Lärmschutz

Lärmschutz in Bad Camberg – Was ist erlaubt?

Um Gesundheit und Lebensqualität zu schützen, gibt es klare gesetzliche Vorgaben. Die wichtigsten Regelwerke in diesem Bereich sind die sogenannte Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV), die technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) und die Freizeitlärmrichtlinie. Hier geben wir Ihnen einen verständlichen Überblick.


Was regelt die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV)?

Seit dem 01. Januar 2005 gilt bundesweit einheitlich die 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (32. BImSchV). Sie soll dafür sorgen, dass Lärm im Alltag – besonders in Wohngebieten – auf ein erträgliches Maß begrenzt wird. Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft steht dabei im Mittelpunkt.


Grundregel:

Jeder sollte so handeln, dass andere Menschen möglichst nicht durch Lärm gestört werden. Oft lassen sich Konflikte ganz einfach vermeiden, wenn man aufeinander achtet und unnötigen Lärm vermeidet.


Was ist erlaubt – und wann?

TätigkeitMontag - SamstagSonn- & Feiertage
Rasenmähen & ähnliche Geräte  7 Uhr -20 Uhrnicht erlaubt
Laubbläser, Freischneider usw.
(ohne EU-Umweltzeichen)
  9 Uhr - 13 Uhr
15 Uhr - 17 Uhr
nicht erlaubt
Laubbläser & ähnliche Geräte
(mit EU-Umweltzeichen)
  7 Uhr - 20 Uhrnicht erlaubt

Kurz gesagt:

Wer Rasen mäht, Laub bläst oder mit Freischneidern arbeitet, sollte sich an die Ruhezeiten halten – vor allem aus Rücksicht auf die Nachbarschaft. So tragen alle zu einem angenehmen und friedlichen Miteinander bei.

 

Allgemeine Ausnahmen:

Gewerbebetriebe in extra ausgewiesenen Gewerbegebieten sind an die angegebenen Zeiten nicht gebunden. Gewerbebetriebe und landwirtschaftliche Betriebe sind an die Ruhezeiten nicht gebunden, wenn sich die erforderlichen Arbeiten nicht bis zum Ende der Ruhezeit verschieben lassen (z. B. bei Erntenotstand oder zum Füttern oder Melken des Viehs).


Was regelt die TA Lärm?

Die TA Lärm ist eine bundesweit geltende Verwaltungsvorschrift, die konkrete Grenzwerte für Lärm gewerblicher und industrieller Anlagen festlegt. Sie dient dazu, die Nachbarschaft vor schädlicher oder störender Geräuschbelastung zu schützen.

 

Wichtige Punkte:

Gilt für: Gewerbe, Industrie, Handwerksbetriebe, Gaststätten, Kühlaggregate, Lüftungsanlagen etc.

Unterscheidung nach Gebiet: Je nach Nutzung des Gebietes (Wohngebiet, Mischgebiet, Dorfgebiet usw.) gelten unterschiedliche Schutzansprüche.

Unterscheidung Tag/Nacht: tagsüber (6–22 Uhr) gelten höhere Grenzwerte als nachts (22–6 Uhr).

Übersicht der zulässigen Beurteilungspegel (in dB(A)):
Die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel betragen für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden:

Gebiet

tags

nachts

in Industriegebieten

70 dB(A)

70 dB(A)

in Gewerbegebieten

65 dB(A)

50 dB(A)

in urbanen Gebieten

63 dB(A)

45 dB(A)

in Kerngebieten, Dorfgebieten und Mischgebieten

60 dB(A)

45 dB(A)

in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten

55 dB(A)

40 dB(A)

in reinen Wohngebieten

50 dB(A)

35 dB(A)

in Kurgebieten, für Krankenhäuser und Pflegeanstalten

45 dB(A)

35 dB(A)

Hinweis: Diese Werte gelten für den sogenannten Beurteilungspegel, der auch Zuschläge für besonders auffällige Geräusche enthalten kann (z. B. Impulse oder Tonhaltigkeit).


Was regelt die Freizeitlärmrichtlinie?

Die Freizeitlärmrichtlinie konkretisiert den Umgang mit Lärm aus Freizeitanlagen, wie z. B.:

  • Grundstücke, auf denen in Zelten oder im Freien Diskothekenveranstaltungen, Livemusik-Darbietungen, Rockmusikdarbietungen, Platzkonzerte, Volksfeste o.a. stattfinden,
  • Freilichtbühnen
  • Freizeitparks
  • Freiluftveranstaltungen

Grundgedanke:

Freizeitlärm wird gesellschaftlich als sozialadäquat anerkannt.
Besondere Rücksicht gilt für Kinderlärm: Nach § 22 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt Kinderlärm nicht als schädlich.
Die Richtlinie ergänzt die TA Lärm um spezifische Werte und Regelungen für Freizeitanlagen im Außenbereich.

 

Was bedeutet das für Bürgerinnen und Bürger?

Ruhezeiten beachten: Besonders in der Nachtzeit ab 22:00 Uhr gelten strengere Vorgaben.

Lärm melden: Bei dauerhafter oder erheblicher Lärmbelastung können Sie sich an das Ordnungsamt wenden.

Dokumentation: Führen Sie ein Lärmprotokoll bei wiederkehrender Störung.

Wenn Sie eine Anlage oder Veranstaltung betreiben:
Genehmigungspflicht prüfen: Nicht alle Anlagen oder Veranstaltungen sind automatisch erlaubt.

Schallimmissionsschutz beachten: Bei neuen Sportplätzen, Gastronomiebetrieben etc. müssen die Lärmschutzrichtwerte eingehalten werden.

Rücksicht nehmen: Auch bei erlaubtem Betrieb ist gegenseitige Rücksichtnahme das A und O.

 

Gut zu wissen: 

Lärm unter 30 dB(A): Wird in der Regel als ruhig wahrgenommen (z. B. Flüstern). 

50–60 dB(A): normale Gesprächslautstärke, üblicher Straßenverkehr.

Ab 70 dB(A): wird als störend empfunden. 

Ab 85 dB(A): kann bei längerer Dauer das Gehör schädigen.

 

 Information und Kontakt: Ordnungsamt der Stadt Bad Camberg, Telefonnummer 06434 202-314 oder E-Mail an ordnungsamt@bad-camberg.de.

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