1) Ein Friedhof und Friedhofsteile können aus wichtigem Grund geschlossen oder entwidmet werden.
(2) Durch die Schließung sind weitere Bestattungen nicht möglich. Durch die Entwidmung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. Die Entwidmung ist erst mit Wirkung von dem Zeitpunkt an zulässig, zu dem sämtliche Ruhefristen der auf dem Friedhof vorgenommenen Beisetzungen abgelaufen sind.
(3) Die Schließung und Entwidmung sind öffentlich bekannt zu machen.
II. Ordnungsvorschriften
§ 5 - Öffnungszeiten
Die Friedhöfe sind während der durch die Friedhofsverwaltung festgesetzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten werden durch Aushang an den Friedhofseingängen bekanntgegeben. Sonderregelungen können durch die Friedhofsverwaltung getroffen werden.
Das Betreten aller oder einzelner Friedhofsteile kann durch die Friedhofsverwaltung aus besonderem Anlass eingeschränkt oder vorübergehend untersagt werden.
§ 6 - Nutzungsempfang
(1) Jede Friedhofsbesucherin oder jeder Friedhofsbesucher hat sich der Würde des Ortes entsprechend zu verhalten. Den Anordnungen des aufsichtsbefugten Friedhofspersonals ist Folge zu leisten. Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten.
(2) Nicht gestattet innerhalb des Friedhofs sind:
1. Das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art, soweit nicht eine besondere Erlaubnis hierzu erteilt ist; ausgenommen von diesem Verbot sind Kinderwagen und Rollstühle sowie Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung und Fahrzeuge beauftragter Unternehmen,
2. Waren aller Art und gewerbliche Dienste anzubieten,
3. an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten auszuführen,
4. ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografieren,
5. Druckschriften zu verteilen, ausgenommen Drucksachen, die im Rahmen von Bestattungsfeiern notwendig und üblich sind,
6. den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen zu verunreinigen und zu beschädigen sowie Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise zu betreten,
7. Abraum und Abfälle aller Art außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze abzulegen,
8. Tiere mitzubringen, ausgenommen Blinden- und Assistenzhunde,
9. die Wasserentnahmestelle missbräuchlich zu nutzen,
10. abgesehen von Trauerfeiern Musikinstrumente zu spielen oder Tonwiedergabegeräte für Dritte hörbar zu betreiben,
11. Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten an oder auf Grabstätten aufzustellen.
Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.
(3) Totengedenkfeiern und andere nicht mit einer Bestattung zusammenhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofsverwaltung; sie sind spätestens eine Woche vor Durchführung anzumelden.
§ 7 - Gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof
(1) Steinmetze, Bildhauerinnen oder Bildhauer, Gärtnerinnen und Gärtner und Bestatterinnen und Bestatter bedürfen für die dem jeweiligen Berufsbild entsprechende gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung.
(2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag. Zugelassen sind Gewerbetreibende, die in fachlicher, betrieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind. Über den Antrag wird unverzüglich, spätestens innerhalb von 2 Wochen nach Vorlage aller Unterlagen entschieden. Mit Ablauf dieser Frist gilt die Zulassung als erteilt.
(3) Die Friedhofsverwaltung kann die Zulassung davon abhängig machen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller einen für die Ausführung ihrer oder seiner Tätigkeit ausreichenden Haftpflichtversicherungsschutz nachweist.
(4) Die Zulassung erfolgt durch Ausstellung einer Erlaubnis, die bei der Ausführung aller Arbeiten auf dem Friedhof mitzuführen und den Aufsichtspersonen auf Verlangen vorzuzeigen ist. Die Erlaubnis wird für drei Kalenderjahre ausgestellt. Eine einmalige Erlaubnis ist möglich.
(5) Die Gewerbetreibenden und ihre Bediensteten haben die Friedhofsordnung zu beachten. Die Gewerbetreibenden haften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammenhang mit einer Tätigkeit auf dem Friedhof schuldhaft oder fahrlässig verursachen.
(6) Gewerbliche Arbeiten auf den Friedhöfen dürfen nur werktags innerhalb der Öffnungszeiten ausgeführt werden. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(7) Gewerbetreibenden, die wiederholt oder schwerwiegend gegen diese Friedhofssatzung verstoßen oder bei denen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 ganz oder teilweise nicht mehr gegeben sind, kann die Friedhofsverwaltung die Zulassung auf Zeit oder auf Dauer durch schriftlichen Bescheid entziehen.
III. Allgemeine Bestattungsvorschriften
§ 8 - Bestattungen
(1) Jede Bestattung ist unverzüglich nach Eintritt des Todes bei der Friedhofsverwaltung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen anzumelden.
(2) Wird eine Bestattung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen. Soll eine Aschenbestattung erfolgen, so ist eine Bescheinigung über die Einäscherung vorzulegen.
(3) Ort und Zeit der Bestattung werden durch die Friedhofsverwaltung festgelegt. Dabei werden Wünsche der für die Bestattung sorgepflichtigen Personen nach Möglichkeit berücksichtigt.
(4) Bestattungen finden von Montag bis Samstag statt. An Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen finden keine Bestattungen statt. In begründeten Fällen sind mit Genehmigung der Friedhofsverwaltung Ausnahmen zulässig.
§ 9 - Nutzung der Trauerhalle und Beschaffenheit der Särge
(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur von Ärztinnen und Ärzten, den Bestattungsunternehmern in Ausübung ihres Berufes, dem Personal der Friedhofsverwaltung sowie den Angehörigen mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung betreten werden.
(2) Leichen sind in verschlossenen Särgen in die Leichenhalle zu verbringen. Die Särge müssen festgefügt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtigkeit ausgeschlossen ist. Die Särge dürfen nicht aus Metall, Kunststoff oder sonstigen schwer vergänglichen Stoffen hergestellt werden. Für die Bestattungen sind zur Vermeidung von Umweltbelastungen und zur besseren Verwesung nur Särge aus leicht abbaubarem Material zu verwenden. Entsprechendes gilt für Sargzubehör und -ausstattung, sowie für Kleidung der Leiche. Die Regelung des § 15 Satz 2 FBG bleibt hiervon unberührt.
(3) Die Stadt Bad Camberg haftet nicht für den Verlust von Wertgegenständen, die den Leichen beigegeben worden sind.
(4) Trauerfeiern können in den Trauerhallen oder am Grab stattfinden.
(5) Der Transport des Sarges zur Grabstätte erfolgt durch die von den Angehörigen des/der Verstorbenen bestimmten Personen oder durch die Mitarbeiter eines beauftragten Beerdigungsinstitutes.
§ 10 - Grabstätte und Ruhefrist
(1) Die Gräber werden nur durch das Friedhofspersonal bzw. durch Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter eines beauftragten Unternehmens ausgehoben, geöffnet und geschlossen.
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis zur Sargoberkante mindestens 1,20 m, bis zur Urnenoberkante mindestens 0,60 m.
(3) Werden bei der Wiederbelegung einer Grabstätte beim Ausheben Leichenteile, Sargteile oder sonstige Überreste gefunden, so sind diese sofort mindestens 0,30 m unter die Sohle des neuen Grabes zu verlegen.
(4) Die Ruhefrist bis zu Wiederbelegung einer Grabstelle beträgt für Leichen 30 Jahre und Aschen 20 Jahre.
§ 11 -Totenruhe und Umbettung
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen, unbeschadet der Regelung in § 26 FBG und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erteilt werden; bei Umbettungen innerhalb der Stadt in den ersten fünf Jahren der Ruhefrist nur bei Vorliegen eines dringenden öffentlichen Interesses. Umbettungen aus einer Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte / Urnenreihengrabstätte sowie Umbettungen von Urnen in die Urnenwand sind innerhalb der Stadt nicht zulässig.
(3) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung bzw. durch von ihr Beauftragte durchgeführt. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.
(4) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden, die an benachbarten Grabstätten und Anlagen durch eine Umbettung entstehen, hat die Antragstellerin oder der Antragsteller zu tragen.
(5) Der Ablauf der Ruhefrist und der Nutzungszeit wird durch eine Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
IV. Grabstätten
§ 12 - Grabarten
(1) Es werden, abhängig von der Gesamtgestaltung der einzelnen Friedhöfe, folgende Arten von Grabstätten zur Verfügung gestellt:
a) Reihengrabstätten,
b) Urnenbaumgrabstätten,
c) Wahlgrabstätten,
d) Urnenreihengrabstätten,
e) Urnenwahlgrabstätten,
f) Urnenwandnischen,
g) Anonyme Grabfelder
(2) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb des Nutzungsrechts an einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Unveränderlichkeit der Umgebung.
§ 13 - Nutzungsrechte an Grabstätten
(1) Nutzungsrechte an Grabstätten können nur nach Maßgabe dieser Friedhofssatzung begründet werden. Sie sind öffentlich-rechtlicher Natur. Die Grabstätten bleiben Eigentum des Friedhofseigentümers.
(2) Bei Streitigkeiten zwischen den Beteiligten über Rechte an Grabstätten, über die Verwaltung oder Gestaltung einer Grabstätte oder eines Grabmals kann die Friedhofsverwaltung bis zur gütlichen Einigung oder rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung über diese Streitigkeiten die erforderlichen Regelungen treffen.
§ 14 - Grabbelegung
(1) In jeder Grabstelle darf während des Laufs der Ruhefrist grundsätzlich nur eine Erdbestattung oder Urnenbeisetzung vorgenommen werden.
(2) Es ist zulässig, eine mit ihrem neugeborenen Kind verstorbene Mutter oder zwei zur gleichen Zeit in ihrem ersten Lebensjahr verstorbene Kinder in einem Sarg beizusetzen.
§ 15 - Verlegung von Grabstätten
Aus zwingenden Gründen des öffentlichen Rechts kann die Friedhofsverwaltung Grabstätten verlegen. Die Leichen oder Aschenreste sind in diesen Fällen in ein anderes Grab gleicher Art umzubetten. Grabmale und sonstige Grabausstattungen sind umzusetzen. Die Kosten der Maßnahme trägt der Veranlasser.
A Reihengrabstätten
§ 16 - Definition der Reihengrabstätte
Reihengrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist des zu Bestattenden zugeteilt. Ein Wiedererwerb des Nutzungsrechts an einer Reihengrabstätte oder eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nicht möglich.
§ 17 - Maße der Reihengrabstätte
(1) Es werden eingerichtet:
a) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener bis zum vollendeten 5. Lebensjahr,
b) Reihengräber für die Beisetzung Verstorbener ab vollendetem 5. Lebensjahr.
(2) Die Reihengräber haben folgende Maße:
1. Für Verstorbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr
Länge: 1,30 m
Breite: 0,60 m
Abstand: 0,40 m
2. Für Verstorbene ab vollendetem 5. Lebensjahr
Länge: 2,10 m
Breite: 0,90 m
Abstand: 0,40 m
§ 18 - Wiederbelegung und Abräumung
(1) Über die Wiederbelegung von Reihengrabstätten, für die die Ruhefrist abgelaufen ist, entscheidet die Friedhofsverwaltung.
(2) Das Abräumen von Reihengrabfeldern oder Teilen von ihnen vor der Wiederbelegung ist 6 Monate vorher öffentlich und durch ein Hinweisschild auf dem betreffenden Grabfeld bekanntzumachen.
B Wahlgrabstätten
§ 19 - Definition, Entstehung und Übergang des Nutzungsrechtes von Wahlgrabstätten
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für Erdbestattungen an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Auf Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Die Wahlgrabstätten werden der Reihe nach belegt. Der Ersterwerb eines Nutzungsrechts ist nur möglich anläßlich eines Todesfalles. Das Nutzungsrecht kann in der Regel einmal wiedererworben oder verlängert werden. Wiedererwerb oder Verlängerung sind nur auf Antrag und nur für die gesamte Wahlgrabstätte möglich.
(2) Unter einem Wiedererwerb eines Nutzungsrechtes an einer Wahlgrabstätte ist die Einräumung einer zweiten Nutzungszeit zu verstehen. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Ablauf des Nutzungsrechtes gestellt werden. Der Wiedererwerb und die Verlängerung ist von der Entrichtung einer entsprechenden Gebühr gemäß Friedhofsgebührensatzung abhängig.
(3) Es werden ein- und zweistellige Wahlgrabstätten für Erdbestattungen abgegeben. Nach Ablauf der Ruhefrist einer Leiche kann in der betreffenden Grabstelle eine weitere Beisetzung erfolgen, wenn die restliche Nutzungszeit die Ruhefrist erreicht oder ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist wieder erworben worden ist.
(4) Das Nutzungsrecht entsteht mit Aushändigung der Graburkunde. Die oder der Nutzungsberechtigte hat das Recht auf Beisetzung nach seinem Ableben sowie im Falle des Erwerbs einer mehrstelligen Wahlgrabstätte das Recht auf Beisetzung ihrer oder seiner verstorbenen Angehörigen in dem Wahlgrab. Angehörige im Sinne dieser Bestimmung sind:
1. Ehegatten,
2. Verwandte auf- und absteigender Linie, angenommene Kinder und Geschwister,
3. Ehegatten der unter Nr. 2 bezeichneten Personen.
Die Beisetzung anderer Personen in dem Wahlgrab bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.
(5) Das Nutzungsrecht an einer Wahlgrabstätte kann nur mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung und nur auf Angehörige im Sinne des § 19 Abs. 4 übertragen werden. Jede Person, auf die ein Nutzungsrecht übergeht, kann durch Erklärung gegenüber der Friedhofsverwaltung auf das Nutzungsrecht verzichten; dieses geht auf die oder den nächsten Angehörigen bzw. Erben in der in § 19 Abs. 4 genannten Reihenfolge über.
(6) Das Recht auf Beisetzung in einer Wahlgrabstätte läuft mit der Nutzungszeit ab. Während der Nutzungszeit darf eine Beisetzung jedoch nur stattfinden, wenn ein Nutzungsrecht mindestens für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhefrist für diese Beisetzung erneut erworben worden ist.
§ 20 - Maße der Wahlgrabstätte
Jede Grabstelle eines Wahlgrabes hat folgende Maße:
Länge: Einzelgrabstätten 2,10 m
Doppelgrabstätten 2,10 m
Breite: Einzelgrabstätten 0,90 m
Doppelgrabstätten 2,20 m
Der Abstand zwischen Wahlgrabstätten beträgt 0,40 m.
§ 21 - Formen und Definition der Aschenbeisetzung
(1) Aschen dürfen beigesetzt werden in
a) Urnenreihengrabstätten,
b) Urnenbaumgrabstätten,
c) Urnenwahlgrabstätten,
d) Urnenwandnischen,
e) Grabstätten für Erdbestattungen mit Ausnahme der Reihengrabstätten,
f) anonymen Grabfeldern
g) Rasengrabstätten
(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschengrabstätten, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist von 20 Jahren zur Beisetzung der Asche abgegeben werden. Eine Verlängerung des Nutzungsrechtes oder ein Wiedererwerb ist nicht möglich.
(3) Urnenbaumgrabstätten sind Aschengrabstätten im Wurzelbereich eines zentralen Baumes. Sie werden der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer des Nutzungsrechts (20 Jahre) zugeteilt. In einer Urnenbaumgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden.
(4) Urnenwahlgrabstätten sind für Urnenbestattungen bestimmte Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert werden, maximal jedoch auf zwei Nutzungszeiträume (60 Jahre). Die Ruhezeit einer Urne beträgt 20 Jahre. Mehrfachbelegungen (bis zu 4 Urnen) sind zulässig, wenn ausreichende Nutzungsrechte bestehen. Bei Mehrfachbelegungen beträgt die Mindestruhezeit zur zuletzt beigesetzten Asche 15 Jahre.
(5) Urnenwandnischen sind für Urnenbestattungen bestimmte Kammern in einer Urnenwand, die mit einer Abdeckplatte mit Inschrift versehen werden, bei denen auf Antrag ein Nutzungsrecht von 20 Jahren verliehen wird. Das Nutzungsrecht kann wiedererworben oder verlängert werden, maximal jedoch auf zwei Nutzungszeiträume (40 Jahre). Urnennischen werden jeweils für bis zu höchstens 2 Urnen vergeben.
(6) In Urnenreihengrabstätten, Urnenbaumgrabstätten, Urnenwahlgrabstätten, in Grabstätten für Erdbestattungen und in anonymen Grabfeldern und in Rasengrabstätten können Aschenurnen nur unterirdisch beigesetzt werden.
§ 22 - Maße der Urnengrabstätte
Jede Grabstelle eines Urnengrabes, mit Ausnahme der Urnenwandnischen und Urnenbaumgrabstätten, hat folgende Maße:
Urnenreihengrab (einstellig) Länge: 1,00 m
Breite: 0,80 m
Urnenwahlgrab (einstellig) Länge: 1,00 m
Breite: 0,80 m
Urnenwahlgrab (mehrstellig) Länge: 1,00 m
Breite: 1,20 m
Der Abstand zwischen Urnengrabstätten beträgt 0,40 m.
§ 23 - Verweisungsnorm
Die Vorschriften dieser Friedhofssatzung über Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen gelten für Urnengräber entsprechend, soweit sich aus den vorstehenden Bestimmungen über Aschenbeisetzungen nichts Abweichendes ergibt.
V. Gestaltung der Grabstätten
§ 24 - Wahlmöglichkeit
(1) Auf den Friedhöfen werden in gleichwertiger Lage Grabfelder, für die die allgemeinen Gestaltungsvorschriften gelten, eingerichtet.
Für die Friedhöfe in Bad Camberg werden Grabfelder (Rasengrabfelder) und Urnenbaumgrabstätten, soweit dies möglich ist, eingerichtet. Für diese gelten besondere Gestaltungsvorschriften.
(2) Urnenwände werden auf den Friedhöfen in Bad Camberg, Erbach, Oberselters, Schwickershausen und Würges angeboten.
(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt die Antragstellerin oder der Antragsteller ob diese in einem Grabfeld mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Die Friedhofsverwaltung hat auf diese Wahlmöglichkeit vor dem Erwerb des Nutzungsrechtes hinzuweisen.
§ 24 a - Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung von Ehrengräbern, einzeln oder in geschlossenen Feldern, obliegt dem Magistrat der Stadt Bad Camberg.
§ 25 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften
Für sämtliche Friedhöfe gelten folgende allgemeine Gestaltungsvorschriften:
(1) Jede Grabstätte ist so zu gestalten und so an die Umgebung anzupassen, dass der Friedhofszweck sowie die Würde des Ortes und die Pietät gewahrt werden.
(2) Auf den Grabstätten dürfen insbesondere zum Gedenken an die dort Ruhenden Grabmale errichtet und sonstige Grabausstattungen angebracht werden. Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen aus wetterbeständigem Werkstoff hergestellt sein.
(3) Werden Reihen- und Wahlgrabstätten mit Grababdeckungen versehen, so sind diese zum Zwecke einer ausreichenden Bodenbelüftung und damit zur Sicherstellung der Verwesung innerhalb der Ruhefrist auf höchstens 75 v.H. der Grabfläche vorzunehmen.
(4) Grabmale und sonstige Grabausstattungen müssen standsicher im Sinne von § 28 sein.
(5) Die Mindeststärke der Grabmale beträgt ab 0,40 m bis 1,0 m Höhe 0,14 m, ab 1,00 m bis 1,30 m Höhe 0,16 m.
§ 26 - Besondere Gestaltungsvorschriften für Rasengrabstätten
Grabmale und sonstige Grabausstattungen im Rasengrabfeld müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
1. Die Grabeinfassungen sind höhengleich der Umgebung anzupassen.
2. Die Grabeinfassung für Urnengräber wird auf 70 x 70 cm festgesetzt.
3. Die Grabeinfassung wird für Reihenerd- und Einzelwahlerdgrabstätten auf 80 x 80 cm und für Doppelerdwahlgrabstätten auf 160 x 80 cm festgesetzt.
4. Die Breite des überfahrbaren, bodengleich eingebauten Einfassungssteines wird mit mindestens 8 cm festgelegt.
5. Grabmale dürfen bis maximal 0,80 m Höhe errichtet werden.
§ 26 a - Urnenbaumgrabstätten
(1) In einer Urnenbaumgrabstätte können bis zu zwei Urnen beigesetzt werden. Hierfür ist ausschließlich die Verwendung von biologisch abbaubaren Urnen mit einer max. Höhe von 30 cm und max. Durchmesser von 21 cm zulässig.
(2) Urnenbaumgrabstätten können ausschließlich als Wahlgrabstätten erworben und bei Ersterwerb mit einem Nutzungsrecht für die Dauer von 20 Jahren (Nutzungszeit) verliehen werden. Ein Wiedererwerb bzw. eine Verlängerung des Nutzungsrechts ist nur im Falle einer weiteren Urnenbeisetzung oder auf Antrag möglich.
(3) Pflegeeingriffe an den Bäumen durch die Stadt Bad Camberg oder deren Beauftragten sind insbesondere zulässig, soweit dies aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Baumerhalts geboten ist. Es ist untersagt, die Bäume zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Sollte der Baum im Laufe der Nutzungszeit beschädigt, zerstört oder zur Sicherstellung der Verkehrssicherungspflicht entfernt werden, ist die Stadt Bad Camberg zu einer Ersatzbepflanzung berechtigt.
(4) Die Grabmale als Steinplatten müssen in Gestaltung und Verarbeitung nachstehenden Anforderungen entsprechen:
1. Die Maße der Steinplatte betragen 50 x 40 x 4 cm
2. Die Steinplatten werden in einem Abstand von 40 cm erdbündig verlegt.
3. Die Schrift auf den Steinplatten darf nur eingraviert sein. Aufgesetzte Buchstaben, Bilder, Ornamente o. ä. sind nicht zulässig. Der § 27 der Friedhofsatzung der Stadt Bad Camberg gilt entsprechend.
(5) Die Pflege des kompletten Grabfeldes wird von der Stadt Bad Camberg oder deren Beauftragten übernommen. Das Abstellen einer Grabkerze oder einer kleinen Blumenvase ist gestattet, sofern diese mittig der Grabplatte platziert werden, um die Pflege des Rasens zu gewährleisten. Sonstiger Grabschmuck darf nur an der zentralen Stelle am Baum abgelegt werden. Nach einer Beisetzung ist es gestattet, Blumengebinde, z.B. Kränze oder Gestecke, für längstens 10 Tage abzulegen. Nach diesen 10 Tagen ist der gesamte Blumenschmuck zu entfernen.
(6) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne besondere Ankündigung Blumengebinde, Kränze oder Gestecke, Vasen und Kerzen, die die Rasenpflege behindern, ersatzlos zu beseitigen.
§ 26 b - Urnenwandnischen
(1) Bei den Grabstätten in der Urnenwand sind nur die von der Stadt Bad Camberg beschafften Nischenplatten in einheitlicher Ausführung und Beschriftungsart zugelassen. Für die Schrift gelten folgende Regeln: erlaubt sind schwarze eingehauene Gravuren. Die Einzelbuchstaben- und zahlgröße darf 5 cm nicht überschreiten. Ein Ornament ist erlaubt. Montage und Beschriftung sind nach den Vorgaben der Friedhofsverwaltung fachgerecht von einem Steinmetzbetrieb vornehmen zu lassen.
(2) Nicht zulässig ist das Anbringen und Aufstellen von weiteren Grabausstattungen wie Kerzen, Blumen, Vasen und Ornamenten.
(3) Diese zusätzlichen Grabausstattungen dürfen nur auf der dafür eingerichteten Blumenbank aufgestellt werden. Das Anbringen oder Abstellen von Gegenständen auf den oberen Abdeckplatten sowie neben und hinter den Urnenstelen ist unzulässig. Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne besondere Ankündigung diese Gegenstände ersatzlos zu beseitigen.
(4) Nach Ablauf der Nutzungszeit werden die Aschenreste und ihre Behältnisse in einer Gemeinschaftsgrabstelle dem Erdboden einverleibt.
§ 27 - Genehmigungserfordernis für Grabmale und -einfassungen
(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen und Grabeinfassungen bedarf der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Ohne Zustimmung sind bis zur Dauer von 1 Jahr nach der Bestattung provisorische Grabmale als Holztafeln bis zur Größe von 15 x 30 cm und Holzkreuze zulässig.
(2) Die Genehmigung ist unter Vorlage von Zeichnungen in doppelter Ausfertigung im Maßstab 1:10 zu beantragen. Auf dem Antrag und den Zeichnungen müssen alle Einzelheiten der Anlage, insbesondere Art und Bearbeitung des Werkstoffs sowie Inhalt, Form und Anordnung der Inschrift ersichtlich sein. Auf Verlangen sind Zeichnungen in größerem Maßstab oder Modelle vorzulegen.
(3) Die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen Grabausstattungen, die auf Dauer angebracht werden sollen, wie Weihwassergefäße, Kerzenhalter, besondere Steine für Inschrift usw., bedürfen ebenfalls der vorherigen schriftlichen Genehmigung der Friedhofsverwaltung. Abs. 2 gilt entsprechend.
(4) Die Genehmigung erlischt, wenn das Grabmal, die Grabeinfassung oder die sonstige Grabausstattung nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Genehmigung errichtet worden sind.
(5) Ohne vorherige schriftliche Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtete oder mit den vorgelegten Zeichnungen und Angaben nicht übereinstimmende Anlagen müssen entfernt oder den Zeichnungen und Angaben entsprechend verändert werden. Die Friedhofsverwaltung kann die für ein Grab Sorgepflichtige oder Nutzungsberechtigte oder den für ein Grab Sorgepflichtigen oder Nutzungsberechtigten schriftlich auffordern, innerhalb angemessener Frist die Anlage zu entfernen oder zu verändern. Wird der Aufforderung nicht rechtzeitig Folge geleistet, so kann die Anlage im Wege der Ersatzvornahme durch die Friedhofsverwaltung entfernt werden. Die dadurch entstehenden Kosten sind vom Verpflichteten zu erstatten.
§ 28 - Standsicherheit
(1) Grabmale sind nach den allgemein anerkannten Regeln des Handwerks, die in den Richtlinien für das Fundamentieren und Versetzen von Grabdenkmalen des Bundesinnungsverbandes des Deutschen Steinmetz-, Stein- und Holzbildhauerhandwerks (Versetzrichtlinien) festgelegt sind, so zu fundamentieren und zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Dies gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.
Mit dem Antrag auf Zustimmung gem. § 27 Abs. 2 sind schriftliche Angaben über die Art der Fundamentierung und der Befestigung, insbesondere die Größe und Stärke der Fundamente, vorzulegen. Falls durch die danach vorgesehene Fundamentierung und Befestigung eines Grabmals dessen Standsicherheit nicht gewährleistet erscheint, kann die Friedhofsverwaltung die erforderliche Änderung vorschreiben.
Die Friedhofsverwaltung kann überprüfen, ob die vorgeschriebene Fundamentierung durchgeführt worden ist und ggf. Abhilfe verlangen.
(2) Die Stadt Bad Camberg ist gemäß § 9 der Unfallverhütungsvorschrift Friedhöfe und Krematorien (VSG 4.7) der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) verpflichtet, einmal im Jahr die Grabmale auf allen Friedhöfen fachmännisch auf ihre Standfestigkeit prüfen zu lassen, gleichgültig ob äußere Mängel erkennbar sind oder nicht.
Werden an Grabmalen Mängel festgestellt, hat der Nutzungsberechtigte auf schriftliche Aufforderung die Mängel unverzüglich auf eigene Kosten zu beseitigen oder beseitigen zu lassen. Inhaberinnen und Inhaber und Nutzungsberechtigte von Grabstellen, welche diesen Verpflichtungen nicht nachkommen, haften für sich daraus ergebende Schäden.
(3) Wird der ordnungswidrige Zustand eines Grabmales oder sonstiger baulicher Anlagen trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festgesetzten Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, das Grabmal oder Teile davon auf Kosten des Verantwortlichen zu entfernen. Die Stadt Bad Camberg ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.
Bei unmittelbar drohender Gefahr ist eine Benachrichtigung nicht erforderlich.
(4) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen oder solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben sollen, werden in einem Verzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung derartiger Grabmale und baulichen Anlagen versagen. Insoweit sind die zuständigen Denkmalschutz- und Denkmalpflegebehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu beteiligen.
§ 29 - Beseitigung von Grabmalen und -einfassungen
(1) Grabmale, Grabeinfassungen und sonstige Grabausstattungen dürfen vor Ablauf der Ruhezeit oder des Nutzungsrechts nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung von der Grabstelle entfernt werden.
(2) Nach Ablauf der Ruhefrist bei Reihen-, Reihenrasen-, Urnenreihen- und Urnenreihenrasengrabstätten oder nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl-, Wahlrasen-, Urnenwahl- und Urnenwahlrasengrabstätten erfolgt die Abräumung und ordnungsgemäße Entsorgung durch die Stadt Bad Camberg oder deren Beauftragten. Die Kosten der Entfernung sind für die Nutzungsberechtigten bereits im Erwerb der Grabstätte enthalten. Den Nutzungsberechtigten wird die Möglichkeit gegeben, Grabstätten durch selbst beauftragte Fachbetriebe fristgerecht zu entfernen. Die Räumung von Urnenwandnischen und damit verbundene Übergabe der Totenasche in den Boden erfolgt ausschließlich durch die Stadt Bad Camberg oder deren Beauftragten. Die Verschlussplatte kann auf Wunsch dem Nutzungsberechtigten ausgehändigt werden.
VI. Herrichtung, Bepflanzung und Unterhaltung der Grabstätten
§ 30 - Bepflanzung von Grabstätten
(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften der §§ 25 bis 26 b hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Hierzu zählen auch die Räume zwischen den Grabstätten.
(2) Einfassungen der Gräber aus Holz oder Metall sind nicht zulässig.
(3) Zur Bepflanzung der Grabstätten sind nur geeignete Gewächse zu verwenden, die andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen. Das Pflanzen, Umsetzen oder Beseitigen von Bäumen, großwüchsigen Sträuchern und Hecken bedarf der vorherigen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. Für Schäden, die durch auf einer Grabstätte gepflanzten Bäume, Sträucher, Hecken oder ähnlichen Anpflanzungen an Grabmalen, Grabeinfassungen oder sonstigen Grabausstattungen benachbarter Grabstätten oder an öffentlichen Anlagen und Wegen verursacht werden, haften die Nutzungsberechtigten der Grabstätte, deren Bepflanzung die Schäden verursacht.
(4) Auf den Grabstätten dürfen nur Kränze, Grabgebinde oder ähnlicher Grabschmuck abgelegt werden, die ausschließlich unter Verwendung von verrottbaren Materialien hergestellt sind.
(5) Verwelkte Blumen und Kränze sind durch die Nutzungsberechtigten von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, so kann die Friedhofsverwaltung nach angemessener Frist die Blumen und Kränze ohne Ankündigung beseitigen.
Blumen und Kränze sowie sonstiger von Grabstätten abgeräumter pflanzlicher Grabschmuck dürfen nur in die eigens dafür aufgestellten Behältnisse bzw. den dafür eingerichteten Plätzen abgelegt werden.
(6) Zur Unkrautbekämpfung dürfen keine Mittel verwendet werden, die eine Grundwasserverunreinigung verursachen können.
(7) Ruhebänke und Stühle sowie sonstige Sitzgelegenheiten dürfen an oder auf Grabstätten nicht aufgestellt werden.
(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung von gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegt ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
(9) Gießkannen, Spaten, Harken und andere Geräte dürfen nicht auf den Grabstätten oder hinter den Grabmalen und in den Anpflanzungen aufbewahrt werden.
§ 31 - Herrichtungsverpflichtung und friedhofswürdige Unterhaltung
Alle Grabstätten müssen innerhalb von 6 Monaten nach der Bestattung / Beisetzung hergerichtet werden. Wird ein Reihengrab während der Dauer der Ruhefrist, eine Wahlgrabstätte während der Dauer des Nutzungsrechts über einen längeren Zeitraum nicht entsprechend den Bestimmungen dieser Friedhofssatzung in friedhofswürdiger Weise Instand gehalten und gepflegt, so ist der oder dem Nutzungsberechtigten schriftlich eine angemessene Frist zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten zu setzen. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder ohne besonderen Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Aufkleber auf dem Grabmal bzw. der sonstigen baulichen Anlage, der für die Dauer von einem Monat angebracht wird.
Nach erfolglosem Ablauf der Frist zur Instandsetzung und Pflege der Grabstätte kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräumen, einebnen und einsäen lassen.
VII. Schluss- und Übergangsvorschriften
§ 32 - Listen
(1) Es werden folgende Listen geführt:
a) Ein Grabregister der beigesetzten Personen mit den laufenden Nummern der Reihengräber, der Wahlgräber und der Aschengrabstätten,
b) eine Namenskartei der beigesetzten Personen unter Angabe des Beisetzungszeitpunktes,
c) ein Verzeichnis nach § 28 Abs. 4 dieser Friedhofsordnung
d) Belegungsplan für anonyme Grabfelder
(2) Zeichnerische Unterlagen, Gesamtpläne und Grabmalentwürfe sind von der Friedhofsverwaltung zu verwahren.
§ 33 - Gebühren
Für die Benutzung der Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sowie für damit zusammenhängende Amtshandlungen der Friedhofsverwaltung sind Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung zu entrichten.
§ 34 - Haftung
Die Stadt Bad Camberg haftet nicht für Schäden, die durch nicht satzungsgemäße Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen oder ihrer Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonderen Obhuts- und Überwachungspflichten. Sie haftet nicht für Diebstahl. Im Übrigen haftet die Stadt nur für Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
§ 35 - Übergangsregelung
Bei Grabstätten, über welche die Stadt bei In-Kraft-Treten dieser Friedhofssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach den zum Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschriften. Vor dem In-Kraft-Treten
dieser Satzung entstandene Nutzungsrechte von unbegrenzter Dauer werden je nach Grabart auf die nach dieser Satzung für Reihengräber bzw. Wahlgräber geltende Nutzungszeit begrenzt. Die Nutzungszeit endet jedoch nicht vor Ablauf der Ruhefrist der zuletzt vorgenommenen Beisetzung; ist die Ruhefrist für die zuletzt vorgenommene Beisetzung bereits abgelaufen, endet die Nutzungszeit 12 Monate nach In-Kraft-Treten dieser Satzung.
VIII. Ordnungswidrigkeiten
§ 36 - Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. außerhalb der gem. § 5 festgelegten Öffnungszeiten den Friedhof betritt oder sich dort aufhält,
2. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 1 Friedhofswege ohne Erlaubnis mit einem Fahrzeug befährt,
3. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 Waren oder gewerbliche Dienste anbietet,
4. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 3 an Sonn- und Feiertagen oder in der Nähe einer Bestattung störende Arbeiten ausführt,
5. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 4 ohne schriftlichen Auftrag eines Berechtigten bzw. ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig fotografiert,
6. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 5 Druckschriften verteilt,
7. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 6 den Friedhof und seine Einrichtungen und Anlagen verunreinigt oder beschädigt oder Rasenflächen und Grabstätten unberechtigterweise betritt,
8. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 7 Abraum und Abfälle außerhalb der hierfür vorgesehenen Plätze ablegt,
9. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 8 Tiere mitbringt,
10. entgegen § 6 Abs. 2 Nr. 9 die Wasserentnahmestellen missbräuchlich nutzt,
11. entgegen § 7 Abs. 1 gewerbliche Tätigkeiten auf dem Friedhof ohne vorherige Zulassung durch die Friedhofsverwaltung ausführt,
12. entgegen § 7 Abs. 6 gewerbliche Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder außerhalb der festgestellten Zeiten ausführt,
13. entgegen § 11 Abs. 1 die Ruhe der Toten stört,
14. entgegen § 25 Abs. 1 Gestaltungen der Grabflächen vornimmt,
15. entgegen § 25 Abs. 3 Grabplatten oder Grababdeckungen ohne Genehmigung der Friedhofsverwaltung aufstellt,
16. entgegen § 26 a Abs. 2 die Bäume bearbeitet, schmückt oder in sonstiger Weise verändert,
17. entgegen § 26 a Abs. 3 Nr. 3 die Gestaltungsvorschriften der Platten missachtet,
18. entgegen § 26 b Abs. 1 Satz 1 für die Grabstätten in der Urnenwand nicht die von der Stadt Bad Camberg einheitlich beschafften Nischenplatten verwendet,
19. entgegen § 26 b Abs. 1 Satz 2 die vorgeschriebene Schrift- und Zahlengröße überschreitet,
20. entgegen § 26 b Abs. 2 Grabausstattungen aufstellt,
21. entgegen § 27 Abs. 1 Grabmale und Grabeinfassungen ohne vorherige Genehmigung der Friedhofsverwaltung errichtet oder verändert,
22. entgegen § 31 Grabstätten nicht in friedhofswürdiger Weise instand hält und pflegt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von 5,00 € bis 1.000,00 €, bei fahrlässiger Zuwiderhandlung bis 750,00 € geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen.
(3) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der jeweils gültigen Fassung findet Anwendung; zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Magistrat.
§ 36a
Bei Grabstätten, über welche die Stadt Bad Camberg bei In-Kraft-Treten dieser Änderungssatzung bereits verfügt hat, bestimmt sich die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach der dem Zeitpunkt des Erwerbs des Nutzungsrechts geltenden ortsrechtlichen Vorschrift.
Die Ausnahme hiervon bildet der § 26 a (Urnenbaumgrabstätten). Hier bestimmt sich die Grabart, die Nutzungsdauer und die Gestaltung nach dem Zeitpunkt dieser Änderungssatzung.
§ 37 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Gleichzeitig treten die Friedhofssatzung vom 01.01.2019 sowie die Erste Änderung zur Friedhofssatzung vom 01.09.2023 außer Kraft.
Die Satzung wird hiermit ausgefertigt.
Bad Camberg, den 03.07.2025
Magistrat der Stadt Bad Camberg
gez. Daniel Rühl, Bürgermeister